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Oberlandesgericht Hamm·8 U 255/97·21.02.1999

Gerichtsstandsvereinbarung im Treuhandvertrag: ausschließliche Zuständigkeit Teneriffa (Art. 17 EuGVÜ)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte von den Beklagten im Zusammenhang mit einem Treuhandvertrag die Rückübertragung bzw. Veräußerungsvollmacht für ein auf Teneriffa belegenes Appartement. Streitentscheidend war, ob trotz § 12 des Treuhandvertrags deutsche Gerichte zuständig sind. Das OLG Hamm bestätigte die Unzuständigkeit des LG Bochum, weil nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ ein ausschließlicher Gerichtsstand in Q/Teneriffa wirksam vereinbart wurde. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ begründet daneben keinen deutschen Gerichtsstand; ein einseitiger Gerichtsstand zugunsten der Klägerin oder Vertrauensschutz greift nicht durch.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung wegen internationaler Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die einen bestimmten ausländischen Gerichtsort als Gerichtsstand festlegt, kann nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ die ausschließliche Zuständigkeit der dortigen Gerichte begründen.

2

Eine Vereinbarung von ausländischem Recht als anwendbarem Recht ist ein wesentliches Indiz dafür, dass die Parteien auch einen einheitlichen ausländischen Gerichtsstand als ausschließlichen Gerichtsstand festlegen wollten.

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Ist ein ausschließlicher Gerichtsstand nach Art. 17 EuGVÜ wirksam vereinbart, tritt ein besonderer Gerichtsstand (z.B. Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ) daneben grundsätzlich zurück; andernfalls würde die Gerichtsstandsvereinbarung weitgehend entwertet.

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Ein Gerichtsstand nach Art. 17 Abs. 4 EuGVÜ liegt nur vor, wenn der Wille beider Parteien auf eine einseitige Begünstigung eines Vertragspartners gerichtet ist und diese Begünstigung tatsächlich besteht.

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Ein Vertrauen darauf, dass eine (zunächst nicht wirksame) Gerichtsstandsvereinbarung dauerhaft unwirksam bleibt, ist regelmäßig nicht schutzwürdig, wenn sich die Wirksamkeit später aufgrund geänderter völker-/europarechtlicher Zuständigkeitsregeln realisiert.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 17 EuGVܧ Art. 5 Ziff. 1 EuGVܧ Art. 16 Ziff. 1 a EuGVܧ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8 O 182/97

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. August 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden, wenn die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beschwer der Klägerin liegt über 60.000,00 DM.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine 1970 gegründete Publikumsgesellschaft, die mit Mitteln ihrer Kommanditisten in drei Bauabschnitten Hotelanlagen auf Teneriffa errichtet hat. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages, auf dessen Ablichtung Bl. 79 bis 82 GA wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist Gegenstand ihres Unternehmens "der Erwerb bzw. die Einrichtung von Hotelappartements und der Betrieb von Hotels auf Teneriffa sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen, die der Touristik dienen".

3

Der Beklagte zu 2) war der Klägerin Ende 1972 als Kommanditist beigetreten. Ob er später wirksam einen weiteren Kommanditanteil, der ursprünglich einer zwischenzeitlich in Konkurs gegangenen Fa. M KG gehört hatte, übertragen bekommen hat, ist streitig.

4

Als die Klägerin unter mehreren Projekten u.a. auch das Hotel C2 auf Teneriffa errichten ließ, wurden die Kommanditisten zur Nachfinanzierung gebeten. Um den Anreiz zur Nachfinanzierung zu fördern, wurden den Kommanditisten, die sich daran beteiligten, Appartements der Hotelanlage im Wege der Zulosung zu Eigentum angeboten. Voraussetzung für den Erwerb solcher Appartements war ein mit der Klägerin abzuschließender Treuhandvertrag, nach dem das Eigentum an den jeweiligen Appartements nur treuhänderisch zu halten war und die Nachfinanzierung erbracht werden mußte.

5

Der Beklagte zu 2) verpflichtete sich zu der gewünschten Nachfinanzierung, worauf ihm mit notarieller Urkunde vom 30.11.1975 (UR Nr. #1/75 des Notars T in I, Ablichtung Bl. 31 ff GA) ein Appartement zugelost wurde, welches wie folgt bezeichnet war:

6

"Nr. 14/43: M/K; N-Appartment

7

Bezeichnung: N 128".

8

Diese Zulosung erfolgte im Hinblick auf die frühere Kommanditistin M KG. Darüber hinaus erhielt er auf seine eigene Kommanditbeteiligung ein weiteres Appartement zugelost, das aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreit ist.

9

Nachdem der Beklagte zu 2) seine Enttäuschung über das nach seiner Meinung schlecht gelegene Appartement "N 128" sowie die Bitte geäußert hatte, seiner Ehefrau, der Beklagten zu 1), die Hälfte des Eigentums zu übertragen, bekamen die beiden Beklagten im Austausch für das Appartement Nr. 128 ein anderes, günstiger gelegenes Appartement mit der Nr. 643 zugeteilt, welches ebenfalls der Kommanditbeteiligung der Fa. M KG zugelost worden war. Dieses Appartement wurde zugunsten beider Beklagten in das spanische Grundbuch eingetragen, nachdem diese unter dem 26.12.1975 einen von der Klägerin am 1.03.1976 gegengezeichneten Treuhandvertrag unterzeichnet hatten.

10

Dieser Treuhandvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf seine Ablichtung Bl. 49 bis 53 GA verwiesen wird, enthält u.a. folgende Regelung:

11

§ 11

12

Für das Vertragsverhältnis gilt spanisches Recht...

13

§ 12

14

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Q, Teneriffa.

15

Die Klägerin möchte die Verfügungsbefugnis über das Appartement zurückerlangen, weil das Treuhandverhältnis beendet sei und die Beklagten das Treuhandeigentum zurückübertragen müßten. Sie hat die Beklagten deshalb auf Erteilung entsprechender Vollmachten in Anspruch genommen, die es ihr ermöglichen sollen, das Appartement zu veräußern; hilfsweise hat sie die Übertragung des jeweils hälftigen Miteigentums auf sich verlangt. Sie ist der Auffassung, diese Ansprüche seien vor dem Landgericht Bochum, bei dem die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, geltend zu machen. Die Gerichtsstandsvereinbarung des Treuhandvertrages hält sie aus Rechtsgründen für unwirksam.

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Die Klägerin hat (sinngemäß) beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen,

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ihr unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen, die es ihrem jeweiligen Geschäftführer ermögliche, das Eigentum an dem Appartement zu veräußern;

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hilfsweise,

20

ihr den jeweils hälftigen Miteigentumsanteil zu übertragen.

21

(Wegen der genauen Formulierung der Klageanträge wird auf das angefochtene Urteil, Bl. 154 bis 171 GA, dort S. 6 und 7, Bezug genommen.)

22

Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Sie haben die Auffassung vertreten, das Landgericht Bochum sei nicht zuständig, weil § 12 des Treuhandvertrages eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung enthalte, nach der das Gericht in Q, Teneriffa, ausschließlich zuständig sei.

25

In der Sache sind sie mit näherer Begründung tatsächlicher und rechtlicher Art den Ansprüchen der Klägerin entgegengetreten.

26

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil in § 12 des Treuhandvertrages Q als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung und zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 154 bis 171 GA) verwiesen.

27

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche mit der Maßgabe weiter, daß sie Haupt- und Hilfsantrag auswechselt und in erster Linie die Rückübertragung des Eigentums und nur hilfsweise die Vollmachtserteilung geltend macht.

28

Sie tritt mit eingehender Begründung, auf die Bezug genommen wird (Berufungsbegründung, Bl. 188 bis 194 GA), der Rechtsansicht des Landgerichts entgegen, daß ein ausschließlicher spanischer Gerichtsstand wirksam vereinbart worden sei. Hinsichtlich ihrer materiellrechtlichen Ansprüche wiederholt und vertieft sie ihren bisherigen Sachvortrag.

29

Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlußanträgen erster Instanz mit der Maßgabe zu erkennen, daß der erstinstanzliche Hilfsantrag nunmehr als Hauptantrag und der erstinstanzliche Hauptantrag nunmehr als Hilfsantrag geltend gemacht werde.

31

Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen;

33

für den Fall der Zwangsvollstreckung ihnen zu gestatten, Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten zu dürfen.

34

Die Beklagten verteidigen mit eingehender Begründung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Berufungserwiderung nebst Anlagen, Bl. 203 bis 256 GA), das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung ist unbegründet.

37

I.

38

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, daß nach dem im Treuhandvertrag vom 26.12.1975/1.3.1976 niedergelegten Willen der Parteien nicht die deutschen Gerichte, sondern die für Q zuständigen Gerichte ausschließlich zur Entscheidung berufen sind. Das gilt sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag und unabhängig davon, ob die angeblichen Ansprüche der Klägerin aus Vertrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung herzuleiten wären, sofern entgegen § 11 des Treuhandvertrages deutsches Recht überhaupt Anwendung finden könnte.

39

Die ausschließliche Zuständigkeit der spanischen Gerichte folgt aus Art. 17 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Dieses Übereinkommen ist anwendbar, weil auch Spanien ihm inzwischen beigetreten und die Klage erst nach dem Beitritt erhoben worden ist.

40

Das Landgericht hat dies in seiner sorgfältig und unter Auswertung einschlägiger Rechtsprechung und einschlägigen Schrifttums begründeten Entscheidung im einzelnen überzeugend dargelegt und begründet. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung der Rechtslage in vollem Umfang an und verzichtet darauf, diese noch einmal mit eigenen Worten darzustellen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt er deshalb auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils uneingeschränkt Bezug.

41

Im Hinblick auf die Argumentation der Berufung ist lediglich ergänzend auszuführen:

42

1.

43

Die Behauptung, mit der Vereinbarung der Zuständigkeit der spanischen Gerichte habe nach der damaligen Vorstellung der Parteien nur ein zusätzlicher Gerichtsstand neben dem weiter geltenden allgemeinen deutschen Gerichtsstand geschaffen werden sollen, findet weder im Text des Vertrages noch in sonstigen tatsächlichen Umständen eine Stütze. Gegen diese Annahme spricht vielmehr, daß ausdrücklich die Geltung spanischen Rechts vereinbart wurde. Denn es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, daß die Parteien die Vorstellung gehabt haben könnten, deutsche Gerichten sollten auf die Rechtsbeziehungen deutscher Parteien mit Firmen- bzw. Wohnsitzen in Deutschland spanisches Recht anwenden. Außerdem bestünde angesichts der Vielzahl der Kommanditisten mit unterschiedlichen Wohnsitzen und Gerichtsständen die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Dieser Gefahr konnte durch die Vereinbarung des einheitlichen spanischen Gerichtsstandes begegnet werden. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen die Annahme eines nur zusätzlich vereinbarten weiteren Gerichtsstandes.

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Aus denselben Erwägungen kann auch dahinstehen, ob Art. 17 EuGVÜ nur eine widerlegbare Vermutung für eine ausschließliche Zuständigkeit begründet oder die ausschließliche Zuständigkeit im Zweifel anzunehmen ist. Durch den Vortrag der Klägerin ist weder eine Vermutung widerlegt noch sind Zweifel ausgeräumt.

45

2.

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Aus Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ, der als Gerichtsstand des Erfüllungsortes keine ausschließliche Zuständigkeit begründet, aber auch keine Gerichtstandsvereinbarung voraussetzt, ist ein daneben fortbestehender deutscher Gerichtsstand nicht herzuleiten. Dieser Annahme steht Art. 17 EuGVÜ entgegen, der einen vereinbarten Gerichtsstand für ausschließlich erklärt. Dieser ausschließliche Gerichtsstand wäre weitgehend gegenstandslos, wenn Art. 5 Ziff. 1 EuGVÜ neben ihm anwendbar wäre. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Vereinbarung des spanischen Gerichtsstandes hier nur deshalb erfolgt wäre, weil nach der Vorstellung der Parteien allein der Erfüllungsort der Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand sein sollte und der Hinweis auf den Gerichtsstand deshalb lediglich deklaratorischen Charakter hätte. Dafür spricht jedoch nichts. Die Begriffe "Erfüllungsort" und "Gerichtsstand" stehen gleichwertig nebeneinander. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Erfüllungsort und Gerichtsstand ist nicht erkennbar. Die Gerichtsstandsvereinbarung hat daher eigenständigen Charakter und ist nach Art. 17 EuGVÜ zu beurteilen.

47

3.

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Es spricht schließlich auch nichts für die Annahme, der spanische Gerichtsstand sei nur zugunsten der Klägerin vereinbart worden (Art. 17 Abs. 4 EuGVÜ). Abgesehen davon, daß ein übereinstimmender Wille beider Parteien, die Klägerin einseitig zu begünstigen, nicht erkennbar ist, fehlt es auch an einer solchen Begünstigung. Die in Deutschland ansässige Klägerin hatte durch die Notwendigkeit, Prozesse in Spanien und nach spanischem Recht zu führen, keine Vorteile, sondern dieselben Nachteile wie ihre deutschen Kommanditisten.

49

4.

50

Der Hinweis der Klägerin auf angeblichen Vertrauensschutz überzeugt den Senat nicht, weil nicht anzunehmen ist, daß die Parteien auf die Unwirksamkeit ihrer Gerichtsstandsvereinbarung vertraut haben könnten. Soweit sie, was näher liegt, auf deren Wirksamkeit vertraut haben, obwohl diese ursprünglich nicht bestand, ist es für die Klägerin nicht unzumutbar, zu akzeptieren, daß sich diese zunächst irrige Erwartung nach Änderung der Rechtslage durch den Beitritt Spaniens zum EuGVÜ realisiert hat.

51

5.

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Der Senat läßt offen, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, die Zuständigkeit der spanischen Gerichte folge bereits aus Art. 16 Ziff. 1 a EuGVÜ. Denn ob die Ansprüche der Klägerin als "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen" zu behandeln wären, wäre nach dem Recht der danach zuständigen Gerichte, also nach spanischem Recht zu beurteilen.

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II.

54

Wegen der Erfolglosigkeit der Berufung folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Anordnung der Sicherheitsleistung folgen aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.