Berufung zurückgewiesen: Verzicht auf Schiedsgerichtsrechtsmittel und Bestimmtheit §67a LPO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Rückzahlung geleisteter Gebühren und stellt hilfsweise Feststellungsanträge zur Bestimmtheit von § 67a LPO. Das OLG weist die Berufung zurück: Der Kläger hatte ausdrücklich auf Rechtsmittel gegen die Schiedsgerichtentscheidung verzichtet, sodass die Zahlungen einen Rechtsgrund bilden. Zudem ist § 67a LPO als hinreichend bestimmt anzusehen; die Überprüfung war auf Rechtsfragen beschränkt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein ausdrücklicher Verzicht auf Rechtsmittel gegen eine Schiedsgerichtentscheidung führt dazu, dass die Entscheidung und die daraus folgende Kostentragungspflicht als Rechtsgrund für geleistete Zahlungen gelten.
Wer im Verfahrensprotokoll die Überprüfung auf rein rechtliche Fragen beschränkt, kann im weiteren Verfahren prozessuale Rügen, insbesondere gegen Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts, nicht geltend machen.
Von Verbänden aufgestellte Sportordnungen können auch für Nichtmitglieder verbindlich sein, wenn diese durch Antrag auf Teilnahme oder Meldung zum Wettbewerb den Regelungen zugestimmt haben.
Regelungen, die ein Wettkampfverbot bestimmter Arzneimittel unter Bezugnahme auf die Legaldefinition des Arzneimittelbegriffs enthalten, sind im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes hinreichend bestimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 177/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.12.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Berufungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 20.000,00 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 a.F.)
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm geleisteten 2.464,00 DM ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 29.03.2001 auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 28.03.2001 ausdrücklich verzichtet hatte. Damit hat der Kläger die Entscheidung des Schiedsgerichts und die sich daraus ergebende Kostentragungspflicht akzeptiert, so daß in der Entscheidung des Schiedsgerichts ein Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen zu sehen ist.
2.
Auch der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag des Klägers ist nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, daß § 67 a LPO nicht hinreichend bestimmt ist.
a)
Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2001 haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß es im vorliegenden Verfahren um die rechtliche Überprüfung von § 67 a LPO gehe. Etwaige Verfahrensverstöße oder sonstige Fehler des Schiedsgerichtes, beispielsweise bei der Tatsachenfeststellung, sollten nicht geltend gemacht werden. Aufgrund dieser Erklärung ist der Kläger auch nur im Hinblick auf die rechtliche Überprüfung des § 67 a LPO beschwert. Sonstige Gesichtspunkte, z.B. im Hinblick auf fehlerhafte Tatsachenfeststellungen des Schiedsgerichts, kann der Kläger mangels Beschwer nicht geltend machen.
b)
Für das Turnier der Sieger, an dem der Kläger mit seinem Hengst " W" teilgenommen hat, ist die LPO wirksam vereinbart worden. Nach der Rechtsprechung des BGH in seiner sog. "Reistsport"-Entscheidung (BGH, NJW 1995, S. 583 f.) ergibt sich, daß sich der Kläger sowohl durch die Beantragung eines Reiterausweises als auch durch die Meldung zum Turnier durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt den Regelungen der LPO unterworfen hat. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, daß der BGH in dieser Entscheidung die Problematik einer dynamischen Verweisung auf die LPO übersehen habe, kann dies hier dahinstehen, da jedenfalls in der Meldung zum Turnier Bezug genommen wurde auf die aktuell geltende Fassung der LPO.
c)
Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, daß grundlegende Regelungen für das Mitgliedschaftsverhältnis in Vereinen, zu denen auch Vertragsstrafen zählen, in der Satzung selbst eine Stütze finden müssen. Der Kläger ist jedoch nicht Mitglied des Beklagten. Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2000 (SpoRt 2001, S. 64 f.) ausgeführt, daß von Landes- und Spitzenverbänden aufgestellte Sportordnungen auch ohne Satzungsrang nach den Grundsätzen der "Reitsport"-Entscheidung des BGH für Sportler, die nicht Mitglieder des fraglichen Verbandes sind, Bedeutung erlangen können und dies auch für die in den fraglichen Sportordnungen enthaltenen Sanktionskataloge für Regelverletzungen und der zu ihrer Durchsetzung unabdingbar erforderlichen inneren Disziplinargerichtsbarkeit gilt. Einem Verband ist es somit nicht verwehrt, die Teilnahme an den von ihm ausgerichteten Wettbewerben davon abhängig zu machen, daß die von ihm aufgestellten Regeln beachtet und anerkannt werden.
Dieser Auffassung folgt der Senat.
d)
Die Regelung des § 67 a LPO ist auch als hinreichend bestimmt anzusehen. Der aus Art. 3 Abs. 2 GG abgeleitete Bestimmtheitsgrundsatz kommt auch im Vereinsrecht voll zum Tragen (vgl. BGHZ 96, S. 249 f.). Ein Sportler muß somit aufgrund der jeweiligen Regelungen unzweideutig erkennen können, welches Fehlverhalten wie sanktioniert wird (vgl. Fritzweiler, Praxishandbuch Sportrecht 1998, S. 251). Die von dem Beklagten gewählte Regelung ist insoweit hinreichend bestimmt. Sie stellt klar, daß alle Arzneimittel mit Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten, die auf die im einzelnen aufgeführten Körperfunktionen einwirken, im Wettkampf verboten sind. Damit ist ohne weiteres klar, daß ein Reiter mit einem Pferd, das vor dem Wettkampf behandelt wurde, nicht starten darf, wenn hier Arzneimittel verabreicht wurden. Auch der Begriff des Arzneimittels ist hinreichend bestimmt, da dieser in § 2 des Arzneimittelgesetzes eine Legaldefinition findet.
Der Senat tritt der Entscheidung des OLG Düsseldorf in NJW-RR 1996, 696 bei.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Entscheidung des Senats im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung steht.