Ehegatten-Innengesellschaft: Auskunft über Verkehrswert von GmbH-Anteilen bei Trennung
KI-Zusammenfassung
Der geschiedene Ehemann verlangte im Wege der Stufenklage Auskunft zum Verkehrswert der GmbH-Anteile der Ehefrau zum Trennungsstichtag, gestützt auf eine Ehegatten-Innengesellschaft. Das OLG bejahte nach umfangreicher Beweisaufnahme eine konkludent begründete Innengesellschaft, weil der Kläger über Jahre in unternehmerisch bedeutsamem Umfang mitarbeitete und hierfür kein Gehalt erhielt. Daher wurde der Auskunftsanspruch zugesprochen; über weitere Stufen (eidesstattliche Versicherung/Leistung) wurde zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Herausgabeanspruch bezüglich einzelner Gegenstände blieb mangels hinreichender Darlegung des Eigentums erfolglos.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Auskunft zugesprochen, Herausgabe abgewiesen und im Übrigen zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ehegatten-Innengesellschaft setzt einen zumindest konkludenten gemeinsamen Willen voraus, durch gemeinschaftliche Tätigkeit über die eheliche Lebensgemeinschaft hinaus Vermögen zu bilden, das wirtschaftlich beiden Ehegatten zustehen soll.
Die Vereinbarung von Gütertrennung schließt das Zustandekommen einer Ehegatten-Innengesellschaft nicht aus.
Eine Innengesellschaft kann sich allein aus einer über eheübliche Mithilfe hinausgehenden, gleichgeordneten und für den Unternehmenserfolg wesentlichen Mitarbeit eines Ehegatten ergeben, auch wenn dieser keinen Kapitalbeitrag leistet.
Aus einer Ehegatten-Innengesellschaft folgt ein Auseinandersetzungsanspruch nach §§ 730 ff., 738 ff. BGB, der regelmäßig eine Bestandsaufnahme und Bewertung des Gesellschaftsvermögens zum Trennungsstichtag erfordert.
Bei einer Stufenklage auf gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung kann Auskunft über den Verkehrswert von Geschäftsanteilen verlangt werden; der Abfindungs-/Ausgleichsanspruch ist jedoch nicht schematisch mit einem Anteil am Anteilswert gleichzusetzen, sondern nach gesellschaftsrechtlichen Maßstäben zu ermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2 O 50/99
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Januar 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Verkehrswert ihrer Geschäftsanteile an der I GmbH, bestehend aus einem Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von 49.000,-- DM und einem weiteren Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von 1.000,-- DM, per 3.11.1994 durch Abrechnung in Form einer Bilanz auf den 3.11.1994 unter Berücksichtigung der Beteiligung an den stillen Reserven und an den schwebenden Geschäften per 3.11.1994 und aller mit den Geschäftsanteilen verbundenen Gewinnansprüche, Ansprüche an etwaigen Gewinnvorträgen, Gewinnrücklagen und ausschüttungsfähigen Gewinne, soweit sie per 3.11.1994 entstanden sind, zu erteilen.
Zur Entscheidung über die weiteren Anträge zu Ziff. I. sowie die Kosten des Verfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abzuwenden, falls nicht dieser zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erfolgen.
Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger und die Beklagte mit mehr als 60.000 DM.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. In ihrer am 26.10.1984 geschlossenen Ehe hatten sie zwei Eheverträge geschlossen: Im Ehe- und Erbvertrag vom 13.6.1985 (Bl. 324 ff. GA) ist noch Zugewinngemeinschaft vereinbart, das Anfangsvermögen des Klägers aber mit 0 DM bewertet. Im Ehevertrag vom 27.11.1985 ist Gütertrennung vereinbart und auf evtl. bis dahin entstandene Zugewinnausgleichsansprüche wechselseitig verzichtet.
Der Kläger war ursprünglich als Ingenieur selbständig tätig und betrieb seit 1971 eine Einzelfirma, deren Gegenstand die Herstellung von feuerfesten Materialien war. Nachdem das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kündigte die Hausbank im Dezember 1985 die Kredite und verwertete das Betriebsvermögen; eine Konkurseröffnung wurde mangels Masse abgelehnt.
Mit notarieller Urkunde vom 1.2.1986 gründeten die Parteien daraufhin die I GmbH. An dem Stammkapital von 50.000 DM war der Kläger mit einer Stammeinlage von 1.000 DM, die Beklagte, eine gelernte Buchhalterin, die auch zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt wurde, mit einer solchen von 49.000 DM beteiligt.
Nachdem Gläubiger des Klägers in seinen GmbH-Anteil vollstreckten, vereinbarten die Parteien in notarieller Form am 15.5.1987 die Einziehung seiner Stammeinlage. Die Beklagte übernahm einen im Wege der Kapitalerhöhung neu gebildeten weiteren Anteil von 1.000 DM. Der mit 500 DM bewertete Abfindungsanspruch des Klägers wurde durch Aufrechnung erledigt.
Der Kläger war in der GmbH als sog. „technischer Direktor“ tätig, wobei der Umfang dieser Tätigkeit streitig ist. Entgelt erhielt er jedenfalls für diese Tätigkeit nicht; die Beklagte versorgte ihn jedoch während der bestehenden Ehe mit Finanzmitteln und trug die Kosten des Unterhalts.
Am 3.11.1994 trennten sich die Parteien. Ab dem 20.2.1995 verwehrte die Beklagte dem Kläger den Zutritt zu dem Unternehmen.
Während der Ehe haben entweder die Beklagte oder die GmbH diverse Verbindlichkeiten des Klägers aus seiner früheren eigenen unternehmerischen Tätigkeit beglichen, wobei z.T. mit den Zahlungen vergleichsweise weit höhere Verbindlichkeiten abgegolten wurden. Der Umfang ist indes teilweise streitig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen.
Der Kläger hat behauptet, dass die Parteien sich bei der Fortführung des Unternehmens durch die Beklagte einig gewesen seien, dass es ihnen im Innenverhältnis - ohne Rücksicht auf die Rechtsform - zu gleichen Anteilen gehören und dass beide Parteien am geschaffenen Vermögen hälftig teilhaben sollten. Er sei vom 1.2.1986 bis 20.2.1995 in vollem Umfang für die Einzelfirma bzw. die GmbH tätig gewesen, wofür eine Vergütung von 100.000 DM p.a. angemessen sei.
Auf Grundlage dieser Behauptungen hat der Kläger im Wege der Stufenklage zunächst einen Auskunftsanspruch betreffend den Verkehrswert der Geschäftsanteile im Rahmen einer nach seiner Auffassung bestehenden Ehegatten-Innengesellschaft geltend gemacht. Hilfsweise hat er Zahlung von 300.000 DM als Mindestbetrag eines Ausgleichsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begehrt. Darüber hinaus hat er die Herausgabe von Maschinen und sonstigen Gegenständen aufgrund behaupteten Eigentums verlangt.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe die GmbH mit eigenem Geld und auf eigenes Risiko neu gegründet und das Unternehmen gemeinsam mit ihren Mitarbeitern aufgebaut. Von der GmbH-Satzung abweichende Vereinbarungen über eine hälftige Beteiligung des Klägers habe es nicht gegeben. Er habe auch niemals in vollem Umfang und verantwortlicher Position am Aufbau des Unternehmens mitgewirkt. Dazu sei er infolge seiner Alkohol- und Zuckerkrankheit auch nicht in der Lage gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine konkludent gegründete Ehegatten-Innengesellschaft habe nicht vorgelegen, da die Parteien in den notariellen Urkunden ausdrücklich andere Regelungen getroffen hätten und der Kläger für ein abweichendes Einvernehmen, dass das Unternehmen ihnen zu gleichen Teilen gehören solle, keinen Beweis angetreten habe. Ein Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheitere zumindest daran, dass die Beklagte den Kläger jedenfalls von so vielen Schulden befreit habe, dass es nicht unzumutbar sei, wenn er darüber hinaus keine weitere Vergütung für seine Arbeitsleistungen erhalte. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch scheitere daran, dass herausgabepflichtige Besitzerin allenfalls die GmbH, aber nicht die Beklagte sei.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten seiner Begründung und des Parteivorbringens sowie des Wortlauts der Anträge in erster Instanz verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers.
Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter, wobei er nunmehr allerdings ‑ nach einem gerichtlichen Hinweis - primär auf den Stichtag 3.11.1994 und nur noch hilfsweise auf den Stichtag 20.2.1995 abstellt. Zur Vertiefung seiner Auffassung, dass zwischen den Parteien eine Ehegatten-Innengesellschaft bestanden habe, führt er im wesentlichen folgende Gründe an:
Zum einen habe er keinen Anstellungsvertrag gehabt und keine auch noch so geringe Vergütung bezogen.
Zum anderen stehe seine nominell geringe Beteiligung an der GmbH der Annahme einer Innengesellschaft nicht entgegen. Die GmbH sei nur deshalb überhaupt von ihm mitgegründet worden, damit zunächst nur die Hälfte des Stammkapitals habe eingezahlt werden müssen und nicht - wie bei der Ein-Mann-GmbH erforderlich - das ganze Stammkapital. Er behauptet, dass die Gründungskosten durch Inanspruchnahme von 3 eigenen Lebensversicherungen (des Klägers) aufgebracht worden seien, welche die sonst zugreifende Volksbank noch nicht entdeckt gehabt habe. Im Übrigen sei bewusst eine Gestaltung gewählt worden, bei der die Gewinn- und Vermögensmehrungen nur bei der Beklagten entstehen, so dass seine Gläubiger keinen Zugriff hätten nehmen können. Der Einzug seiner eigenen Stammeinlage habe im Bedarfsfalle mit geringen Aufwendungen möglich sein sollen.
Er habe die ganz überwiegende Leistung innerhalb der Firma erbracht. Das sei Ausdruck des gemeinsamen Willens der Parteien gewesen, über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus einen florierenden Gewerbebetrieb nunmehr statt in seiner Inhaberschaft in der der Beklagten aufrechtzuerhalten und auszubauen. Die weitere Produktion sei wesentlich durch sein Know-how und seine Beziehungen gesichert worden. Dagegen habe sich der Einsatz der Beklagten auf buchhalterische Tätigkeiten und wenige Wochenstunden beschränkt.
Hilfsweise verfolgt der Kläger den als Teilanspruch geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB weiter. Eine angemessene Vergütung seiner Arbeitsleistung stehe nach wie vor aus. Zu Unrecht habe das Landgericht ein Entgelt für ihn in der Tilgung von Verbindlichkeiten gesehen, da die Leistungen der Beklagten bzw. der GmbH in Wahrheit nichts anderes als ihr selbst zugute kommende Zahlungen gewesen seien. Zwar seien auch Vergleiche zu seinen Gunsten mit geschlossen worden. Ausgangspunkt sei jedoch stets entweder eine eigene Haftung der Beklagten - z.T. nach § 613 a BGB - gewesen oder die GmbH habe jedenfalls im eigenen Interesse gehandelt, um ihren Betrieb aufrechterhalten zu können und z.B. Liefereinstellungen oder Zwangsvollstreckungen in das Betriebsgrundstück zu vermeiden. Verbindlichkeiten, für die sie nicht hafteten und bei denen kein wirtschaftlicher Druck auf sie ausgeübt werden konnte, hätten die Beklagte und die GmbH gerade nicht bedient.
Soweit Gläubiger in diesem Zusammenhang auf weitergehende Forderungen gegen ihn verzichtet hätten, weil bei ihm ohnehin nichts zu holen gewesen sei, sei das erst recht keine Bezahlung seiner Arbeitsleistung.
Hinsichtlich der heraus verlangten Maschinen beruft der Kläger sich darauf, dass die Beklagte als Verpächterin mittelbaren Besitz habe.
Der Kläger beantragt,
I. abändernd die Beklagte zu verurteilen,
1. ihm Auskunft über den Verkehrswert ihrer Geschäftsanteile an der I GmbH, bestehend aus einem Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von 49.000,-- DM und einem weiteren Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von 1.000,-- DM, per 3.11.1994, hilfsweise per 20.2.1995, durch Abrechnung in Form einer Bilanz auf den 3.11.1994, hilfsweise auf den 20.2.1995, unter Berücksichtigung der Beteiligung an den stillen Reserven und an den schwebenden Geschäften per 3.11.1994, hilfsweise per 20.2.1995, und aller mit den Geschäftsanteilen verbundenen Gewinnansprüche, Ansprüche an etwaigen Gewinnvorträgen, Gewinnrücklagen und ausschüttungsfähigen Gewinne, soweit sie per 3.11.1994, hilfsweise per 20.2.1995, entstanden sind, zu erteilen.;
2. die Vollständigkeit und Richtigkeit der durch Ziffer 1 zu erteilenden Abrechnung durch eidesstattliche Versicherung zu belegen;
3. an ihn einen Betrag in Höhe von 50 % des Wertes der Geschäftsanteile der Beklagten an der I GmbH per 3.11.1994, hilfsweise per 20.2.1995 gemäß Klageantrag zu Ziffer 1 nebst 4 % Zinsen seit dem 10.2.1996 zu zahlen;
II. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 300.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4.2.1999 zu zahlen;
III. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die im erstinstanzlichen Klageantrag zu II. unter Ziff. 1 - 10 im einzelnen genannten Gegenstände herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Sie behauptet unter näherer Darlegung, dass der Kläger sowohl im Zeitpunkt der Eheschließung als auch bei Abschluss der beiden Eheverträge schon Schulden in Millionenhöhe gehabt habe. Sie sei dagegen wirtschaftlich eigenständig und nicht unvermögend gewesen.
Im Frühjahr 1985 habe sie auf Bitten des Klägers die Buchhaltung und die Bilanzen analysiert und die völlige Überschuldung seines Unternehmens festgestellt. Daraufhin habe sie nach Sanierungsmöglichkeiten gesucht, mit Steuer- und Unternehmensberatern ein Sanierungskonzept erstellt und die Gespräche mit Kunden und Gläubigern geführt. Der Kläger sei dazu nicht in der Lage gewesen. Darüber hinaus habe sie ihm ein Darlehen von 200.000 DM gewährt, das sie selbst durch eigene Kreditaufnahme finanziert habe.
Zur Gründung der I GmbH sei es nach dem Konkursantrag von Ende 1985 gekommen, weil sie sich auf Anraten und Empfehlung der seinerzeit tätigen Berater alleine dazu entschlossen habe, aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln ein eigenes Unternehmen zu gründen und aufzubauen. Diese insbesondere vom Steuerberater C vorgeschlagene Gründung eines eigenen Unternehmens habe gerade dazu gedient, den wirtschaftlich unfähigen sowie unter psychischen und physischen Beeinträchtigungen leidenden, alkohol- und zuckerkranken Kläger von weiterer unternehmerischer Tätigkeit fernzuhalten und auch intern in keiner Weise zu beteiligen. Dieser sei zu einer unternehmerischen Tätigkeit nach dem Zusammenbruch des alten Unternehmens nicht mehr in der Lage und dementsprechend auch tatsächlich nur in geringem Umfang zu ihrer Unterstützung in dem Unternehmen tätig gewesen. Seine Mitarbeit habe sich auf allenfalls sporadische Aushilfe und eheübliche Raterteilung beschränkt. Sie habe die gesamten Geschäftsführungsangelegenheiten selbst erledigt und sei alleine entscheidungsbefugt gewesen. Der Kläger habe auch keine Anlagen konzipiert oder technische Entwicklungen betrieben. Notwendiges Know-how hätten auch die Mitarbeiter im Unternehmen gehabt. Schließlich habe die GmbH weder Vorräte noch die Kunden der früheren Einzelfirma übernehmen können. Die gesamte Finanzierung des Unternehmens habe sie, die Beklagte, alleine bewerkstelligt.
Sie meint, dass der Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft die ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entgegen stünden. Zum einen habe der Kläger allenfalls eine Minimalbeteiligung übernehmen sollen, zum anderen sei mit der Handhabung seines Abfindungsanspruchs anläßlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich der Behandlung seiner Gesellschaftsbeteiligung gegeben. Des weiteren ergebe sich aus den Eheverträgen, dass sie von getrennten Vermögensmassen und fehlenden Ausgleichsansprüchen ausgegangen seien. Anhaltspunkte für einen schlüssig zustande gekommenen Vertrag im Sinne einer gemeinschaftlichen Beteiligung an der Gesellschaft gebe es dagegen nicht.
Nach alledem habe nicht einmal eine Willensübereinstimmung dahingehend bestanden, dass die Gesellschaftsbeteiligungen intern gemeinsames Vermögen darstellen sollten. Insbesondere seien keine gemeinsamen unternehmerischen Entscheidungen getroffen worden und es habe an gleichgeordneter Zusammenarbeit gefehlt.
Vorsorglich macht die Beklagte geltend, dass selbst im Falle der Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft allenfalls eine Beteiligungsquote des Klägers von 2 % entsprechend dem ursprünglichen GmbH-Vertrag zugrunde gelegt werden könne und dass auch das Begehren des Klägers fehlgehe. Soweit er mit neuen Anträgen erstmals auf den Tag der Trennung abstelle, werde dem widersprochen und sei der Vortrag verspätet. Vor allem aber komme nur ein Auseinandersetzungsanspruch in Betracht, für den die verlangte Auskunft über den Verkehrswert irrelevant sei.
Des weiteren habe das Landgericht die Klage auch zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger hilfsweise Zahlung von 300.000 DM als Ausgleich wegen ehebedingter unbenannter Zuwendungen verlange. Dies scheide bereits deshalb aus, weil er ihr nach seinem eigenen Vorbringen keine Vermögenswerte zugewandt und auch nicht regelmäßig und dauerhaft mitgearbeitet habe. Sie habe keinerlei andere Arbeitskräfte erspart und selbst nur ein Geschäftsführergehalt von 65.000 DM p.a. bezogen.
Darüber hinaus habe das Landgericht zu Recht ihre erheblichen Leistungen für den Kläger berücksichtigt, mit denen sie maßgeblich zu seiner Entschuldung beigetragen habe. Tatsächlich sei das noch in höherem Umfang geschehen als vom Landgericht zugrunde gelegt. Soweit der Kläger auf § 613 a BGB rekurriere, werde bestritten, dass die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs überhaupt vorgelegen hätten.
Unsubstanziiert und unschlüssig sei schließlich der weiterverfolgte Herausgabeanspruch. Das Eigentum des Klägers werde bestritten, sie sei nicht passivlegitimiert, der Anspruch sei verwirkt und der Antrag nicht vollstreckungsfähig, da zu unbestimmt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Parteien persönlich gemäß § 141 ZPO gehört und Beweis erhoben durch Einholen schriftlicher Aussagen der Zeugen L, J, E, E2, Dr. B, S, X, Y, Z, Z2, Y2, X2, Z3 und Z4 sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C, Hermann Leber, S, Dr. B, L, Y, Z, Y2, Z2 und Johannes Eßer. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 20.9.2000, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die schriftlichen Aussagen Bl. 463 - 476, 493 - 495, 528 - 532 und 537 - 538 GA sowie die Berichterstattervermerke zur mündlichen Verhandlung vom 6.6.2001 und 7.11.2001 verwiesen.
A.
Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.
Die Stufenklage (Klageantrag zu I.) ist auf der ersten Stufe begründet (dazu nachfolgend unter I.). Über den hilfsweise gestellten Klageantrag zu II. ist deshalb nicht zu entscheiden. Der Herausgabeantrag (Klageantrag zu III.) ist dagegen unbegründet (dazu nachfolgend unter II.).
I.
Die Stufenklage ist mit dem geltend gemachten Auskunftsanspruch auf der ersten Stufe begründet, weil zwischen den Parteien hinsichtlich der I GmbH eine Ehegatten-Innengesellschaft bestanden hat.
1.
Aus dem Bestehen einer derartigen Innengesellschaft folgt ein Auseinandersetzungsanspruch zugunsten des Klägers, der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt (vgl. BGH NJW 1999, 2962, 2967 unter 5.) Im Zweifel ist nach § 722 Abs. 1 BGB von gleichen Anteilen der Gesellschafter auszugehen. Jedenfalls muss in diesem Rahmen eine Bestandsaufnahme und Vermögensbewertung bezogen auf den Tag der Trennung als Stichtag erfolgen. (BGH a.a.O.). Somit ist es auch zulässig, dass der Kläger eine Auskunft über den Verkehrswert der Geschäftsanteile in der von ihm verlangten Form begehrt. Soweit in der Änderung des Stichtags im Klageantrag eine Klageänderung liegt, ist diese jedenfalls sachdienlich. Neuer Vortrag ist insoweit nicht erfolgt, das Vorbringen deshalb auch nicht verspätet. Zwar genügt die Ermittlung des Verkehrswerts für die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nicht; sie ist aber entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht irrelevant.
2.
Zur Fortführung des Verfahrens hinsichtlich der weiteren Stufen ist, nachdem dem Auskunftsbegehren mit diesem Urteil stattgegeben wird, in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. BGH NJW 1982, 235) die Zurückverweisung an das Landgericht geboten. Dabei weist der Senat für das weitere Verfahren zum Leistungsantrag darauf hin, dass der etwaige Abfindungsanspruch des Klägers nicht - entsprechend dem derzeit angekündigten Leistungsantrag - mit der Hälfte des Werts der Geschäftsanteile gleichzusetzen ist, sondern lediglich unter Mitberücksichtigung dieses Werts nach Maßgabe der §§ 730 ff. BGB zu ermitteln ist.
3.
Dass zwischen den Parteien eine Ehegatten-Innengesellschaft bestanden hat, folgt aus dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme.
a)
Eine Ehegatten-Innengesellschaft liegt vor, wenn aufgrund eines zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrages der unternehmerischen Betätigung die gemeinsame Vorstellung der Ehegatten zugrunde liegt, dass die Gegenstände auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleinvermögen eines Ehegatten wirtschaftlich beiden gehören sollen, insbesondere weil der geschäftliche Erfolg von beiden miterarbeitet wird (BGH NJW 1992, 2962, 2965 unter 2.a) a.E.). Die Ehegatten müssen in diesen Fällen gemeinschaftlicher Vermögensbildung des weiteren einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen wollen; der formell nicht beteiligte Ehegatte muss mindestens für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet haben (BGH a.a.O., S. 2966 unter 3.). In den Fällen der Mitarbeit setzt dies in der Regel eine - über den Rahmen eheüblicher Mitarbeit hinausgehende - gleichgeordnete Tätigkeit der Ehegatten voraus (vgl. BGH NJW 1962, 1612; FamRZ 1968, 589; NJW-RR 1990, 736).
Nicht erforderlich ist allerdings, dass die Ehegatten ihr zweckgerichtetes Zusammenwirken bewusst als gesellschaftsrechtliche Beziehung qualifizieren (so schon BGHZ 31, 197, 201), und auch die Vereinbarung der Gütertrennung spricht nicht gegen das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses (BGH NJW 1999, 2962, 2964 unter 1. zu a) aa) a.E.). Indizien für eine derartige gesellschaftsrechtlich zu qualifizierende Zusammenarbeit der Ehegatten können neben Planung, Umfang und Dauer der Zusammenarbeit auch gemeinsame Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge sein (BGH a.a.O. u. S. 2966 unter 3.). Dagegen kommt es bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf die abweichende äußere Gestaltung auch dann nicht entscheidend an, wenn allein aus haftungsrechtlichen Überlegungen bewusste Vermögensverschiebungen auf einen Ehegatten erfolgt sind (BGH a.a.O., S. 2965 unter 2. a) a.E.).
b)
Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen einer Ehegatten-Innengesellschaft sind hier nach dem Beweisergebnis erfüllt.
aa)
Das ergibt sich hier allein aus der Mitarbeit des Klägers im Unternehmen, da es für eine Zuwendung von Kapitalbeiträgen keine Anhaltspunkte gibt, der Kläger vielmehr bei Gründung der GmbH nach Zusammenbruch seines Einzelunternehmens unstreitig hoffnungslos überschuldet war und über keine nennenswerten Vermögenswerte und auch in der Folgezeit kein Einkommen bezog, gerade um einen Zugriff von Gläubigern auszuschließen. Soweit der Kläger sich auf eine Gründung der GmbH unter Verwendung von Mitteln aus noch bestehenden, von den Gläubigern unentdeckten Lebensversicherungen beruft, hat er für diesen bestrittenen Vortrag keinen Beweis angetreten.
Die Mitarbeit des Klägers war jedoch von erheblicher Bedeutung für das Unternehmen; seine Tätigkeit ging über den Rahmen bloßer eheüblicher Mitarbeit deutlich hinaus. Insoweit hat sich aus den Aussagen derjenigen Zeugen, die als Mitarbeiter bei den wesentlichen Kundenfirmen der I GmbH beschäftigt sind, insgesamt ein klares Bild abgezeichnet. Die deutliche Mehrzahl von ihnen hat zum Ausdruck gebracht, dass alle fachlichen Gespräche nur mit dem Kläger geführt worden sind, dass er der Ansprechpartner auch für die preisliche Gestaltung gewesen ist, dass sein Know-how und sein Einsatz für die Geschäftsbeziehungen wesentlich, ja unentbehrlich gewesen sind, dass Aufträge gerade deshalb an die Fa. I GmbH gegeben worden sind, weil der Kläger in der Fachwelt den Ruf eines Spezialisten genossen hat und dergleichen mehr. Explizit Gegenteiliges hat keiner der vernommenen oder schriftlich befragten Zeugen bekundet. Nach der Aussage einiger Zeugen ist der Kläger zudem auch in Fragen der Preisbildung, also einer typisch unternehmerischen Entscheidung, der maßgebliche oder alleinige Gesprächspartner gewesen. Es ist danach eben nicht so gewesen, dass er keinerlei unternehmerische Tätigkeiten mehr ausübte und nur in untergeordneter Stellung gelegentliche Hilfestellungen leistete. Insbesondere in den Aussagen der Zeugen S, Dr. B, L, Z4, Y und X ist die außerordentliche Bedeutung der Tätigkeit des Klägers für das Unternehmen und die Geschäftsbeziehungen deutlich geworden.
An der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen besteht jedenfalls in ihrer Gesamtheit kein Zweifel. Als Mitarbeiter von Kundenfirmen haben sie kein erkennbares Interesse, in dem internen Streit der Parteien zugunsten der einen oder anderen Seite Stellung zu beziehen. Allenfalls wäre aber angesichts z.T. fortbestehender Geschäftsbeziehungen anzunehmen gewesen, dass sie den Sachverhalt tendenziell zugunsten des formalen Firmeninhabers darstellen könnten. Dass die Zeugen, die auch aus mehreren unterschiedlichen Firmen stammen, wahrheitswidrig, aber in sich stimmig ein falsches Bild über den Umfang der Mitarbeit des Klägers zusammentragen, schließt der Senat aus.
Es kommt hinzu, dass die Einschätzung der Mitarbeiter von Kundenfirmen sich letztlich mit den Angaben deckt, die der Zeuge M, der frühere Betriebsleiter des Unternehmens gemacht hat. Das beginnt damit, dass dieser Zeuge, der nach dem Konkurs der Einzelfirma vorübergehend Konkursausfallgeld bezog und dann nach einer Pause von der neuen Gesellschaft wieder eingestellt wurde, nicht nur meinte, von beiden Eheleuten eingestellt worden zu sein, sondern auch in dem „neuen“ Unternehmen den Kläger als den „obersten“ Chef ansah. Letztlich sei es so gewesen, dass der Kläger in technischen Dingen und die Beklagte in kaufmännischen Dingen zuständig gewesen sei, wobei vom Kläger mehr als nur Tipps gekommen seien. Später habe die Beklagte dann immer mehr zu bestimmen gehabt. Es hat sich aber hierbei um eine Entwicklung gehandelt, die sich offenbar erst im Laufe der Jahre ergeben hat, und die in keiner Weise entscheidend gegen eine über das Maß eheüblicher Mitarbeit hinausgehende Tätigkeit des Klägers spricht. Dass der Zeuge M im Jahre 1989 in einem Arbeitsgerichtsverfahren als Zeuge die Dinge noch etwas anders dargestellt hat (Bl. 363 f. GA), spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner jetzigen, in sich schlüssigen und stimmig in das aufgrund aller anderen Zeugenaussagen sich ergebende Bild einfügenden Aussage. Es spricht lediglich dafür, dass der Zeuge damals zum Zwecke der Abwehr von Gläubigerforderungen eine zumindest geschönte Gefälligkeitsaussage zugunsten seines Arbeitgebers getätigt hat.
bb)
Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Gründung der GmbH allein auf einem Entschluss der Beklagten beruhte, wobei sie damit gerade den Zweck verfolgte, ihren Ehemann von weiterer unternehmerischer Tätigkeit fernzuhalten. Dann würde es zwar an der für eine konkludente Innengesellschaft zwingenden Voraussetzung fehlen, dass zwischen den Parteien Einigkeit dahingehend bestand, dass eine gemeinsame Vermögensbildung erfolgt und das geschaffene Vermögen wirtschaftlich beiden Ehegatten zustehen soll. Hierfür gibt es jedoch keine genügenden Anhaltspunkte.
Auch die von der Beklagten hierzu benannten Zeugen C und F haben das letztlich so nicht bestätigt. Der Zeuge C hatte an die Gründung der Gesellschaft selbst keine Erinnerung. Er wusste sich aber zu erinnern, dass er beide Eheleute als gleichberechtigte Gesprächspartner erlebt hatte, wobei der Kläger „der Techniker“ und die Beklagte „der natürliche Ansprechpartner für Zahlen“ gewesen sei. Auch das spricht stark dafür, dass auch die weitere Fortführung des Geschäfts eine gemeinsame Angelegenheit beider Parteien gewesen ist. Der Zeuge F hat zwar bekundet, dass er später - etwa 1993/94 - noch einmal von der Beklagten hinzu gezogen worden sei und hierbei mit dem Kläger nur noch begrenzt in Berührung gekommen sei. Auch habe er die unternehmerische Konzeption für die Fortführung des Unternehmens vor der GmbH-Gründung im wesentlichen, zumindest überwiegend mit der Beklagten besprochen, während der Kläger nur für technische Dinge zuständig gewesen sei. er vermochte jedoch selbst nicht auszuschließen, dass seine Erinnerung durch seine spätere Tätigkeit 1993/94 beeinflusst sein könnte, und hat auch klargestellt, dass die Situation 1985 so gewesen sei, dass die Beklagte in Vertriebsaktivitäten erst „zunehmend eingebunden“ werden und dort „verstärkt hineinwachsen“ sollte. Das deckt sich auffällig mit den Bekundungen des Zeugen M und zeigt ebenfalls, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der GmbH-Gründung der Beklagte für den weiteren Bestand des Unternehmens noch unentbehrlich gewesen ist. Außerdem hat der Zeuge einerseits eingeräumt, dass er zu den Umständen dieser Gründung nichts sagen könne, weil er dort „nicht involviert“ gewesen sei, und dass er die Beklagte deshalb als maßgeblich angesehen habe, weil sie das Ganze „finanziell darstellen“ wollte. Wie bereits oben ausgeführt, kann sich der Bestand einer Ehegatten-Innengesellschaft aber eben nicht nur aus Kapitalbeiträgen, sondern auch aus dem über eheübliche Mithilfe hinausgehenden Ausmaß der Mitarbeit im Geschäft ergeben, sofern dem nur eine entsprechende Willensübereinstimmung zugrunde liegt. Davon ist der Senat hier aufgrund einer Gesamtschau aller wesentlichen Umstände unter Einschluss derjenigen, die zur Neugründung der GmbH geführt haben, nachdem der Betrieb zuvor als Einzelunternehmen vom Beklagten geführt worden war, und unter Würdigung der Tatsache, dass der Kläger für seine bedeutende Mitarbeit kein Gehalt bezogen hat, überzeugt.
II.
Den geltend gemachten Herausgabeanspruch hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte ggf. als mittelbare Besitzerin zur Herausgabe an den Eigentümer verpflichtet ist. Der Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger schon sein Eigentum, das ausdrücklich bestritten ist, nicht hinreichend dargelegt hat. Das Vorbringen der Berufung hierzu ist nicht ausreichend.
B.
Die Kostenentscheidung ist dem abschließenden Urteil des Landgerichts vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung hat der Senat unter Berücksichtigung eines möglichen Verzögerungsschadens bemessen.