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Oberlandesgericht Hamm·8 U 21/232·23.07.2023

Berichtigungsbeschluss: Korrektur mehrerer Unrichtigkeiten im Senatsurteil (§§ 319, 320 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§§ 319, 320 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Streithelferin beantragte die Berichtigung des Senatsurteils vom 19.06.2023; das Oberlandesgericht hat dem Antrag gemäß §§ 319, 320 ZPO stattgegeben und mehrere Textstellen (Prozentangabe, Namen, Aktenzeichen, Formulierungen) berichtigt. Die Korrekturen erfolgten, weil das Urteil offensichtliche Unrichtigkeiten enthielt. Ein wegen Urlaubs verhinderter Richter wirkte nicht mit.

Ausgang: Berichtigungsantrag der Streithelferin gegen das Senatsurteil vom 19.06.2023 hinsichtlich mehrerer Textstellen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §§ 319, 320 ZPO ist ein Urteil zu berichtigen, wenn es offensichtliche Schreib-, Rechen- oder sonstige Unrichtigkeiten enthält.

2

Die Berichtigung erstreckt sich auf die Beseitigung solcher Unrichtigkeiten und darf die materiell-rechtliche Substanz der Entscheidung nicht verändern.

3

Das Gericht nimmt Berichtigungen nur auf Antrag und nur insoweit vor, als die beabsichtigte, klar feststellbare Formulierung wiederhergestellt wird.

4

Die Nichtmitwirkung eines wegen Abwesenheit verhinder­ten Richters steht der Vornahme einer Berichtigung nicht entgegen, sofern die gesetzlichen Verfahrensvoraussetzungen gewahrt sind.

Relevante Normen
§ 319, 320 ZPO

Tenor

Gemäß §§ 319, 320 ZPO wird das Senatsurteil vom 19.06.2023 auf Antrag der Streithelferin dahingehend berichtigt, dass

1.       auf Seite 3 im ersten vollen Absatz in der viertletzten Zeile die Prozentangabe „99,9 %“ durch „rund 99 %“ ersetzt wird;

2.       auf Seite 6 im ersten Absatz in der 10. und 11. Zeile im Satzteil „Der Rahmenvertrag sieht vor, dass die Mitgesellschafter der P. Verfügungsbeklagten […]“ das Wort „P.“ gestrichen wird;

3.       auf Seite 26 unter Ziffer (3.2.1.2.2) in der ersten Zeile das Wort „Y.“ durch „R.“ ersetzt wird;

4.       auf Seite 27 unter Ziffer (3.2.1.2.3) in den Zeilen 11 bis 13 im Satzteil „Ein völlig anderes Gepräge würde eine mündliche Erläuterung des gefassten Plans dem Verhalten der Verfügungsbeklagten aber nicht verleihen, […]“ das Wort „Verfügungsbeklagten“ durch „Verfügungsklägerin“ ersetzt wird;

5.       auf Seite 28 im ersten Absatz in Zeile 2 das Aktenzeichen „21 O 10.2022“ durch „21 O 11/22“ ersetzt wird;

6.       auf Seite 37 unter Ziffer (3.2.3.2) im dritten Satz (Zeile 7 f.) die Textpassage „dem Finanzinvestor K. eine Beteiligung an der Verfügungsbeklagten einzuräumen“ in „dem Finanzinvestor K. keine Beteiligung an der Verfügungsbeklagten einzuräumen“ abgeändert wird.

Gründe

2

Auf den Antrag der Streithelferin vom 06.07.2023 hat der Senat das Urteil vom 19.06.2023 wie aus der Beschlussformel ersichtlich berichtigt, da das Urteil die mit dem Berichtigungsantrag gerügten Unrichtigkeiten enthielt.

3

Bei der Entscheidung konnte der wegen einer längeren Urlaubsabwesenheit verhinderte Richter am Oberlandesgericht (..) nicht mitwirken (BGH, Urteil vom 09.12.1987, IVa ZR 155/86, juris, Rn. 39).