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Oberlandesgericht Hamm·8 U 200/97·14.07.1998

GmbH-Anteilskauf: Kaufpreis trotz Überschuldung—keine Anfechtung, keine Sittenwidrigkeit

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Käufer eines GmbH-Geschäftsanteils verweigerte die Zahlung des Kaufpreises und berief sich u.a. auf Sittenwidrigkeit, Anfechtung wegen Irrtums/arglistiger Täuschung sowie Minderung und Schadensersatz. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und bejahte den Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB. Ein grobes Missverhältnis indiziere zwar objektiv eine verwerfliche Gesinnung, erfordere aber Kenntnis des Begünstigten vom wahren Wert; diese war nicht feststellbar. Zudem scheiterte die Irrtumsanfechtung an § 121 BGB, arglistige Täuschung und Zusicherungen zu Verbindlichkeiten/Steuern wurden nicht bewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Kaufpreiszahlung für den GmbH-Anteil zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und zusätzliche Umstände, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten, hinzutreten; bei besonders grobem Missverhältnis kann diese Gesinnung objektiv indiziert sein.

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Für die Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ist subjektiv erforderlich, dass der Begünstigte die das Missverhältnis begründenden Umstände, insbesondere die Werte von Leistung und Gegenleistung, kennt; eine Kenntnisvermutung besteht außerhalb besonderer Fallgruppen nicht.

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Die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) ist nach § 121 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände erklärt wird.

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Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) setzt den Beweis voraus, dass der Anfechtungsgegner oder eine ihm zuzurechnende Person bewusst falsche Angaben gemacht oder offenbarungspflichtige Tatsachen vorsätzlich verschwiegen hat.

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Die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln sind grundsätzlich abschließend; ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen tritt bei Mängeln oder zusicherungsfähigen Eigenschaften zurück und kommt nur bei vorsätzlichem pflichtwidrigem Verhalten in Betracht.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 BGB§ 478 BGB§ 433 Abs. 2 BGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 119 Abs. 2 BGB§ 121 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 0 164/96

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. Juni 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 57.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beide Parteien dürfen die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank erbringen.

Die Beschwer des Beklagten liegt über 60.000 DM.

Tatbestand

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Der Kläger hat am 15. Dezember 1995 seinen Geschäftsanteil von nominell 12.525 DM an der O. GmbH (im folgenden: O. GmbH) in H. an den Beklagten verkauft und übertragen. In derselben notariellen Urkunde haben die beiden weiteren Gesellschafter der O. GmbH, S. und R., ihre Geschäftsanteile von 25.050 DM und 12.525 DM ebenfalls an den Kläger verkauft und übertragen. Der mit dem Kläger vereinbarte und am 1. Januar 1996 fällig gestellte Kaufpreis für seinen Geschäftsanteil beträgt 37.500 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Kopie der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1995 (Bl. 4 bis 6 d.A.) verwiesen. Der Kläger verlangt mit der Klage die Zahlung des Kaufpreises.

3

Er hat beantragt,

4

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 37.500 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 2. Januar 1996 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat geltend gemacht:Die von ihm unstreitig mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 1996 au_sgesprochene Anfechtungserklärung (Bl. 21 bis 23 d.A.) habe den Vertrag vernichtet. Hilfsweise verlange er die Minderung des Kaufpreises. Der Mitgesellschafter und Zeuge S., mit dem er ausschließlich verhandelt habe, habe ihm Verbindlichkeiten der O. GmbH arglistig verschwiegen. Gleiches gelte für den Umstand, daß das Inventar der von der Gesellschaft betriebenen Diskothek zur Sicherheit an eine Brauerei übereignet gewesen sei. Der von ihm - dem Kläger - befragte Steuerberater der O. GmbH, der Zeuge M., habe ihm versichert, es bestünden keine Steuerschulden der GmbH, obwohl dies nicht richtig gewesen sei.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen S., D. und M. der Klage bis auf einen Zinsanteil stattgegeben. Auf das Urteil wird wegen der weiteren·Einzelheiten des Parteivortrags und der Entscheidungsgründe verwiesen (Bl. 80 bis 90 d.A.).

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die er unter Wiederholung seines- erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend im wesentlichen so begründet:Der Kaufvertrag sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der verkaufte Geschäftsanteil des Klägers habe bei Vertragsschluß keinen positiven Wert gehabt. Über die im Vertrag offengelegten Darlehensverbindlichkeiten von ca. 290.000 DM hinaus hätten weitere Verbindlichkeiten von 123.232,85 DM bestanden. Den Verbindlichkeiten der O. GmbH hätten keine Vermögenswerte gegenübergestanden. Das grobe Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung indiziere die verwerfliche Gesinnung des Klägers. Das werde noch bestätigt dadurch, daß mit der Mitteilung allein der Darlehensverbindlichkeiten im Text der notariellen Urkunde unter Ziffer 5 die exakte Schuldenlast nur verschleiert worden sei, zumal ihm, wie der Kläger gewußt habe, ordnungsgemäße Unterlagen, insbesondere die Bilanz 1994, nicht vorgelegen hätten.

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Hilfsweise werde weiterhin die Anfechtung geltend gemacht, die Einrede aus § 478 BGB erhoben und ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen auf Herabsetzung des Kaufpreises bis zum vollständigen Entfallen jeder Zahlung eingewende.t

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Äußerst hilfsweise erklare er die Aufrechnung mit SchadensErsatzforderungen. Ihm sei wahrheitswidrig zugesichert worden, daß der O. GmbH Forderungen von 24.500 DM zustünden. Ihm sei auch versichert worden, daß Steuerverbindlichkeiten nicht bestünden, während inzwischen dem Beklagten Steuerbescheide über mindestens 11.839 DM vorlägen, für die er persönlich hafte.

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Der Beklagte beantragt,

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abändernd die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt mit näheren Ausführungen dem Vorbringen des Beklagten im Einzelnen entgegen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Vermerk des Berichterstatters über die Anhörung des Beklagten gemäß § 141 ZPO Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet. Auch nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verbleibt es dabei, daß der Beklagte gemäß § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, an den Kläger den vereinbarten Kaufpreis für den Geschäftsanteil von 37.500 DM zu zahlen. Die von dem Beklagten dagegen vorgebrachten Einwände sind im Ergebnis unerheblich.

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1.Der Vertrag vom 15. Dezember 1995 ist wirksam zustandegekommen und nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

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a)

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Mit dem Beklagten und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht der Senat davon aus, daß ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere, die Annahme der Sittenwidrigkeit rechtfertigende Umstände vorliegen wie z.B. eine verwerfliche Gesinnung bei dem begünstigten Teil. Wenn das Mißverhältnis ein besonders grobes ist, indiziert dieses das Vorliegen der verwerflichen Gesinnung (Palandt-Heinrichs,BG , 57. Aufl., § 138, 34 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof geht dabei in seiner std. Rspr. davon aus, daß eine um mehr als 200 % über dem objektiven Wert des Vertragsgegenstands liegende Vergütung in einem besonders groben Mißverhältnis zur Leistung steht und damit die beschriebene Indizwirkung begründet (BGH NJW 1979, 758; NJW-RR 1990, 950; 1993, 198; ZIP 1996, 638).

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In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Sittenwidrigkeit außerdem voraus, daß der sittenwidrig Handelnde Kenntnis hat von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen (BGH NJW 1992, 899·, 900 zu II. 2. b; NJW-RR 1993, 198, 199/200 zu 2 aE). Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen Wert darauf gelegt, daß die das Mißverhältnis begründenden Umstände, d.h. die Werte von Leistung und Gegenleistung, dem begünstigten Teil bekannt waren. Auch bei dem Vorliegen eines groben Mißverhältnisses wird grundsätzlich nicht vermutet, daß der begünstigte Teil diese Kenntnis gehabt hat. Die für wucherische Kredite gewerblicher Kreditgeber in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 178; NJW 1995, 1022) regelmäßig angenommene Vermutung des vollen subjektiven Tatbestands kann auf Fälle von Unternehmensverkäufen oder andere Gegenstände ebenso wenig übertragen werden wie auf nicht gewerbsmäßig vergebene Gegelegenheitskredite oder auf Kredite unter Beteiligung gewerblicher Kreditnehmer (BGH NJW 1994, 1056; 1991, 1810).

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b)

24

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze kann der Senat vorliegend von einem wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Rechtsgeschäft nicht ausgehen.

25

Der Senat läßt offen, ob es zutrifft, daß die O. GmbH und der vom Kläger verkaufte Geschäftsanteil daran z.Zt. des Vertragsabschlusses keinen Wert gehabt haben. Die Behauptungen des Beklagten zu den insoweit vor allem bedeutsamen Erträgen des von der O. GmbH betriebenen Unternehmens sind unklar und beruhen ausnahmslos auf betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die nach der Kenntnis des Senats aus zahlreichen anderen Verfahren, die er auch unter Beteiligung von Sachverständigen zu bearbeiten hat, regelmäßig ein zuverlässiges Bild des Unternehmenserfolgs nicht vermitteln. Die insoweit maßgeblichen (Erfolgs-)Bilanzen für die O. GmbH sind für die Jahre 1994 und 1995 unstreitig nicht aufgestellt worden. Für die Zeit davor sind dem Senat die Unternehmensergebnisse nicht mitgeteilt, obwohl der Vorsitzende mit der Terminsverfügung auf die Bedeutsamkeit des Ertragswerts ausdrücklich hingewiesen hat.

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Selbst wenn aber angenommen wird, der vom Beklagten erworbene Geschäftsanteil des Klägers sei wertlos gewesen, kann der Senat die Nichtigkeit des Geschäfts vom 15. Dezember 1995 nicht feststellen. Zwar läge dann ein Fall eines besonders groben Mißverhältnisses im Sinne der BGH-Rechtsprechung vor, so daß in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für den Schluß auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers verwirklicht wären. Nach dem Vorbringen des Beklagten ist diese Schlußfolgerung hier aber gleichwohl nicht möglich, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger als der begünstigte Teil den wahren Wert (hier unterstellt: die Wertlosigkeit) des Geschäftsanteils gekannt hat.

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Es ist allgemein bekannt, daß die Bewertung von Unternehmen oder von Anteilen an solchen prinzipiell nur annäherungsweise möglich ist und im Normalfall mit erheblichen Unsicherheiten belastet ist. Sie setzt in der Regel eine aufwendige Prüfung unter Berücksichtigung aller wertrelevanten Umstände des Einzelfalls und eine Berechnung yoraus, die insbesondere im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden Ertragswert ohne die Beherrschung finanzmathematischer Regeln und Methoden nicht durchgeführt werden kann. Nach dem Vortrag des Beklagten kann nicht angenommen werden, daß der Kläger diese Voraussetzungen für eine eigene Wertermittlung erfüllte oder von dritter Seite eine Wertermittlung hat durchführen lassen. Ei-n solches Unterfangen hätte wegen der fehlenden Bilanz für das Jahr 1994 ohnehin Probleme bereitet. Deshalb muß der Senat davon ausgehen, daß der Kläger und der für ihn verhandelnde Zeuge S. zum Ertragswert der O. GmbH oder auch nur zu den von ihr nachhaltig zu erzielenden Erträgen keine präziseren Erkenntnisquellen gehabt haben, als sie dem Beklagten offengelegt worden sind u.a. durch Überreichung der betriebswirtschaftlichen Auswertun gen 16/94 und per 30. September 1995. Auf deren Grundlage mußten beide nicht von der Wertlosigkeit der O. GmbH und des Geschäftsanteils des Klägers ausgehen. Die betriebswirtschaftliche Auswertung zum 30. September 1995 wies immerhin ein vorläufiges Ergebnis von ca. 80.000 DM aus.

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Da für die Kenntnis des Wertes hier nicht eine Vermutung streitet, reicht es entgegen der Annahme des Beklagten in der Berufungsbegründung (Bl. 127 d.A.) nicht aus, daß er keine Umstände erkennt, die dafür sprechen könnten, daß dem Kläger das erwähnte grobe Mißverhältnis nicht bekannt gewesen ist. Eher gegen eine solche Kenntnis spricht es, wenn der Zeuge S. unstreitig den Beklagten wegen näherer Informationen über die dem betrieblichen Rechnungswesen zu entnehmenden Kennzahlen des Unternehmens an den Steuerberater und Zeugen M. verweisen mußte und verwiesen hat. Inwieweit der Kläger in weiterem Umfang als der Zeuge S. Einblicke hierin hatte, legt der Beklagte nicht dar.

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Auch die weiteren Gesamtumstände, die zum Teil in anderem Zusammenhang noch nachfolgend ausdrücklich zu erörtern sind, belegen nicht die Kenntnis des Klägers oder des Zeugen S. von der Wertlosigkeit des Geschäftsanteils.

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2.

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Der Kaufvertrag vom 15. Dezember 1995 ist auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB wegen einer Anfechtung durch den Beklagten nichtig.

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a)

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Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Anfechtung wegen eines Irrtums des Beklagten über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des verkauften Gegenstands gemäß § 119 Abs. 2 BGB schon ausscheidet, weil der Beklagte die Anfechtung entgegen § 121 Abs. 1 BGB nicht unverzüglich erklärt hat. Der Beklagte hat schon im März 1996 die Überschuldung der von ihm erworbenen Gesellschaft erkannt und Konkursantrag gestellt, die Anfechtungserklärung hat er aber erst mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 1996 abgeben lassen. Diese ist zu diesem Zeitpunkt - weit über einen Monat nach Kenntniserlangung von den nachteiligen wertbildenden Merkmalen - nicht mehr unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, abgegeben.

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b)

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Auch eine arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund gemäß § 123 BGB liegt nicht vor. Der Beklagte hat nicht bewiesen, daß der Kläger, der für ihn verhandelnde Zeuge S. oder der Zeuge M., an den der Zeuge S. den Beklagten verwiesen hatte, ihn - den Beklagten - arglistig getäuscht haben, indem sie ihm erhebliche Verbindlichkeiten der O. GmbH vorenthalten haben. Der Zeuge S. hat bestätigt, daß er dem Beklagten drei bis vier Wochen vor dem Notartermin vom 15. Dezember 1995 nicht nur die Tagesumsätze der Diskothek, sondern auch alle laufenden Verbindlichkeiten offengelegt habe. Er hat weiter bekundet, er habe dem Kläger freigestellt, in alle beim Zeugen S. selbst oder beim Zeugen M. lagernden geschäftlichen Unterlagen der O. GmbH Einsicht zu nehmen. Es kann dahinstehen, ob der Senat sich die volle Überzeugung davon verschaffen kann, daß diese Angaben der Wahrheit entsprechen.

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Eine Bestätigung erfahren sie immerhin dadurch, daß der Zeuge M. bekundet hat, vom Zeugen S. im Spätherbst 1995 angewiesen worden zu sein, dem Beklagten oder seinem Steuerberater, dem Zeugen D., jede gewünschte Auskunft über die Angelegenheiten der O. GmbH zu geben, und daß der Zeuge D. wie der Zeuge M. eine Nachfrage und Auskunftserteilung zu Steuerverbindlichkeiten der O. GmbH bestätigt hat. Entscheidend ist aber allein, daß der Beklagte die Aussage der Zeugen S. und den dadurch bestätigten Vortrag des Klägers nicht widerlegen kann.

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Die Voraussetzungen für die von ihm beantragte Vernehmung seiner eigenen Person als Partei gemäß § 448 ZPO liegen nicht vor. Es spricht keine höhere Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit des Beklagtenvortrags als dafür, daß die Darstellung des Klägers zutrifft. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO vor dem Senat hat der Beklagte erklärt, er habe vor dem Kaufabschluß keine Unterlagen außer den betriebswirtschaftlichen Auswertungen erhalten. Einen Hinweis auf die Möglichkeit, sich beim Steuerberater und Zeugen M. nähere Informationen geben zu lassen, habe er vom Zeugen S. erst nach dem Vertragsschluß bekommen. Diese Darstellung ist unvereinbar mit der Aussage des Zeugen D., wonach dieser Zeuge sich für den Beklagten mit dem Zeugen M. noch vor dem Vertragsschluß telefonisch in Verbindung gesetzt und nach den Steuerschulden erkundigt hat. Gleiches gilt im Hinblick auf die dazu passenden Angaben des Zeugen M..

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Der Beklagte hat weiter berichtet, der Zeuge 'S. habe ihm erklärt, über die ihm offengelegten Verbindlichkeiten hinaus bestünden keine weiteren Verbindlichkeiten der O. GmbH. Das ist unglaubhaft. Jeder mit der Führung eines Unternehmens nur oberflächlich Vertraute weiß, daß ein Geschäftsbetrieb wie der einer Diskothek nicht nur mit der Begründung von Darlehensverbindlichkeiten einhergeht, sondern regelmäßig eine Vielzahl weiterer, laufend entstehender Verbindlichkeiten unvermeidlich mit sich bringt, deren Ausgleich zumindest nicht ausnahmslos sogleich mit Entstehung möglich oder üblich ist. Es ist deshalb nicht einleuchtend, daß der Zeuge S., der den Beklagten für einen erfahrenen Betreiber gastronomischer Einrichtungen hielt, eine derart lebensfremde Darstellung gegeben haben soll. Das wird auch bestätigt durch die Reaktion des Beklagten auf die nachfolgende Kenntniserlangung von ihm angeblich bislang unbekannten Verbindlichkeiten.

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Diese Erwägungen sprechen auch dagegen, den notariellen Vertrag vom 15. Dezember 1995 unter Ziffer 5 dahin zu verstehen, daß dort alle Verbindlichkeiten der O. GmbH aufgezählt seien. Gegen ein derart weites Verständnis spricht ohnehin der klare Wortlaut, in dem allein "Darlehensverbindlichkeiten" und “Gesamtkredite” erwähnt sind.

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Eine arglistige Täuschung ist schließlich auch nicht durch die Auskünfte des Steuerberaters und Zeugen M. erfolgt. Dieser hat nach Darstellung des Beklagten erklärt, die O. GmbH habe keine unbeglichenen Steuerverbindlichkeiten. Diese Ausunft war nach eigener Darstellung des Beklagten nicht unzutreffend. Die vom Beklagten vorgelegten Steuerbescheide stammen aus der Zeit nach dem Vertragsschluß, nämlich aus den Jahren 1996 und 1997. Ihr Inhalt belegt nicht, daß bereits zur Zeit der Nachfrage beim Zeugen M. Steuern offengeblieben waren.

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3 .

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Die vom Beklagten erhobene Mängeleinrede gemäß § 478 Abs. 1 BGB ist nicht gerechtfertigt.

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a)

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Entgegen der Annahme des Beklagten in der Berufungsbegründung ist es kein Fehler des Kaufgegenstands, hier des Unternehmens der O. GmbH, wenn wesentliche Teile der Betriebseinrichtung zur Sicherheit an Darlehensgeber übereignet waren. Die Tauglichkeit der Kaufsache zu dem gewöhnlichen oder im Vertrag vorausgesetzten Zweck wurde dadurch ebensowenig beeinträchtigt wie ihr Wert. Anderes legt auch der Beklagte nicht dar.

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b)

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Es fehlte der Kaufsache auch nicht eine zugesicherte Eigenschaft.

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aa)

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Eine Zusicherung haben der Kläger oder seine Mitgesellschafter nicht dadurch abgegeben, daß sie in Ziffer 5 des Vertrags vom 15. Dezember 1995 die Darlehensverbindlichkeiten der O. GmbH unter Angabe des jeweiligen Gläubigers aufgelistet haben. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Deutung kann ein verständiger Käufer das nicht dahin verstehen, damit sei der „gesamte Schuldenstand der GmbH" beschrieben. Das ist bereits dargelegt worden.

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Außerdem besagt die Klausel ihrem Wortlaut nach lediglich, dem Käufer sei bekannt, daß die aufgezählten Darlehensverbindlichkeiten bestünden. Eine vertragliche Zusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB ist dies nicht. Das wird besonders deutlich durch den Vergleich mit dem unmittelbar davor stehenden Satz der Ziffer 5, wonach die Verkäufer „gewährleisten, daß ..." bestimmte, die Verbindlichkeiten nicht betreffende Umstände zutreffend im Vertrag beschrieben sind.

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bb)

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Das Fehlen von Steuerverbindlichkeiten hat der Kläger nicht zugesichert. Der Beklagte konnte auch die Verweisung an den Zeugen und Steuerberater M. wegen weiterer Auskünfte über die O. GmbH nicht so deuten, daß dieser bevollmächtigt sei, vertragliche Zusicherungen mit Wirkung für den Kläger abzugeben. Im übrigen entsprachen die von diesem Zeugen gegebenen Auskünfte der Wahrheit. Das ist schon dargelegt worden.

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cc)

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Schließlich erkennt der Senat auch in den handschriftlichen Angaben des Zeugen S. zur Übergabe vom 19. Dezember 1995 nicht den namens des Klägers zum Ausdruck gebrachten rechtsgeschäftlichen Willen, für die Richtigkeit der dortigen Angaben einstehen zu wollen. Das gilt sowohl hinsichtlich der dort angegebenen Verbindlichkeiten als auch zu den mitgeteilten Guthaben und Forderungen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Urkunde der Ergänzung oder dem Vollzug des Kaufs vom 15. Dezember 1995 dienen sollte. Der Anteilskauf war nämlich mit der im Vertrag vom 15. Dezember 1995 bereits vereinbarten Übertragung der Anteile vollzogen. Einer Übergabe bedurfte es insoweit nicht. Es ist deshalb eher anzunehmen, daß es den Beteiligten am 19. Dezember 1995 darum ging, eine Übergabe der Geschäftsführungsangelegenheiten aus Anlaß des Ausscheidens des Zeugen S. aus dem Amt des Geschäftsführers vorzunehmen.

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Entscheidend kommt es darauf nicht an. Denn es kommt zumindest an keiner Stelle in der Urkunde zum Ausdruck, daß die dort niedergelegten Erklärungen im Namen des Klägers und mit Wirkung gegen ihn abgegeben sein sollten. Außerdem sprechen die recht vage gehaltenen Formulierungen (wie „zu erwartende Zahlungen", Circa-Angaben bei den Beträgen, 0 - 15.000 DM) dagegen, daß der Kläger für deren Richtigkeit einstehen sollte.

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Die in dieser Liste erwähnte Aufstellung der Verbindlichkeiten ist nicht bekannt, so daß deren Richtigkeit ohnehin nicht überprüft werden kann.

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4 .

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Dem Anspruch des Klägers kann auch ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nach den Regeln über das Verschulden bei den Vertragsverhandlungen nicht entgegengesetzt werden. Diese Regeln sind im Geltungsbereich der gesetzlichen Gewährleistungsregeln nicht anwendbar. Für das Kaufrecht stellen die §§ 459 ff BGB eine abschließende Sonderregelung dar. Wenn sich das vorvertragliche Verschulden auf Fehler des Kaufgegenstands oder auf zusicherungsfähige Eigenschaften bezieht, kommt ein Anspruch nach den Regeln des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nicht in Betracht. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht, wenn der Verpflichtete vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt hat (Palandt-Putzo, a.a.O., Vorbem. Vor § 459, 7 m.w.N.).

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Das vom Beklagten geltend gemachte Verschulden bezieht sich auf eine zusicherungsfähige Eigenschaft, nämlich auf (die Abwesenheit von) Verbindlichkeiten. Das Vorhandensein und die Höhe von Verbindlichkeiten eines Unternehmens zählen zu den diesem Unternehmen anhaftenden wertbildenden Merkmalen. Es handelt sich deshalb um Eigenschaften, die zugesichert werden können (Palandt-Putzo, a.a.o., § 459, 44). Gerade eine solche Zusicherung behauptet der Beklagte vorliegend, ohne dies allerdings beweisen zu können.

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Aus den schon dargestellten Gründen kann auch nicht festgestellt werden, daß der Zeuge S. oder der Zeuge M. gegenüber dem Beklagten vorsätzlich unzutreffende Angaben über Verbindlichkeiten der O. GmbH gemacht oder dem Kläger vorsätzlich offenbarungspflichtige Umstände vorenthalten haben.

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5.

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Der Anspruch des Klägers ist nicht durch die vom Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnungen untergegangen gemäß § 389 BGB.

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a)

63

Der Zeuge S. hat nicht das Vorhandeisein von Forderungen der O. GmbH in Höhe von 24.500 DM vertraglich zugesichert mit Wirkung gegen den Kläger. Das ist bereits ausgeführt worden.

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b)

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Dem Beklagten ist nicht zugesichert worden, es bestünden keine Steuerschulden. Auch das ist schon dargelegt worden.

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Selbst wenn aber dem Beklagten zugesichert worden wäre, es bestünden keine Steuerverbindlichkeiten, könnte der Beklagte mit den vorgelegten Steuerbescheiden (Bl. 72 ff d.A.) die Unrichtigkeit dieser Angabe nicht dartun und belegen, denn diese Bescheide und die darin dokumentierten Steuerfestsetzungen stammen sämtlich aus der Zeit nach dem Vertragsschluß. Das gilt auch für die später zusätzlich vorgelegten Bescheide (Bl 218 d. A.).

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6.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.