Berufung gegen Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen fehlenden Schiedsvertrags zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten rügen die Aufhebung eines Schiedsspruchs; das LG hatte den Schiedsspruch gemäß §1041 Abs.1 Nr.1 ZPO aufgehoben. Der Senat bestätigt die Aufhebung, weil zwischen den Erbvertragsparteien kein formwirksamer Schiedsvertrag gemäß §§1025 ff. ZPO bestand und die testamentarische Ernennung des Testamentsvollstreckers zum Schiedsrichter gegenüber den Bedachten unwirksam ist. Zudem verletzt die testamentarische Bestellung nach §2289 BGB die Rechte der Vermächtnisnehmer.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Aufhebung des Schiedsspruchs als unbegründet abgewiesen; Aufhebung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schiedsspruch ist nach §1041 Abs.1 Nr.1 ZPO aufzuheben, wenn dem Schiedsspruch kein gültiger Schiedsvertrag zugrunde liegt.
Eine Schiedsabrede zwischen Parteien eines Erbvertrags muss den Formvorschriften der §§1025 ff. ZPO genügen und kann nicht wirksam allein durch eine testamentarische Bestimmung ersetzt werden.
Die einseitige testamentarische Bestellung derselben Person zum Testamentsvollstrecker und zugleich zum Schiedsrichter begründet gegenüber den Parteien eines Erbvertrags keinen wirksamen Schiedsrichtervertrag; eine rügelose Einlassung der Parteien heilt einen Formmangel nicht.
Die nachträgliche testamentarische Einsetzung eines Schiedsrichters kann die Rechtsstellung eines Vermächtnisnehmers beeinträchtigen und ist insoweit nach §2289 BGB materiell unwirksam.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 218/89
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. November 1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 23.664,95 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Schiedsspruch des Rechtsanwalts und Notars xxx vom 6. Januar 1989 zu Recht gemäß § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben. Dem Schiedsspruch liegt ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde.
1) Es ist unstreitig, daß zwischen dem Erblasser und den Klägern ein den Erfordernissen des § 1027 Abs. 1 ZPO entsprechender Schiedsvertrag nicht geschlossen worden ist. Der Erbvertrag vom 23. August 1974 (Bl. 22 ff. GA) mit seinen späteren Ergänzungen vom 23. März 1983 und 25. April 1984 (Bl. 27 ff GA) genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil er keine Schiedsabrede enthält.
2) Durch die im notariellen Testament vom 7. September 1985 (Bl. 55 ff. GA) enthaltene Bestimmung, durch die Rechtsanwalt und Notar zum Testamentsvollstrecker und Schiedsrichter eingesetzt worden ist, ist eine wirksame Ernennung zum Schiedsrichter im Verhältnis zu den Klägern als Parteien des Erbvertrages nicht erfolgt.
Zwar kann der Erblasser gemäß § 1048 ZPO in einer letztwilligen Verfügung für die sich aus dieser Verfügung zwischen Erben untereinander und mit Vermächtnisnehmern ergebenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht einsetzen (RGZ 100, 76; Stein-Jonäs-Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 1048 Rdnr. 3). Auch mag es gegen eine in der Literatur vertretene Ansicht (Kipp-Coing, Erbrecht, 14. Bearbeitung, § 78 Anm. III 5) zulässig sein, die durch dieselbe Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannte Person zugleich zum Schiedsrichter zu ernennen (RGZ 100, 74; Kohler, Letztwillige Schiedsklauseln, Deutsche Notarzeitung, 62, 129). Bei Erbverträgen gelten jedoch die §§ 1025 ff ZPO mittelbar für die selbst am Erbvertrag Beteiligten soll daher zwischen den am Erbvertrag Beteiligten eine Schiedsabrede vereinbart werden, kann dies nur - entsprechend dem gesetzlichen Regelfall - in einer gesondert von den Beteiligten zu unterzeichnenden Vertragsurkunde geschehen (Haegle-Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 10. Aufl. Rdnr. 126 Anm. 5). § 1048 ZPO betrifft daher nur am Erbvertrag unbeteiligte Dritte (Stein-Jonas-Schlosser a.a.O. § 1048 Rdnr. 3; Kohler a.a.O, S. 127).
Der Mangel der Form ist auch entgegen der Ansicht der Berufung nicht gemäß § 1027 Abs. 1 S. 2 ZPO durch rügelose Einlassung der Kläger auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt. Eine Heilung des Formmangels setzt zunächst voraus, daß sich die Parteien des Erbvertrages in einer formunwirksamen Weise über die Einsetzung eines Schiedsrichters geeinigt haben. Schon daran fehlt es. Die fehlende Einigung kann jedoch nicht geheilt werden. Darüber hinaus haben die Kläger xxx der Übernahme einer Schiedsrichterfunktion durch den Testamentsvollstrecker vor und nach dessen Schiedsspruch widersprochen. Die Ernennung von Rechtsanwalt und Notar zum Schiedsrichter im Testament vom 7. September 1985 ist daher im Verhältnis zu den Klägern schon aus formellen Gründen unwirksam.
Darüber hinaus verstößt die Ernennung eines Schiedsrichters im notariellen Testament vom 7. September 1985 gegen § 2289 BGB und ist deshalb gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB auch materiell unwirksam.
§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB schützt den Bedachten in seinem xxx Vertrauen auf die erbvertragliche Bindung, die der Erblasser durch den Abschluß des Vertrages im Umfang der vertragsmäßigen Verfügungen eingegangen ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist daher, daß der Bedachte durch, spätere Verfügungen von Todes wegen beeinträchtigt wird. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist daher zu fragen, ob durch die testamentarische Einsetzung eines Schiedsrichters das Recht der Kläger als Vermächtnisnehmer beeinträchtigt worden ist. In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, daß die Anordnung einer Testamentsvollstreckung die Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers nicht beeinträchtige, da sich seine Rechtsstellung in einem Anspruch auf den zugewendeten Vermögensgegenstand erschöpfe (KG-Recht 1920 Nr. 929; Münchener Kommentar-Musielak, BGB, 2. Aufl., § 2289 Rdnr. 10). Die Frage, ob die Einsetzung eines Schiedsgerichts eine beeinträchtigende Verfügung im Sinne von § 2289 BGB ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden worden. Nach Auffassung des Senats ist diese Frage eindeutig zu bejahen. Durch die nachträgliche Einsetzung eines Schiedsrichters wird der durch den Erbvertrag bedachte Vermächtnisnehmer der uneingeschränkten Interpretationsmacht des Schiedsrichters unterworfen und zugleich der Möglichkeit beraubt, die ordentlichen Gerichte anzurufen. Daß darin eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Bedachten liegt, kann nach Ansicht des Senats nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden.
Eine Beeinträchtigung scheidet auch nicht etwa deshalb aus, weil sich der Erblasser die Bestellung eines Schiedsgerichts vertragsmäßig (§ 2293 BGB) vorbehalten hätte. Das wird zwar von der Berufung behauptet. Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen, woraus konkret sich dieser Vorbehalt ergeben soll. Dem Schreiben vom 3. Februar 1988 (Bl. 89 GA) kann über einen Vorbehalt bzgl. der Bestellung eines Schiedsrichters jedenfalls nichts entnommen werden.
Entgegen der Ansicht der Berufung kann auch die Inanspruchnahme der Dienste des Testamentsvollstreckers durch die Kläger nicht in eine Zustimmung zur beeinträchtigenden Bestellung eines Schiedsrichters umgedeutet werden. Unabhängig davon, daß eine solche Zustimmung ihrerseits gemäß §§ 2290 ff BGB formbedürftig wäre, gibt es für diese Annahme keinen greifbaren Anhaltspunkt. Daß der Testamentsvollstrecker zugleich zum Schiedsrichter bestellt worden ist, reicht dafür jedenfalls nicht aus, denn das Zusammentreffen beider Funktionen in eine Person bedeutet durchaus nicht, daß die Kläger Rechtsanwalt und Notar xxx nicht in der Funktion als Testamentsvollstrecker akzeptieren können, in der Funktion als Schiedsrichter dagegen - wie geschehen - nicht.
Nach alledem ist die Ernennung des Schiedsgerichts aus formellen und materiellen Gründen unwirksam und damit der Schiedsspruch gemäß § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben. Ob der Schiedsspruch sachlich richtig ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang (vgl. Zöllner-Geimer, ZPO, 15. Aufl., § 1041 Rdnr. 36) und kann deshalb offenbleiben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.
Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Weder kommt der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch weicht der Senat mit seiner Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.