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Oberlandesgericht Hamm·8 U 177/22·23.07.2023

Berichtigungsbeschluss nach § 320 ZPO: Korrektur von Prozentangabe und Personenbezeichnung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von Urteilen (§ 320 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm berichtigte sein Urteil vom 19.06.2023 auf Antrag der Verfügungsklägerin gemäß § 320 ZPO. Drei beantragte Korrekturen (Prozentangabe, Textpassage, Personenbezeichnung) wurden vorgenommen; ein weiterer Berichtigungsantrag war unbegründet. Die Beanstandung zu einer nicht tatbestandlichen Zitatformulierung wurde zurückgewiesen. Außerdem wird die Nichtmitwirkung eines im Urlaub befindlichen Richters vermerkt.

Ausgang: Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: drei beantragte Korrekturen durchgeführt, der weitergehende Antrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO ist zulässig, soweit das Urteil unrichtige Angaben enthält, die berichtigt werden können (z. B. Zahlenangaben, Formulierungen, Personenbezeichnungen).

2

Berichtigungen können tatbestandliche Feststellungen betreffen, wenn die beantragten Änderungen mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils übereinstimmen.

3

Eine Änderung nicht-tatbestandlicher Ausführungen ist nicht gerechtfertigt, wenn die beantragte Fassung inhaltlich nicht erforderlich ist und das Zitat zutreffend wiedergegeben wurde.

4

Die Nichtmitwirkung eines wegen längerer Abwesenheit verhinderten Richters wird im Urteil vermerkt; dies beeinträchtigt die Berichtigung nicht, wenn die formellen Voraussetzungen gewahrt sind.

Relevante Normen
§ 320 ZPO§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Tenor

Gemäß § 320 ZPO wird das Senatsurteil vom 19.06.2023 auf Antrag der Verfügungsklägerin dahingehend berichtigt, dass

1.       auf Seite 4 im ersten vollen Absatz in der drittletzten Zeile die Prozentangabe „99,9 %“ durch „rund 99 %“ ersetzt wird;

2.       auf Seite 28 unter Ziffer (3.6) im dritten Satz (Zeile 7 f.) die Textpassage „Auch das Fehlen einer Familienverfassung […] und der ersatzlose Wegfall einer Präambel im Zuge der Überarbeitung des Gesellschaftsvertrages und der Gründung der jetzigen P. A. sind unschädlich […]“ in „Auch das Fehlen einer Familienverfassung und einer Präambel im Gesellschaftsvertrag der jetzigen P. A. sind unschädlich […]“ abgeändert wird;

3.       auf Seite 28 unter Ziffer (4) in der dritt- und zweitletzten Zeile von unten den Satzteil „diese ist eine der Gründungsgesellschafterinnen der P. A.,“ durch „T. C. war Gründungsgesellschafter der P. A.,“ ersetzt wird.

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 06.07.2023 hat der Senat das Urteil vom 19.06.2023 wie aus der Beschlussformel ersichtlich berichtigt, da die tatbestandlichen Feststellungen des Urteils gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die zu Ziffern 1, 3 und 4 des Berichtigungsantrags vom 06.07.2023 gerügten Unrichtigkeiten i.S.d. § 320 Abs. 1 ZPO enthielten.

3

Der Antrag zu Ziffer 2 des Berichtigungsantrags ist unbegründet. Die begehrte Änderung betrifft bereits nicht tatbestandliche Feststellungen des Berufungsurteils. Im Übrigen ist das Zitat zutreffend wiedergegeben, da Reichert sich in dem in Bezug genommen Aufsatz mit Anforderungen der kautelarjuristischen Praxis befasst.

4

Bei der Entscheidung konnte der wegen einer längeren Urlaubsabwesenheit verhinderte Richter am Oberlandesgericht (..) nicht mitwirken (BGH, Urteil vom 09.12.1987, IVa ZR 155/86, juris, Rn. 39).