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Oberlandesgericht Hamm·8 U 17/99·25.05.1999

Genossenschaftsausschluss bei Ausgliederung der Milchverarbeitung auf Gemeinschafts-KG

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen ihren Ausschluss aus einer Einkaufs- und Absatzgenossenschaft und begehrte die Feststellung des Fortbestands der Mitgliedschaft. Streitpunkt war, ob sie nach Übertragung ihres milchverarbeitenden Betriebs auf eine hälftig mit einem Dritten gehaltene GmbH & Co. KG die satzungsmäßigen Beitrittsvoraussetzungen (Milch be- und verarbeiten) noch erfüllte. Das OLG Hamm bestätigte den Ausschluss als formell und materiell rechtmäßig, weil die Klägerin selbst keine Milch mehr verarbeitet und daher nicht mehr förderungsfähig ist. Eine bloße 50%-Beteiligung an einem verarbeitenden Unternehmen genügt nicht, da sonst Förderleistungen gleichgewichtig auch genossenschaftsfremden Dritten zugutekämen und die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft gefährdet wäre.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung bestätigt; Ausschluss aus der Genossenschaft als wirksam angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Staatliche Gerichte prüfen Ausschließungsbeschlüsse einer Genossenschaft auf formelle Rechtmäßigkeit und sachliche Berechtigung, nicht aber auf Zweckmäßigkeit oder Ermessensausübung des Genossenschaftsorgans.

2

Satzungsmäßige Ausschließungsgründe sind nur wirksam, wenn sie sachlich durch den Förderzweck der Genossenschaft gerechtfertigt sind; hierzu kann der Wegfall von Beitrittsvoraussetzungen zählen.

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Überträgt ein Genossenschaftsmitglied seinen operativen milchverarbeitenden Geschäftsbetrieb auf eine GmbH & Co. KG, ist Träger des Betriebs das neue Unternehmen, sodass das Mitglied die Tätigkeit des Be- und Verarbeitens nicht mehr selbst ausübt.

4

Eine Beteiligung an einem milchverarbeitenden Unternehmen ersetzt die eigene Erfüllung der Beitrittsvoraussetzungen jedenfalls dann nicht, wenn keine Mehrheitsbeteiligung besteht und Förderleistungen damit in erheblichem Umfang genossenschaftsfremden Dritten zugutekämen.

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Bloße, nicht konkret umgesetzte Planungen zur Wiederaufnahme der früheren Produktion begründen keine fortbestehende Erfüllung satzungsmäßiger Beitrittsvoraussetzungen und hindern einen Ausschluss nicht.

Relevante Normen
§ 68 Genossenschaftsgesetz§ 1 Abs. 1 GenG§ 124 Abs. 1 HGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 314/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. November 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beiden Seiten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.

Die Beschwer der Klägerin liegt über 60.000,00 DM.

Tatbestand

2

Die Klägerin befaßte sich bis 1997 entsprechend ihrem in der Satzung niedergelegten Zweck u.a. mit dem An- und Verkauf und der Verarbeitung von Milch. Sie war neben anderen vergleichbaren Genossenschaften Mitglied der Beklagten, deren Zweck die Förderung ihrer Mitglieder durch Ein- und Verkauf bestimmter Produkte ist. Die Satzung der Beklagten lautet auszugsweise:

3

§ 3

4

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben

5

1. alle eingetragenen Molkereigenossenschaften, soweit sie Milch be- und verarbeiten,

6

2. alle natürlichen und juristischen Personen einschließlich der Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit sie Milch be- und verarbeiten,

7

3. Einzelpersonen, soweit sie dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören.

8

...

9

§ 5

10

Die Beendigung der Mitgliedschaft wird herbeigeführt:

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a) durch Austritt (§ 6),

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b) durch Ausschluß (§ 7),

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...

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§ 7

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(1) Außer den im Genossenschaftsgesetz angegebenen Gründen kann ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:

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...

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4. wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft gemäß § 3 Ziff. 1, 2 oder 3 nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.

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(2) Die Ausschließung erfolgt zum Schluß des Geschäftsjahres durch Beschluß des Vorstandes. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an den Aufsichtsrat zu; der Aufsichtsrat entscheidet endgültig.

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(3) Der Beschluß, durch welchen das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder statuarischen Ausschließungsgrund anzugeben; der Beschluß ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand ohne Verzug mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Der Auszuschließende ist vorher schriftlich oder mündlich zu hören.

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(4) Ab dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes, durch den der Ausschluß mitgeteilt wird, kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, auch nicht Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates sein.

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Wegen des sonstigen Inhalts der Satzungen beider Parteien wird auf die Kopien der Satzungen (Bl. 6-33 d.A.) verwiesen.

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1997 gründete die Klägerin gemeinsam mit der C B.V. (im folgenden: C), einem in den N ansässigen milchverarbeitenden Unternehmen, die T GmbH & Co. KG (im folgenden: T) mit Sitz in K. Beide Partner übernahmen jeweils einen Kommanditanteil und einen Geschäftsanteil an der ebenfalls neu gegründeten Komplementär-GmbH. Die Gesellschaftsanteile waren beiderseits jeweils gleich hoch. Die Klägerin hat ihr operatives Geschäft, insbesondere die milchverarbeitenden Betriebe, als Einlage in die T eingebracht. Seither beschränkt sich die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin insoweit auf den Ankauf der Rohmilch und deren Weiterverkauf an die T, die sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung be- und verarbeitet und vermarktet.

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Nach vorangegangener schriftlicher Anhörung der Klägerin beschloß der Vorstand der Beklagten am 24. März 1998, die Klägerin gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung der Beklagten aus dieser auszuschließen. Diesen Beschluß teilte der Vorstand mit Schreiben vom 24. März 1998 der Klägerin mit. Diese rief daraufhin im Wege der Berufung den Aufsichtsrat der Beklagten an, der diesen Rechtsbehelf mit Beschluß vom 23. Juni 1998 zurückgewiesen und dies der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 1998 mitgeteilt hat. Wegen der genannten Schreiben wird auf ihre Ablichtungen (Bl. 34-43 d.A.) verwiesen.

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Die auf die Feststellung der Unwirksamkeit der die Ausschließung betreffenden Beschlüsse und des Fortbestands der Mitgliedschaft bei der Beklagten gerichtete Klage, der die Beklagte mit näheren Ausführungen entgegengetreten ist, hat das Landgericht zurückgewiesen. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf das Urteil vom 23. November 1998 verwiesen (Bl. 89-95 d.A.).

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Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen diese Entscheidung, die sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen so begründet:

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Das Landgericht habe zu Unrecht die T als eine rechtlich selbständige juristische Person angesehen. Die Klägerin habe sich bei zutreffender Betrachtung nicht ihres operativen Geschäfts entäußert, sondern dieses lediglich einer gesamthänderischen Bindung unterworfen. Sie betreibe die Be- und Verarbeitung der Milch jetzt lediglich in gesellschaftsrechtlicher Verbindung mit ihrer holländischen Partnerin C. Aufgrund ihrer hälftigen Beteiligungsquote wirke die Klägerin laufend bei der Gestaltung der Geschäftspolitik der T gleichberechtigt mit. Die Satzung der Beklagten gestatte im übrigen nicht nur Genossenschaften, sondern allen natürlichen und juristischen Personen einschließlich der Personengesellschaft des Handelsrechts, soweit sie Milch be- und verarbeiten, den Erwerb der Mitgliedschaft. Es gebe keinen für den Ausschluß der Klägerin hinreichenden Grund. Die Ausschließung sei nur zu rechtfertigen, wo sich kein anderer zumutbarer Weg finde. Die vorliegende Ausschließung sei mit dem Förderauftrag, dem die Beklagte unterworfen sei, nicht zu vereinbaren. Die Ausgliederung von Geschäftsteilen sei mit dem Genossenschaftsrecht vereinbar. Die ausgegliederten Geschäftsteile unterlägen einem weitergeleiteten Förderauftrag. Die eigentlichen Förderadressaten, die Mitglieder der Klägerin, blieben unverändert. Fragwürdig sei die Argumentation der Beklagten auch, weil der T auf Anfrage mitgeteilt worden sei, sie könne als Mitglied bei der Beklagten nicht aufgenommen werden.

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Die Klägerin beantragt,

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abändernd festzustellen, daß der Beschluß des Vorstandes der Beklagten vom 24. März 1998, bestätigt durch den Beschluß des Aufsichtsrates der Beklagten vom 23. Juni 1998, betreffend den Ausschluß der Klägerin aus der Beklagten rechtsunwirksam und die Klägerin weiterhin Mitglied der Beklagten ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Der Beschluß des Vorstandes der Beklagten vom 24. März 1998 ist wirksam. Er hat zum Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten geführt, der Fortbestand ihrer Mitgliedschaft kann deshalb nicht festgestellt werden.

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1.

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Das wegen eines Ausschließungsbeschlusses angerufene staatliche Gericht hat sowohl die formelle Rechtmäßigkeit als auch die sachliche Berechtigung des Beschlusses zu überprüfen, es ist aber nicht berufen, die Zweckmäßigkeit des Ausschlusses und die Ermessensausübung des zuständigen Organs der Genossenschaft nachzuprüfen (Hettrich/Pöhlmann, Genossenschaftsgesetz, 1995, § 68, 24; Meyer/Meulenberg/Beuthin, Genossenschaftsgesetz, 12. Aufl., § 68, 22; Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, Genossenschaftsgesetz, 33. Aufl., § 68, 69). Diese Überprüfung führt vorliegend zu dem Ergebnis, daß der Ausschließungsbeschluß rechtmäßig ist.

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a)

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In formeller Hinsicht hat die Klägerin keine Rügen vorgetragen, eine Überprüfung ergibt insoweit kein Fehler. Das nach der Satzung zuständige Beschlußorgan, der Vorstand der Beklagten gem. § 2 Abs. 2 ihrer Satzung, hat über die Ausschließung unter Angabe der der Ausschließung zugrunde gelegten Tatsachen und des statutarischen Ausschließungsgrundes entschieden, nachdem der Klägerin zuvor rechtliches Gehör gewährt worden war und diese sich zu dem beabsichtigten Ausschluß geäußert hatte. Die Ausschließung ist der Beklagten schriftlich unter dem 24. März 1998 mitgeteilt worden. Der von der Klägerin anschließend angerufene Aufsichtsrat der Beklagten hat am 23. Juni 1998 den Vorstandsbeschluß bestätigt, was der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 1998 mitgeteilt worden ist.

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b)

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In materieller Hinsicht stellt sich bei der gerichtlichen Prüfung die Frage, ob der der Ausschließung zugrundegelegte Sachverhalt unter Berücksichtigung von Gesetz, Satzung, Treu und Glauben und des zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern bestehenden Treueverhältnisses die Ausschließung rechtfertigt. Diese Frage ist vorliegend vom Landgericht zutreffend bejaht worden.

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Die Beklagte hat die Ausschließung allein auf § 7 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung gestützt mit der Begründung, nach der Übertragung des operativen Geschäftsbetriebs auf die T fehle der Klägerin eine Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten, weil sie keine Milch be- oder verarbeite. Allein diese Begründung ist der gerichtlichen Überprüfung zugrundezulegen.

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aa)

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Die Satzungsbestimmung in § 7 Abs. 1 Nr. 4, welcher der Vorstand der Beklagten den von ihm angenommenen Ausschließungsgrund entnommen hat, ist wirksam. Ausschließungsgründe können in der Satzung nur wirksam festgelegt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind (Meyer u.a., a.a.O., § 68, 4; Hettrich/Pöhlmann, a.a.O., § 68, 5; Lang u.a., a.a.O., § 68, 9). Entscheidender Anknüpfungspunkt ist dabei der Förderzweck gem. § 1 Abs. 1 GenG. Eine Ausschließung darf in der Satzung nur vorgesehen werden für solche Fälle, in denen der Förderzweck durch den betroffenen Genossen gestört wird (Meyer u.a., a.a.O., § 68, 7). Leicht modifiziert wird auch vertreten, die satzungsmäßig festgelegten Ausschließungsgründe müssten erforderlich sein, um die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern (Hettrich u.a., a.a.O., § 68, 5). Es bestehen keinerlei Bedenken dagegen, daß in der vorliegenden Satzung der Beklagten die Ausschließung von Genossen ermöglicht wird, die die Beitrittsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen. Sie sind nicht mehr förderungsfähig. Die Beitrittsvoraussetzungen stellen sicher, daß die Beitretenden förderungsfähig im Sinne der Satzung sind. Die Fernhaltung von nichtförderungsfähigen Mitgliedern entspricht dem für die Genossenschaft grundlegenden Gedanken der Förderungspflicht gegenüber den Mitgliedern. Mitglieder, die dieser Förderung nicht fähig oder zugänglich sind, stören das Funktionieren der Genossenschaft. Die Trennung von solchen Genossen, bei denen dieses Defizit nachträglich eingetreten ist, ist die konsequente Fortführung dieses Gedankens. Dieser Ausschließungsgrund ist deshalb sachlich gerechtfertigt. Er ermöglicht auch nicht einen willkürlichen Ausschluß. Dementsprechend ist ein solcher Ausschließungsgrund allgemein als zulässig anerkannt (Hettrich u.a., a.a.O., § 68, 8; Lang u.a., a.a.O., § 68, 10; Meyer u.a., a.a.O., § 68, 9). Die Wirksamkeit der hier dem Ausschluß zugrunde liegenden Satzungsbestimmung ist deshalb nicht zweifelhaft.

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bb)

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Zu Unrecht glaubt die Klägerin, die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschließungsgrundes seien nicht gegeben. Die Klägerin hat ihren mit der Be- und Verarbeitung von Milch befaßten Geschäftsbetrieb 1979 auf die gemeinsam mit der C gegründete T übertragen, an der sie hälftig beteiligt ist, und zwar als Kommanditistin und Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Diesen unstreitigen Sachverhalt hat das Landgericht zutreffend dahin gewürdigt, daß die Klägerin nicht Milch be- oder verarbeitet. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.

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Zwar ist ihr einzuräumen, daß es sich bei der T um eine (GmbH & Co.) Kommanditgesellschaft handelt, die nicht juristische Person ist. Die an die rechtliche Struktur der T anknüpfenden Erwägungen der Klägerin, mit denen sie sich quasi den bei der Kommanditgesellschaft fortgeführten Geschäftsbetrieb selbst zurechnen will, sind gleichwohl nicht überzeugend, weil ungeachtet der fehlenden eigenen Rechtspersönlichkeit der Kommanditgesellschaft kein Zweifel daran besteht, daß die T Träger des ihr übertragenen Geschäftsbetriebs und des neuen Unternehmens ist, nicht aber die Klägerin. Das ergibt sich u.a. aus § 124 Abs. 1 HGB.

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Die Erwägungen der Klägerin, die an die Motive anknüpfen, die zur Gründung der T und zur Übertragung des Geschäftsbetriebs geführt haben, gehen am Problemkern vorbei. Auch der sog. "weitergeleitete Förderauftrag" ist zur Stützung der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht geeignet. Entscheidend ist nicht die Frage, ob die Klägerin sich wirtschaftlich zweckmäßig, zukunftsorientiert und mit Blick auf die ihr aufgegebene Förderung ihrer Mitglieder zulässig verhalten hat. Auch wenn ihr dies zugebilligt wird, kann die Klägerin nicht schon deshalb verlangen, daß die Beklagte sie ungeachtet der satzungsmäßig zugelassenen Ausschließung weiterhin als Genossin duldet und von einer Ausschließung Abstand nimmt. Maßstab für die Entscheidung über die Ausschließung ist nicht die Sicht des betroffenen Genossen, sondern der Förderzweck der Genossenschaft. Insoweit ist hier von entscheidender Bedeutung, daß die Klägerin selbst keine Milch mehr be- oder verarbeitet. Damit fehlt ihr die Förderungsfähigkeit aus der Sicht der Beklagten.

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Die Klägerin kann auch nicht für sich in Anspruch nehmen, sie erfülle die Beitrittsvoraussetzungen weiterhin, weil sie an einem Unternehmen - hier der T - beteiligt sei, welches Milch be- und verarbeite. Der vorliegenden Fall nötigt nicht zu einer umfassenden und abschließenden Entscheidung darüber, ob eine solche Beteiligung an einer Gesellschaft, die ihrerseits die Aufnahmevoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Satzung der Beklagten erfüllt, ausreicht, um die Beitrittsvoraussetzungen auch in der Person der beteiligten Gesellschafter zu verwirklichen. Insbesondere kann auch offen bleiben, ob die Ausgliederung der Be- und Verarbeitung von Milch auf ein von einem Genossen beherrschtes Unternehmen mitgliedschaftsunschädlich sein soll.

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Die Beteiligung der Klägerin an der TCM kann den Beitrittsvoraussetzungen vorliegend jedenfalls nicht genügen, weil sie an der T nicht eine Mehrheitsbeteiligung hält. Würde dies anders beurteilt, käme die von der Beklagten zu gewährende Förderung, die notwendig dem milchverarbeitenden Beteiligungsunternehmen gewährt würde, zumindest gleichgewichtig genossenschaftsfremden Dritten mittelbar zu statten. Das wäre mit dem genossenschaftsrechtlichen Fördergedanken nicht vereinbar. Es würde letztlich dazu führen, daß die Förderung durch die Genossenschaft unkontrollierbar vielen Außenstehenden zukommen könnte, ohne daß die Genossenschaft oder die übrigen Mitglieder dagegen etwas tun könnten. Die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft wäre gefährdet.

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cc)

52

Die von seiten der Klägerin im Senatstermin vom 26. Mai 1999 angedeutete Möglichkeit, daß eine der früheren Produktionsstätten der Klägerin, die von ihr stillgelegt wurden, zwecks Herstellung bestimmter Milchprodukte demnächst reaktiviert und wieder in Betrieb genommen werden könnte, steht der Ausschließung ebenfalls nicht entgegen. Eine solche Möglichkeit, für deren Verwirklichung die Klägerin bisher keine Anstalten getroffen hat, ist nicht geeignet, die Beitrittsvoraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten zugunsten der Klägerin zu verwirklichen. Sie steht deshalb auch der Ausschließung nicht entgegen.

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dd)

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Eine andere Maßnahme anstelle der Ausschließung stand der Beklagten unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Verfügung.

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2.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.