Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·8 U 22/98·13.07.1999

SPD-Mitgliedschaft: Rückgabe des Parteibuchs gilt als Austritt nach Organisationsstatut

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVereinsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, ihre SPD-Mitgliedschaft sei nicht durch einen Austritt am 25.05.1997 beendet worden. Streitentscheidend war, ob das Zurücklassen des Mitgliedsbuchs in einer Gesprächsrunde als „Rückgabe“ i.S.d. Organisationsstatuts und damit als fingierte Austrittserklärung gilt. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil die Klägerin das Mitgliedsbuch willentlich aus der Hand gegeben und im Bewusstsein der Austrittsfolge zurückgelassen habe. Spätere Behandlung als Mitglied, Presseerklärungen und Beitragsabbuchung machten den Austritt nicht rückgängig und begründeten auch kein treuwidriges Berufen auf den Austritt.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Feststellungsklage zur fortbestehenden Parteimitgliedschaft zurückgewiesen; Austritt durch Rückgabe des Parteibuchs bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht die Satzung eines Vereins vor, dass die Rückgabe des Mitgliedsbuchs als Austrittserklärung gilt, tritt die Austrittswirkung kraft Satzungsfiktion ein, sobald die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückgabe vorliegen.

2

Die „Rückgabe“ eines Mitgliedsbuchs setzt eine willentliche Besitzaufgabe und Besitzübertragung durch das Mitglied voraus; auf den darüber hinausgehenden Erklärungswert kommt es bei satzungsmäßiger Fiktion nicht an.

3

Ein Austritt wird mit Zugang bzw. mit der Rückgabe des Mitgliedsbuchs sofort wirksam; ein Widerruf ist nach Wirksamwerden jedenfalls ausgeschlossen, wenn er nicht vor oder gleichzeitig mit dem Zugang erklärt wird (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB).

4

Die fortgesetzte tatsächliche Behandlung als Mitglied (z.B. Teilnahme an Gremien, Delegiertenwahl, Beitragsabbuchung) beseitigt die Wirkung eines wirksamen Austritts nicht rückwirkend, sondern kann allenfalls Fragen einer Wiederaufnahme betreffen.

5

Ein treuwidriges Berufen auf einen Austritt (§ 242 BGB) liegt nicht schon deshalb vor, weil Vereinsorgane den Austritt zeitweilig nicht publik machen und vorübergehend einen Schwebezustand im Hinblick auf eine Rückkehr zulassen.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 50 Abs. 2 ZPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 141 ZPO§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB§ 91a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6 O 468/97

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. November 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Es-sen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 7.000,00 DM.

Tatbestand

2

Die Klägerin war seit 1975 Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Ortsverein N. Sie war zuletzt Vorsitzende der Stadtratsfraktion der SPD in N. Anläßlich eines Gesprächs am 25. Mai 1997, an dem außer der Klägerin die Zeugen H, B, W, O, E und N teilnahmen, ging es u.a. um die Frage, ob die Klägerin ungeachtet öffentlich bekannt gewordener Unregelmäßigkeiten im Stadtverband N der Arbeiterwohlfahrt, dessen Geschäftsführerin die Klägerin war, ihre Parteiämter und den Fraktionsvorsitz weiter ausüben sollte. In diesem Gespräch sah sich die Klägerin aus der Runde der Teilnehmer mit der Aufforderung konfrontiert, ihre Ämter niederzulegen. Im Verlaufe des Gesprächs nahm sie daraufhin ihr Mitgliedsbuch aus der Handtasche und legte es auf den Tisch. Die hierzu abgegebenen Äußerungen der Anwesenden sind streitig. Die Klägerin ließ ihr Mitgliedsbuch, als sie später die Runde verließ, zurück. Es wurde anschließend im Parteibüro der SPD verwahrt. Im Organisationsstatut der SPD ist über das Ende der Mitgliedschaft unter § 4 bestimmt:

3

1)

4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

5

2)

6

Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

7

3)

8

Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das frühere Parteimitglied jedes Recht, daß es etwa gegen die Partei, gegen den Parteivorstand, gegen die Kontrollkommission oder gegen einzelne Parteimitglieder aus seiner Mitgliedschaft erworben hat. Es darf nicht länger in Gliederungen und Arbeitsgemeinschaften mitarbeiten.

9

Wegen des sonstigen Inhalts wird auf den zur Akte gereichten Abdruck des Organisationsstatuts verwiesen (Hülle Bl. 30 d.A.).

10

In einer Fraktionssitzung am 26. Mai 1997, am Tage nach dem vorstehend erwähnten Gespräch, stellte die Klägerin die Vertrauensfrage und war damit unterlegen. In einer am darauffolgenden Tag verfaßten gemeinsamen Presseerklärung der SPD-Fraktion und der Klägerin, unterzeichnet von der Klägerin und dem Zeugen W, damals stellvertretender Fraktionsvorsitzender, heißt es u.a., die Klägerin akzeptiere das Votum der Fraktion, sie werde ihr Ratsmandat weiter wahrnehmen und weiterhin im Ortsverein und in der SPD tätig sein. Wegen des weiteren Inhalts der Erklärung wird auf ihre Ablichtung (Bl. 11 d.A.) verwiesen. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin weiter in der Fraktion der SPD mit. Im Juli und August 1997 wurden von Seiten anderer Ortsvereine mehrere Parteiordnungsverfahren gegen die Klägerin initiiert. Die Klägerin wurde in einer Versammlung des Ortsvereins N am 23. August 1997 zur Delegierten der Wahlkreiskonferenz gewählt. Am 29. August 1997 wurde der Mitgliedsbeitrag zur Lasten der Klägerin abgebucht. Am 06. September 1997 hat der Vorstand des Beklagten durch Beschluß festgestellt, die Klägerin sei am 25. Mai 1997 aus der SPD ausgetreten und nicht mehr ihr Mitglied. Die Klägerin tritt dieser Auffassung mit ihrer Klage entgegen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Verhalten anläßlich des Gesprächs vom 25. Mai 1997 könne nicht als Parteiaustritt gewürdigt werden. Als sie von den anderen Teilnehmern der Runde mit Rücktrittsforderungen konfrontiert worden sei, habe sie lediglich das Buch auf den Tisch gelegt mit den Worten "Ist es das, was ihr wollt?". Auch die Gesprächsteilnehmer hätten ihr Verhalten nicht als Austritt verstanden. Das ergebe sich auch aus dem nachfolgenden Verhalten der Parteigremien bis zu dem Vorstandsbeschluß des Beklagten vom 06. September 1997.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

1.

13

festzustellen, daß ihre Mitgliedschaft in der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands fortbesteht und nicht durch einen Parteiaustritt am 25. Mai 1997 beendet wurde, und

14

2.

15

festzustellen, daß sie ordnungsgemäß gewählte Delegierte der Wahlkreiskonferenz ist.

16

Der Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Er hat ausgeführt, die Klägerin habe das Mitgliedsbuch auf den Tisch gelegt und dazu erklärt, wenn sie so behandelt werde, werde sie aus der Partei austreten. Dabei sei sie trotz der von den Anwesenden erhobenen Einwände auch geblieben. An dieser eindeutigen Erklärung habe das spätere Verhalten beiderseits nichts mehr ändern können.

19

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des weiteren Parteivorbringens wird auf das Urteil vom 20. November 1997 (Bl. 39-48 d. A.) verwiesen.

20

Dagegen wendet sich die Klägerin mit näheren Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

21

Im Senatstermin vom 25. November 1998 haben die Parteien,

22

hinsichtlich des Klageantrags zu 2) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

23

Der Beklagte beantragt, insoweit

24

der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

25

Die Klägerin beantragt im übrigen,

26

abändernd festzustellen, daß die Mitgliedschaft der Klägerin in der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands nicht durch einen Parteiaustritt am 25. Mai 1997 beendet worden ist.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Wegen der Einzelheiten des weitergehenden Parteivortrags beider Seiten wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen H, B, W, O, M, E, N, L und H2. Wegen der Beweisergebnisse wird auf das Terminsprotokoll vom 9. Juni 1999 und den Berichterstattervermerk zu diesem Termin verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung ist unbegründet. Der Klageantrag zu 1), der nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich des weitergehenden Antrags allein zur Entscheidung steht, ist zulässig, jedoch unbegründet.

32

I.

33

Der Beklagte ist als eine Untergliederung der SPD in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins passiv parteifähig gemäß § 50 Abs. 2 ZPO. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus der Unsicherheit, die wegen der unterschiedlichen Würdigung ihres Verhaltens bezüglich der weiteren Mitgliedschaft in der SPD besteht. Diese Mitgliedschaft stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dar. Durch die Bescheidung der Feststellungsklage kann die Unsicherheit insoweit behoben werden.

34

II.

35

Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet, weil das Verhalten der Klägerin anläßlich des Gesprächs vom 25. Mai 1997 als Parteiaustritt anzusehen ist, der auch nicht wieder rückgängig gemacht worden ist.

36

1.

37

Es bedarf nicht einer Entscheidung darüber, ob das Niederlegen und Zurücklassen des Mitgliedsbuches als eine auf den Parteiaustritt gerichtete Willenserklärung der Klägerin anzusehen ist. Darauf kommt es nicht an, weil eine Austrittserklärung als solche gemäß § 4 Abs. 1 des Organisationsstatutes nur schriftlich hätte wirksam erklärt werden können. Unstreitig ist das nicht geschehen.

38

2.

39

Die Austrittserklärung ist aber, ohne das es auf die vom Landgericht erörterten tatbestandlichen Voraussetzungen einer Willenserklärung und auf die Formfrage ankommt, im Wege der Fiktion anzunehmen, weil die Klägerin das Mitgliedsbuch zurückgegeben hat. Dies folgt aus § 4 Abs. 2 S. 2 des Organisationsstatuts. Es kommt insoweit nur darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese Fiktion einer Austrittserklärung, nämlich die "Rückgabe des Mitgliedsbuchs", festgestellt werden können. Die Frage des Erklärungswertes einer solchen Rückgabe ist bindend durch die Satzungsbestimmung entschieden. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches in diesem Sinne setzt eine willentliche Besitzaufgabe und Besitzübertragung durch die Klägerin voraus. Eine solche ist im Fall der Klägerin am 25. Mai 1997 erfolgt.

40

a)

41

Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem gesamten Inhalt der Verhandlung in der Berufungsinstanz einschließlich der Beweisergebnisse. Danach hat die Klägerin im Verlauf des Gesprächs vom 25. Mai 1997 ihr Mitgliedsbuch aus der Handtasche genommen und auf den Tisch gelegt. Dabei hat sie - zumindest sinngemäß - gesagt: "Ist es das, was ihr wollt? Einer Partei, die so mit Menschen umgeht, will ich nicht mehr angehören". Aus der Runde der übrigen Teilnehmer, die dieses Vorgehen der Klägerin als überraschend empfunden haben, ist der Klägerin daraufhin nahegelegt worden, sich diesen Schritt noch einmal zu überlegen. Die Klägerin hat später jedoch die Gesprächsrunde verlassen, ohne ihr Mitgliedsbuch wieder an sich zu nehmen, woraufhin es von einem der Zurückgebliebenen in dem Parteibüro deponiert worden ist.

42

Dieser Hergang steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der hierzu im Kern übereinstimmenden Aussagen der damals anwesenden Zeugen H, B, W, O, E und N. Diese Zeugen haben den Gesprächsverlauf und das Verhalten der Klägerin im wesentlichen deckungsgleich beschrieben. Insbesondere haben die Zeugen H, B und O die erwähnten Äußerungen der Klägerin, mit denen sie die Niederlegung ihres Parteibuchs begleitet hat, dem Sinn nach übereinstimmend geschildert. Der Zeuge H hat zwar einen anderen Wortlaut dessen in Erinnerung gehabt, was die Klägerin geäußert hat. Nach seiner Erinnerung, so hat der Zeuge angegeben, habe die Klägerin gesagt: "Ich habe den Eindruck, daß ihr mich nicht mehr wollt". Für den entscheidenden Aspekt der Würdigung des Hergangs, nämlich die willentliche Besitzaufgabe und -übertragung, macht dies jedoch keinen wesentlichen Unterschied. Denn auch aus dieser Äußerung ergab sich für alle Anwesenden der unzweifelhafte Wille der Klägerin, ihr Parteibuch im Bewußtsein der damit verbundenen Austrittserklärung zurückzugeben. Alle oben genannten unmittelbaren Zeugen des Gesprächs vom 25. Mai 1997 haben nach ihren Bekundungen dieses Bewußtsein aus dem Verhalten der Klägerin entnommen. Dies wird auch bestätigt dadurch, daß die übrigen Teilnehmer nach übereinstimmender Bekundung der Zeugen H, B und O der Klägerin noch in der Gesprächsrunde nahegelegt haben, sich diesen Schritt noch einmal zu überlegen. Nicht anders ist der offenkundig nicht ganz ernstgemeinte Hinweis eines Teilnehmers der Runde zu würdigen, am Sonntag würden keine Parteibücher zurückgenommen. Diese Äußerung haben die Zeugen B, O und E übereinstimmend bestätigt. Soweit die Zeugin N zusätzlich bekundet hat, man habe, nachdem die Klägerin die Runde verlassen habe, noch über mögliche Reaktionen in der Öffentlichkeit gesprochen, deutet auch dies darauf hin, daß die Anwesenden den Eindruck von einer bewußten Rückgabe des Parteibuchs und einem Parteiaustritt gewonnen hatten. Wenn die Klägerin zuvor während des Gesprächs, wie allerdings nur von der Zeugin N geschildert worden ist, noch gesagt haben sollte, "mein Mandat behalte ich aber", so würde auch dies nur eine Bestätigung einer bewußten Rückgabe des Parteibuchs im Sinne eines Parteiaustritts darstellen.

43

Die zuletzt erwähnte Äußerung der Klägerin wie auch der Hergang des Gesprächs im übrigen, wie ihn die genannten Zeugen im wesentlichen übereinstimmend geschildert haben, ist nicht in Einklang zu bringen mit der Darstellung, die die Klägerin schriftsätzlich und in ihrer persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO anläßlich des Senatstermin vom 25. November 1998 gegeben hat. Keiner der Zeugen hat bestätigt, daß die Klägerin, wie sie behauptet hat, überhastet, in großer Erregung und quasi "kopflos" aus dem Raum gestürmt sei, wobei sie ihr Parteibuch lediglich vergessen habe. Diese Darstellung ist vielmehr mit den erwähnten Zeugenaussagen eindeutig widerlegt worden, wobei es entscheidend nur darauf ankommt, daß aus Sicht der übrigen Teilnehmer an einer bewußten Rückgabe des Mitgliedsbuchs allseits kein Zweifel bestand.

44

b)

45

Eine andere Würdigung gebietet auch nicht der Umstand, daß die anderen Gesprächsteilnehmer, auch soweit sie Parteiämter bekleideten, in der Folgezeit zunächst den Vorgang vom 25. Mai 1997 nicht veröffentlicht und auch den übrigen Parteimitgliedern vorenthalten haben. Die Zeugen B, W, O und E habe dazu bekundet, man habe im Einklang mit einer in der Partei auch sonst üblichen Handhabung bei Parteiaustritten zunächst der Klägerin die Chance einräumen wollen, sich die Sache noch zu überlegen und die Austrittserklärung rückgängig zu machen. Der Senat hat keinen Zweifel, daß diese Darstellung der Wahrheit entspricht. Es kommt nicht darauf an, auf welchem Weg es gegebenenfalls möglich gewesen wäre, den Parteiaustritt rückgängig zu machen (z.B. durch Rücknahme der Rücktrittserklärung bzw. des Mitgliedsbuches oder durch Wiederaufnahme). Im Hinblick auf die unter den genannten Zeugen bestehende Einigkeit und die allgemeine Übung in der Partei kann der gegenüber der Öffentlichkeit wie auch den übrigen Parteimitgliedern aufrechterhaltene Anschein des Fortbestands der Parteimitgliedschaft der Klägerin nicht als Beleg dafür dienen, daß auch die übrigen Teilnehmer des Gesprächs nicht von einem Parteiaustritt ausgegangen seien. Das Ergebnis der Zeugenvernehmung wird deshalb durch die Erklärungen und Geschehnisse in der Fraktionssitzung vom 26. Mai 1997, durch die Presseerklärung vom darauffolgenden Tag, durch die Zulassung der Klägerin zu einer Delegiertenwahl wie auch durch den Bericht, den der Zeuge B gegenüber dem Vorstand des Ortsvereins N am 24. Juni 1997 im J-Heim gegeben hat, nicht widerlegt. Erst recht ergibt sich aus der am 29. August 1997 erfolgten Abbuchung des Mitgliedsbeitrags nicht eine Widerlegung der tatsächlichen Feststellungen über den Ablauf am 25. Mai 1997. Es ist allgemein üblich und bekannt, daß solche Abbuchungen in der Regel routinemäßig geschehen und ihnen eine indizielle Bedeutung von nennenswertem Gewicht nicht beigemessen werden kann.

46

c)

47

Der Hinweis der Klägerin in der Berufungsbegründung, es habe jedenfalls nicht, wie es gemäß § 4 des Organisationsstatuts erforderlich gewesen wäre, eine Rückgabe an den Vorstand des Ortsvereins stattgefunden, steht der hier vorgenommenen Würdigung des Geschehens nicht entgegen. Es genügte, selbst wenn es auf eine Rückgabe an den Ortsverein ankäme, daß mit dem Zeugen B als dem damaligen stellvertretenden Vorsitzenden des zuständigen Ortsvereins ein Vorstandsmitglied an der Runde vom 25. Mai 1997 teilnahm. Dieser Zeuge hat nach seiner eigenen Aussage das Parteibuch an sich genommen und im Parteibüro deponiert.

48

Unerheblich ist schließlich aus der Einwand der Klägerin, es stelle nicht eine Rückgabe des Buches dar, wenn es lediglich auf den Tisch gelegt werde. Die Klägerin blendet dabei einen wesentlichen Teil des Gesamtgeschehens aus und beachtet nicht hinreichend den Umstand, daß sie das Buch bewußt in der Runde von Amts- und Funktionsträgern zurückgelassen hat, wobei ihre begleitenden Äußerungen über den Sinngehalt dieses Zurücklassens keinen Zweifel zuließen.

49

3.

50

Der Parteiaustritt vom 25. Mai 1997 ist nicht wieder rückgängig gemacht worden.

51

Ein Widerruf des Austritts scheidet ungeachtet möglicher sonstiger Bedenken schon aus, weil ein solcher Widerruf jedenfalls nicht vor oder gleichzeitig mit der Rückgabe des Mitgliedsbuchs erfolgt ist, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB.

52

Eine erfolgreiche Anfechtung der Austrittserklärung könnte, selbst wenn eine Anfechtung der mit der Rückgabe des Mitgliedsbuchs zu fingierenden Austrittserklärung prinzipiell möglich sein sollte, nicht angenommen werden. Es fehlt nicht nur an einer eindeutigen Anfechtungserklärung, sondern auch an einem Anfechtungsgrund. Insbesondere ist nicht ein Irrtum der Klägerin oder eine Drohung bzw. eine arglistige Täuschung behauptet.

53

Der Parteiaustritt ist auch nicht im Einvernehmen mit den Parteigliederungen oder ihren Organen rückgängig gemacht worden. Dazu wäre jedenfalls beiderseits eine eindeutige Erklärung erforderlich gewesen. Daran fehlt es.

54

Es reicht nicht aus, daß die Klägerin sich weiterhin als Parteimitglied gefühlt und benommen hat und vorübergehend auch so behandelt worden ist. Wie der Zeuge O im Einklang mit der Darstellung der Klägerin bekundet hat, hat diese es abgelehnt, in einem Telefonat, das der Bruder der Klägerin noch am 25. Mai 1997 mit dem Zeugen geführt hat, diesem gegenüber selbst zu erklären, daß sie nicht aus der Partei ausgetreten sei. Durch dieses Gespräch kann mithin der zuvor erfolgte Austritt nicht rückgängig gemacht worden sein. Ohnehin würde dies voraussetzen, daß der Klägerin das Mitgliedsbuch zurückgegeben worden wäre, wozu es jedoch unstreitig nicht gekommen ist. Ob die Klägerin den Zeugen B vor oder nach einer Fraktionssitzung einmal nach dem Mitgliedsbuch gefragt und von diesem eine ausweichende Antwort bekommen hat, wie es die Zeugin N bekundet hat, kann dahinstehen, weil es jedenfalls zur Rückgabe des Buches nicht gekommen ist.

55

4.

56

Der Senat hat auch geprüft, ob dem Beklagten, den übrigen Parteigliedern und den Parteiorganen gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf den Parteiaustritt der Klägerin versagt werden muß. Dies ist aber nicht der Fall.

57

Die Austrittserklärung wird mit Zugang, hier mit der Rückgabe des Mitgliedsbuches sofort wirksam. Wenn in der Folgezeit die Parteigliederung oder ihre Organe über längere Zeit die Ausgetretene mit deren Einverständnis weiterhin als Mitglied behandeln, mag darin eine Wiederaufnahme zu sehen sein oder ein Anspruch auf eine Wiederaufnahme begründet werden. Die Wirkung der Austrittserklärung selbst kann jedoch dadurch nicht rückwirkend beseitigt werden.

58

Eine Wiederaufnahme macht die Klägerin hier selbst nicht geltend. Ihr geht es ausweislich ihres Sachantrags darum, gerichtlich feststellen zu lassen, daß die Mitgliedschaft in der SPD nicht durch Parteiaustritt vom 25. Mai 1997 beendet worden ist. Die oben genannten Wirkungen eines widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB könnten diesem Begehren ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen.

59

Im übrigen sieht der Senat in dem Verhalten der Parteiorgane hier nicht ein widersprüchliches Verhalten. Sie haben nämlich lediglich darauf verzichtet, die Rückgabe des Mitgliedsbuchs durch die Klägerin und den damit verbundenen Austritt zu publizieren und öffentlich nachvollziehbare Konsequenzen daraus zu ziehen. Ohnehin haben insoweit nicht alle von der Klägerin angeführten Umstände eindeutigen Charakter. Die Teilnahme der Klägerin an Fraktions- und Ausschußsitzungen besagt nichts über eine fortbestehende Parteimitgliedschaft. Sie ist auch nicht von Parteiorganen zu verantworten.

60

Die Presseerklärung über den Verlauf der Fraktionssitzung vom 26. Mai 1997 war eine solche der SPD-Ratsfraktion und der Klägerin. Sie ist inhaltlich ebenfalls nicht von Organen der Parteigliederungen zu veranworten. Lediglich die Zulassung der Klägerin zu einer Versammlung der SPD und zur dort durchgeführten Delegiertenwahl könnten darauf hindeuten, daß die Klägerin von Parteiorganen weiterhin als Mitglied angesehen und behandelt worden ist. Aus Sicht der Klägerin ist nach Treu und Glauben jedoch zu berücksichtigen, daß ihr die Rückgabe des Mitgliedsbuches bekannt war. Sie wußte auch, daß sie es nicht zurückerhalten hatte. Auch die gemäß Organisationsstatut daran geknüpfte Konsequenz des Parteiaustritts war ihr bekannt, so daß sie - anders als die (Partei-)öffentlichkeit - von dem Fortbestand ihrer Mitgliedschaft nicht ohne weiteres ausgehen konnte. Wenn Parteiorgane ihr gut drei Monate lang eine - für die Öffentlichkeit nicht erkennbare - "Rückkehr" in die Partei vorläufig offenhielten, rechtfertigt dies auch wegen der relativ geringen Dauer dieses Schwebezustands nicht die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens im Sinne von § 242 BGB. Der Vorstand des Beklagten hat alsbald nach der Delegiertenwahl vom 23. August 1997 am 6. September 1997 den Beschluß gefaßt, daß die Klägerin kein Parteimitglied mehr sei. Damit wurden "klare Verhältnisse" geschaffen.

61

III.

62

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a Abs. 1, 97 Abs. 1, 709 ZPO.

63

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte haben, werden die Kosten der Billigkeit entsprechend der Klägerin auferlegt, weil sie nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zumindest wegen des wirksamen Parteiaustritts insoweit unterlegen gewesen wäre, wenn nicht das Begehren schon mangels eines der Feststellung zugänglichen gegenwärtigen Rechtsverhältnisses als unzulässig zu behandeln gewesen wäre.

64

Die Feststellung einer Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO erübrigt sich, weil es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt.