§ 91a ZPO nach Erledigung: Turnierlizenzversagung mangels wichtigen Grundes
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit einer fünfmonatigen Versagung der FN-Jahresturnierlizenz wegen eines Dopingbefunds beim Pferd. In der Berufung erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, sodass nur noch über die Kosten nach § 91a ZPO zu entscheiden war. Der Senat hielt die Lizenzversagung nach § 20 Nr. 1 LPO voraussichtlich für rechtswidrig, weil bei lediglich fahrlässigem Verhalten kein „wichtiger Grund“ vorliege. Wegen vom Kläger verursachter Mehrkosten (zu spätes Erledigungsvorbringen nach Wegfall des Feststellungsinteresses) wurden die Kosten aber nur überwiegend dem Beklagten auferlegt.
Ausgang: Nach übereinstimmender Erledigung: Kosten nach § 91a ZPO verteilt (Kläger 1/4, Beklagter 3/4).
Abstrakte Rechtssätze
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Ein „wichtiger Grund“ zur Versagung einer für die Turnierteilnahme erforderlichen Jahresturnierlizenz liegt nur vor, wenn Tatsachen gegeben sind, die dem Verband unter Abwägung aller Umstände die Lizenzerteilung unzumutbar machen (entsprechend § 314 BGB).
Der Nachweis einer verbotenen Substanz beim Pferd rechtfertigt die Versagung einer Jahresturnierlizenz nicht ohne Weiteres, wenn dem Reiter lediglich fahrlässiges und nicht auf Wettkampfmanipulation gerichtetes Verhalten vorgeworfen wird und keine einschlägigen Vorbelastungen feststehen.
Soll ein Verstoß gegen Dopingvorschriften sanktioniert werden, ist grundsätzlich das dafür vorgesehene Ordnungsmaßnahmenverfahren nach der einschlägigen Verbandsordnung heranzuziehen.
Entfällt das Feststellungsinteresse vor Schluss der mündlichen Verhandlung, wird eine Feststellungsklage ex nunc unzulässig; eine verzögerte Erledigungserklärung kann bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kostenmindernd zu berücksichtigen sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 158/08
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu ¼ und dem Beklagten zu ¾ auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat mit der am 26.05.2008 anhängig gemachten Klage zunächst die Feststellung begehrt, dass der von der Disziplinarkommission des Beklagten am 24.04.2008 gefasste Beschluss unwirksam ist, der bestimmt, dass (1.) ihm aus wichtigem Grund für die Dauer von fünf Monaten ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung keine Turnierlizenz für das Jahr 2008 erteilt wird, (2.) er für diesen Zeitraum keine Startgenehmigung für internationale Leistungsprüfungen im In- und Ausland sowie für nationale Leistungsprüfungen im Ausland erhält und (3.) für diesen Zeitraum bereits erteilte Startgenehmigungen zurückgenommen werden.
Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist als Berufsreiter im Handels- und Turnierstall X im niederländischen X2 angestellt. Aufgrund einer Rahmenvereinbarung zur Kaderberufung vom 19.03.2007, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 47 GA – Anlage K1), zwischen dem Deutschen OlympiadeKomitee für Reiterei e.V. (DOKR) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN = Fédération Equestre Nationale) und dem Kläger war dieser mit Wirkung vom 11.01.2007 Mitglied des BKaders der Disziplin Springen. Der Kläger ist ebenso wie der Beklagte über die Rahmenvereinbarung zur Kaderberufung unter anderem an die Vorschriften der deutschen Leistungsprüfungsordnung (LPO) gebunden.
In der Zeit vom 28.02.2007 bis 04.03.2007 nahm der Kläger mit der Stute "Y" an der Y2 Show – einem nationalen Turnier in den USA/Florida – teil. Auf diesem Turnier wurde dem Pferd eine Blutprobe entnommen, in der – unstreitig – die Substanz "Reserpine" nachgewiesen wurde. Da der Kläger die Stute nach seiner Darstellung vor dem anstehenden Transatlantikflug in die USA beruhigen wollte, hatte er zuvor die Verordnung eines dafür geeigneten Mittels durch den das Pferd betreuenden Hoftierarzt Dr. X3 veranlasst, der seinerseits mit dem Veterinär Dr. X4 Rücksprache hielt.
Nach Anhörung des Klägers und der Veterinäre wurde er mit Entscheidung vom 13.11.2007 von dem Hearing Committee der United States Equestian Federation (USEF) für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 für nationale Turniere in den USA ausgeschlossen. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 2.000 US$ verhängt. Darüber hinaus musste er alle mit dem Pferd "Y" auf dem Turnier in den USA gewonnenen Trophäen, Preise, Schleifen und Gelder zurückgeben und eine Gebühr von 200 US$ an den Veranstalter zahlen. Dabei ging das Komitee davon aus, dass der Kläger seinen Tierärzten vertraut und die Substanz "Reserpine" nicht vorsätzlich eingesetzt habe, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Der Kläger ließ die Entscheidung des Komitees rechtskräftig werden, beglich das Bußgeld und hielt sich an die verhängte Sperre.
Mit Schreiben vom 05.03.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, von dem Vorfall in den USA Kenntnis erlangt zu haben und deswegen zu erwägen, die Ausstellung der Jahresturnierlizenz für das Jahr 2008 zu verweigern. Einen Antrag auf Erteilung einer solchen Lizenz hatte der Kläger weder für das Jahr 2007 noch bislang für das Jahr 2008 gestellt. Aber auch ohne im Besitz einer Jahresturnierlizenz für das Jahr 2007 zu sein, erteilte der Beklagte, der das Fehlen des entsprechenden Antrags nicht bemerkt haben will, dem Kläger für sämtliche nationalen und internationalen Springturniere, zu denen der Kläger eingeladen war oder an denen er teilnehmen wollte, die nach dem deutschen Reglement erforderlichen Startgenehmigungen.
Am 24.04.2008 fand dann vor der 1. Kammer der Disziplinarkommission des Beklagten eine mündliche Verhandlung statt, an der der Kläger persönlich teilnahm und an deren Schluss der eingangs bereits erwähnte Beschluss gefasst wurde, dessen Tenor dem Kläger mit Schreiben vom 28.04.2008 übersandt wurde. Dabei wurde die Verweigerung der Turnierlizenz für die Dauer von fünf Monaten seit dem 24.04.2008 (Ziffer 1 des Beschlusses) auf § 20 Ziffer 1 LPO gestützt. Hinsichtlich der weiteren Anordnung, dem Kläger für den genannten Zeitraum keine Startgenehmigung für internationale Leistungsprüfungen im In- und Ausland sowie für nationale Leistungsprüfungen im Ausland zu erteilen (Ziffer 2 des Beschlusses), wurde auf § 63 Ziffern 3.3.1 bis 3.3.3 LPO verwiesen.
Die gegen diesen Beschluss vom Kläger mit Schreiben vom 25.04.2008 eingelegte (vorsorgliche) Beschwerde, der die Disziplinarkommission nicht abgeholfen hat und die dem großen Schiedsgericht am 07.07.2008 vorgelegt wurde, hat das große Schiedsgericht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung als zulässigen Einspruch angesehen und auf die mündliche Verhandlung vom 16.09.2008 am 22.09.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Einspruchs, soweit er gegen die Nichterteilung der Turnierlizenz für die Dauer von fünf Monaten gerichtet war, beschlossen, dass der Beschluss der Disziplinarkommission vom 24.04.2008 insoweit aufgehoben wird, als dem Kläger die Erteilung von Startgenehmigungen für internationale Leistungsprüfungen im In- und Ausland sowie für nationale Leistungsprüfungen im Ausland verweigert und bereits erteilte Stargenehmigungen zurückgenommen worden sind. Die Aufhebung, die die Ziffern 2 und 3 des Beschlusses betrifft, wurde damit begründet, dass der Ausspruch dieser Maßnahmen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Disziplinarkommission falle, deren Zuständigkeit in § 15 Ziffer 5 der FNSatzung abschließend geregelt sei und die ausschließlich über Ordnungsmaßnahmen entscheide.
Darüber hinaus hat der Kläger bei dem Landgericht Münster am 30.04.2008 (11 O 139/08) gegen den Beklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirkt, nach der es dem Beklagten bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt war, die Erteilung der Jahresturnierlizenz mit der Begründung zu versagen, es liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 20 Ziffer 1 LPO wegen des Dopingvergehens im Zusammenhang mit dem Pferd "Y" während der Y2 Show vor, so dass er in der Folgezeit an nationalen und internationalen Reitturnieren teilnehmen konnte.
Erst nach Rechtshängigkeit dieser Klage hat die Disziplinarkommission des Beklagten dem Kläger mit ihm am 16.06.2008 zugestellten Schreiben vom 11.06.2008 die Gründe für ihre Entscheidung vom 24.04.2008 mitgeteilt. In den Gründen, auf die Bezug genommen wird (Bl. 421 ff./II GA), geht die Disziplinarkommission zugunsten des Klägers nicht davon aus, dass er vorsätzlich gehandelt und eine gezielte Wettkampfbeeinflussung gewollt habe, sondern macht ihm – bewusst – fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf, was nach den Kriterien für die Erteilung einer Jahresturnierlizenz als schwerer Verstoß gegen die sportlich-faire Haltung des § 20 Ziffer 1 LPO zu bewerten sei. Darüber hinaus hat die Disziplinarkammer die durch das Verhalten des Klägers herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Pferdesports als weiteren "wichtigen Grund" im Sinne von § 20 Ziffer 1 LPO bewertet.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Beschluss des Beklagten vom 24.04.2008 offenkundig rechtswidrig sei, da die Maßnahme keine Grundlage im Satzungs- oder Regelwerk des Beklagten finde. Zudem stelle die Verweigerung der Startgenehmigung eine faktische Sperre und damit ein Berufsausübungsverbot von fünf Monaten dar, die neben die bereits in den USA verhängte Sperre von drei Monaten trete und somit gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoße. Er – der Kläger – werde darüber hinaus durch die Maßnahme und die öffentliche Verkündung durch den Beklagten unverhältnismäßig und unbillig belastet.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat dabei unter näherer Ausführung die Ansicht vertreten, dass der Beschluss vom 24.04.2008 in der Sache nicht zu beanstanden sei.
Mit am 14.10.2008 verkündeten Urteil, auf das zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und im Übrigen auch wegen der Begründung Bezug genommen wird (Bl. 516 ff./III GA), hat das Landgericht die Feststellungsklage des Klägers zwar als zulässig angesehen, sie in der Sache aber als unbegründet abgewiesen.
Mit der dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger zunächst sein erstinstanzliches Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Nach der übereinstimmend erklärten Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist gem. § 91a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Gemessen an diesem Maßstab sind die Kosten des Rechtsstreits wie tenoriert zu verteilen.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls in der Sache obsiegt hätte. Dabei kann insbesondere dahinstehen, ob die LPO überhaupt auf den Kläger Anwendung findet, ob eine Verweigerung der Jahresturnierlizenz auch ohne ausdrücklichen Antrag auf ihre Erteilung erfolgen kann, ob sich die Vorschriften der §§ 920 ff. LPO (Ordnungsmaßnahmen) im Verhältnis zu § 20 LPO als lex specialis erweisen und damit vorrangig sind und ob die Versagung der Jahresturnierlizenz einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung darstellt.
Denn die Voraussetzungen für die Verweigerung der Jahresturnierlizenz nach § 20 Ziffer 1 LPO lagen nicht vor. Danach kann die Ausstellung der für die Teilnahme an Leistungsprüfungen erforderlichen FN-Jahresturnierlizenz nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Vorschrift selbst nennt als wichtigen Grund beispielhaft eine durch die FEI (Fédération Equestre Internationale) ausgesprochene Ordnungsmaßnahme oder einen Verstoß gegen die sportlich faire Haltung und die reiterliche Disziplin. Als wichtig in diesem Sinne sind nach Ansicht des Senates diese Gründe jedoch nur dann anzusehen, wenn – in entsprechender Anwendung der Regeln für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 314 BGB – Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände die Erteilung der Turnierlizenz für den Beklagten unzumutbar machen. Ein solcher wichtiger Grund liegt hier nicht vor. Zwar ist die Stute des Klägers positiv auf den Wirkstoff "Reserpine" getestet worden, bei dem es sich – insoweit besteht zwischen den Parteien Einigkeit – jedenfalls um eine verbotene Substanz i.S.d. § 67a Ziffer 2 LPO handelt. Allerdings ist dem Kläger bei dem Verfahren in den USA und auch von der Beklagten in dem Beschluss vom 24.04.2008 jeweils fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln, das bewusst auf Wettkampfmanipulation gerichtet war, zum Vorwurf gemacht worden. Da sich der Kläger damit gerade nicht absichtlich oder dies billigend in Kauf nehmend gegen die Rechtsordnung gestellt hat, erscheint es dem Beklagten nach Ansicht des Senates durchaus zumutbar, dem Kläger eine Jahresturnierlizenz zu erteilen. Hier kommt noch hinzu, dass der Kläger erstmals im Zusammenhang mit unerlaubten Substanzen auffällig geworden ist und er den ihm in den USA gemachten Vorwurf unumwunden eingeräumt hat. Einen weiteren Verstoß, der zeitlich allerdings vor dem hier in Rede stehenden Vorfall im März 2007 gelegen haben soll, hat dem Kläger nicht nachgewiesen werden können.
Sofern der Beklagte einen Verstoß gegen § 67 a LPO nicht hätte ungeahndet lassen wollen, hätte er das hierfür vorgesehene Verfahren nach § 920 ff. LPO einleiten können.
Die danach an sich anzunehmende Verpflichtung des Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits in voller Höhe zu tragen, entspricht nach Ansicht des Senates jedoch nicht der Billigkeit, da dabei unberücksichtigt bliebe, dass der Kläger durch sein prozessuales Verhalten Mehrkosten verursacht hat, die zu vermeiden gewesen wären. Bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.10.2008 hatte sich der Beschluss der Beklagten vom 24.04.2008, der die Verweigerung der Turnierlizenz für die Dauer von fünf Monaten ab Beschlussfassung vorsah, durch Zeitablauf erledigt. Da von dem Beschluss keine rechtlichen Wirkungen mehr ausgingen, fehlte insoweit das gem. § 256 ZPO erforderliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses. Zwar kann auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist, jedoch fehlt es hierfür an den dafür notwendigen Anhaltspunkten. Entfällt aber das erforderliche Feststellungsinteresse vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wird die Klage mit ex nunc-Wirkung unzulässig (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage (2010), § 256 Rdn. 7c). Dementsprechend hätte der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, spätestens aber mit Einlegung der Berufung Veranlassung gehabt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und den Streit auf das Kosteninteresse zu beschränken. Der Umstand, dass der Kläger erst im Termin vor dem Senat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und dadurch einer Zurückweisung seiner Berufung wegen der mangels Feststellungsinteresses unzulässigen Feststellungsklage entgangen ist, hat zu Mehrkosten geführt. Bei dem nach einem Streitwert von 100.000 € durchgeführten Rechtsstreit sind in erster Instanz 2.568,00 € an Gerichtskosten und 8.103,90 € [= 2 x 4.051,95 € = 1.760,20 € (Verfahrensgebühr), 1.624,80 € (Terminsgebühr), 20,00 € (Auslagen), 646,95 € (Mehrwertsteuer)] – insgesamt also 10.671,90 € – angefallen. In zweiter Instanz sind 3.424,00 € an Gerichtskosten und 9.070,66 € [= 2 x 4.535,33 € = 2.166,40 € (Verfahrensgebühr), 1.624,80 € (Terminsgebühr), 20,00 € (Auslagen), 724,13 € (Mehrwertsteuer)] an außergerichtlichen Kosten – insgesamt also 12.494,66 € – angefallen. Bei einer allein im Kosteninteresse durchgeführten Berufung nach einem dann anzunehmenden Streitwert von 10.671,90 € hätten sich die Gerichtskosten auf 1.244,00 € und die außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 4.619,10 € [= 2 x 2.309,55 € = 1.097,60 € (Verfahrensgebühr), 823,20 € (Terminsgebühr), 20,00 € (Auslagen), 368,75 € (Mehrwertsteuer)] belaufen, so dass die Kosten der zweiten Instanz insgesamt 5.863,10 € betragen hätten. Die demnach entstandenen Mehrkosten von fast 6.650,00 € (= 23.166,56 € - 16.535,00 €) machen rund ¼ der insgesamt in diesem Rechtsstreit angefallenen Kosten von 23.166,56 € aus.