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Oberlandesgericht Hamm·8 U 172/02·24.06.2003

Zweipersonen-GmbH: Stimmrechtsausschluss bei Einziehung und Geschäftsführerbestellung

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

In einer Zweipersonen-GmbH stritten die Parteien über die Wirksamkeit mehrerer Gesellschafterbeschlüsse (u.a. Abberufung/Kündigung des GF, Einziehung von Anteilen, Geschäftsführerbestellung) sowie über Auskunftsansprüche gegen den früheren Geschäftsführer. Das OLG Hamm wies die Berufung des Beklagten weitgehend zurück und bestätigte die Wirksamkeit der mit der Stimme des Klägers gefassten Beschlüsse wegen Stimmrechtsausschlusses des Beklagten. Die vom Beklagten verfolgte Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers blieb erfolglos, da ein wichtiger Grund nicht hinreichend dargetan war. Die Auskunft wurde aus § 242 BGB zugesprochen, jedoch zeitlich auf die tatsächlich einschlägigen Zeiträume begrenzt.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die stattgebende Erstentscheidung im Wesentlichen zurückgewiesen; nur Klarstellung/zeitliche Begrenzung der Auskunftstenorierung.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschlussfeststellungsklage dient bei ungeklärtem Abstimmungsergebnis der Feststellung, ob ein Beschlussantrag angenommen oder abgelehnt wurde; klärungsfähig sind hierbei insbesondere Mehrheitserfordernisse und Stimmverbote.

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In der Zweipersonen-GmbH kann die Beschlussfeststellungsklage ausnahmsweise auch gegen den Mitgesellschafter erhoben werden.

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Bei der Beschlussfassung über die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund kann der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer nach § 47 Abs. 4 GmbHG von der Stimmabgabe ausgeschlossen sein; der Beschluss kann dann mit der Stimme des anderen Gesellschafters wirksam gefasst werden.

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Nach Beschluss über die zwangsweise Einziehung eines Geschäftsanteils unterliegt der betroffene Gesellschafter in der Zweipersonen-GmbH Beschränkungen bei der Stimmrechtsausübung; zur Sicherung der Handlungsfähigkeit kann ihm insbesondere die Mitwirkung an der Geschäftsführerbestellung verwehrt sein, soweit sein Ausscheiden nicht negativ berührt wird.

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Ein Auskunftsanspruch der GmbH gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer kann als Hilfsanspruch aus § 242 BGB bestehen, wenn die Auskunft zur Vorbereitung möglicher Schadensersatzansprüche benötigt wird und der Geschäftsführer die Informationen unschwer erteilen kann.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG§ 181 BGB§ 38 GmbHG§ 51a GmbHG§ 47 Abs. 4 GmbHG§ 46 Nr. 8 GmbHG

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 8 O 82/02

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Juli 2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung nach Ziffer II, 1 und 2 auf den Zeitraum vom 22.3.2002 bis zum 17.5.2002, die Verurteilung nach Ziffer III, 3 auf den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 17.5.2002 erstreckt.

Der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen sich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihnen jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das Urteil beschwert den Beklagten um mehr als 20.000 €.

Gründe

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A.

3

Die Parteien, bislang Gesellschafter der Firma D GmbH, streiten um die Wirksamkeit von mehreren in der Gesellschafterversammlung der GmbH am 25.04.2002 gefassten Beschlüssen (Klage zu I. und Widerklage) sowie die Berechtigung von Auskunftsansprüchen gegen den Beklagten (Klage zu II.).

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Mit dem von dem Beklagten als Geschäftsführer der GmbH an den Kläger zu 1) gerichteten Schreiben vom 12.04.2002 erfolgte die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung am 25.04.2002 mit folgender Tagesordnung:

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nachträgliche Genehmigung des Widerrufes der Prokura für Herrn C durch die Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grunde nachträgliche Genehmigung der erfolgten Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Herrn C durch die Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grunde Ausschluss des Gesellschafters C aus der Gesellschaft aus wichtigem Grunde im Wege der Einziehung bzw. Abtretung seines Geschäftsanteiles Abberufung des Geschäftsführers S aus wichtigem Grunde Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer und Gesellschafter S Ausschluss des Gesellschafters S aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft im Wege der Einziehung bzw. Abtretung seines Geschäftsanteiles.

  1. nachträgliche Genehmigung des Widerrufes der Prokura für Herrn C durch die Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grunde
  2. nachträgliche Genehmigung der erfolgten Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Herrn C durch die Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grunde
  3. Ausschluss des Gesellschafters C aus der Gesellschaft aus wichtigem Grunde im Wege der Einziehung bzw. Abtretung seines Geschäftsanteiles
  4. Abberufung des Geschäftsführers S aus wichtigem Grunde
  5. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer und Gesellschafter S
  6. Ausschluss des Gesellschafters S aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft im Wege der Einziehung bzw. Abtretung seines Geschäftsanteiles.
6

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22.04.2002 kündigte der Kläger zu 1) nach § 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG folgenden weiteren Punkt der Tagesordnung an:

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7. Wahl des Herrn C als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

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Nach dem teils handschriftlich teils maschinenschriftlich verfassten Protokoll der Gesellschafterversammlung stimmten die beiden Gesellschafter jeweils für und gegen die Vorlagen der Tagesordnungspunkte (Bl. 59 - 63).

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Die Parteien konnten im Hinblick auf das jeweils zu Lasten des anderen Gesellschafters beanspruchte Stimmverbot eine Einigkeit über die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse nicht erzielen. Mit der von dem Gesellschafter C, dem Kläger zu 1), und der GmbH, der Klägerin zu 2), gegen den Beklagten gerichteten Klage haben die Kläger Feststellungsklage hinsichtlich der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse erhoben. Sie haben die Auffassung vertreten, dass sämtliche mit den Stimmen des Klägers zu 1) gefassten Beschlüsse wirksam seien, denn für die Abberufung des Beklagten sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 38 GmbHG gegeben gewesen. Der Beklagte habe einen schweren Pflichtenverstoß begangen, indem er seine Geschäftsführerstellung für eigene Interessen und insbesondere für die Durchführung unerlaubter Konkurrenzgeschäfte ausgenutzt habe. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub habe der Beklagte seit dem 23. März 2001 in den Räumlichkeiten der Klägerin zu 2) Geschäfte für sein Einzelunternehmen abgewickelt. Zudem habe er den Versuch unternommen, den Grundbesitz der GmbH an seine Mutter zu veräußern. Infolge dieser gewichtigen Vorwürfe habe der Beklagte ein Stimmrecht bei den von dem Kläger zu 1) gefassten Beschlüsse nicht besessen. Umgekehrt sei er, der Kläger zu 1), weiterhin stimmberechtigt gewesen, da die von dem Beklagten vorgebrachten Gründe einen wichtigen Grund nicht darstellten.

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Die Auskunftsansprüche seien begründet. Sie dienten der Durchsetzung der in der Gesellschafterversammlung beschlossenen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der GmbH gegenüber dem Beklagten. Dieser habe seit dem 23.03.2002 in den Geschäftsräumen der GmbH auf eigene Rechnung gearbeitet und damit Einnahmen erzielt, die rechtlich der GmbH zustehen würden. Zusätzlich habe er das Dienstfahrzeug des Klägers zu 1) veräußert und mit seiner Mutter einen Mietvertrag abgeschlossen. Vermutlich seien auch weitere zu Lasten der GmbH gehende Verträge geschlossen worden. Dies entziehe sich der Kenntnis der Kläger. Information sei jedoch geboten zur Vorbereitung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der GmbH gegenüber dem Beklagten.

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Wegen der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

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Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat seinerseits die Auffassung vertreten, es sei der Kläger zu 1) gewesen, der zu seinen Handlungen Anlass gegeben habe.

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Der Beklagte hat Widerklage erhoben und die Feststellung begehrt, dass die Gesellschafterversammlung der D GmbH am 25.04.2002 wirksam beschlossen hat, dass der Geschäftsanteil des Klägers im Nennbetrag von 12.500,00 € von der Gesellschaft eingezogen worden ist. Diese Maßnahme rechtfertige sich, da der Kläger zu 1) einen wichtigen Grund gesetzt habe. Er habe die Schlösser ausgewechselt, Gelder aus der Kasse entnommen sowie unberechtigt zu seinen Gunsten einen Betrag von 90.000,00 € vereinnahmt, dadurch die Gesellschaft in eine schwierige Lage gebracht und verhindert, dass er, der Beklagte, entsprechend der Beschlusslage vom 17. Januar 2002 seinerseits die gewährten Gesellschafterdarlehen habe zurückerhalten können.

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Das Landgericht, auf dessen Urteil verwiesen wird, hat dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen und die Widerklage abgewiesen.

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Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung. Zugleich verfolgt er gegenüber der Klägerin zu 2) sein erstinstanzliches Feststellungsbegehren im Wege der Widerklage weiter. Dazu trägt er vor:

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Die Klage der Klägerin zu 2) sei schon unzulässig, da sie nicht wirksam durch den Kläger zu 1) als Geschäftsführer im Verfahren vertreten werde. Dieser sei nämlich nicht wirksam zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2) bestellt worden. Es sei wegen der Stimmengleichheit nicht zu einem Mehrheitsbeschluss gekommen. Er, der Beklagte, sei weiterhin zur Abstimmung berechtigt gewesen, denn er habe zu diesem Zeitpunkt seine Gesellschafterstellung noch nicht verloren. Eine Einziehungserklärung habe der Kläger zu 1) erst nach Beendigung der Gesellschafterversammlung abgegeben, das Einziehungsentgelt sei bislang noch nicht an ihn geleistet worden.

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Die Klagen mit den sechs verschiedenen Feststellungsanträgen seien auch deshalb unbegründet, weil er nicht passivlegitimiert sei. Derartige Feststellungsklagen seien ausschließlich gegen die GmbH zu richten und nicht gegen einen oder alle anderen Gesellschafter. Im übrigen seien die Feststellungsanträge auch materiell unbegründet. Er habe keine Pflichtverstöße begangen, welche die fristlose Abberufung und die fristlose Kündigung sowie die Einziehung seiner Anteile rechtfertigen könnten. Ebenso seien die Auskunftsansprüche unbegründet. So könne die Klägerin zu 2) von ihm nicht verlangen, über ihre eigenen Einkünfte Auskunft zu erteilen. Der Kläger zu 1) sei auf sein Informationsrecht nach § 51 a GmbHG zu verweisen. Ein Auskunftsrecht ergebe sich auch nicht aus der Treuepflicht. Auskunft schulde er auch nicht ab 22.03.2002, da sein Unternehmen erst ab 01.04.2002 existent gewesen sei.

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Demgegenüber sei die Widerklage berechtigt, denn die Pflichtverletzungen des Klägers zu 1) rechtfertigten die Einziehung seiner Anteile.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage insgesamt abzuweisen, auf die Widerklage gegenüber der Klägerin zu 2 festzustellen, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 2 am 25.4.2002 wirksam beschlossen hat, dass der Geschäftsanteil des Klägers zu 1 im Nennbetrag von 12.500 € von der Gesellschaft eingezogen wird.

  1. die Klage insgesamt abzuweisen,
  2. auf die Widerklage gegenüber der Klägerin zu 2 festzustellen, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 2 am 25.4.2002 wirksam beschlossen hat, dass der Geschäftsanteil des Klägers zu 1 im Nennbetrag von 12.500 € von der Gesellschaft eingezogen wird.
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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil unter Hinweis auf die zutreffenden Gründe des Landgerichts. Sie halten an ihrer Beurteilung gemäß den erstinstanzlichen Ausführungen fest.

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B.

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Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zur Klarstellung ist in dem Tenor der Zeitraum ausdrücklich festgehalten worden, auf den sich die Verurteilung nach Ziffer II, 1.2.3. des angefochtenen Urteils erstreckt.

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I. Feststellungsklage

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Die gegen die Klage gerichteten Berufungsangriffe des Beklagten sind nicht durchgreifend.

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1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

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Nach dem formulierten Klagebegehren handelt es sich um eine positive (Klageanträge zu 1 bis 3) und eine negative (Klageanträge zu 4 bis 6) Beschlussfeststellungsklage. Mit der Beschlussfeststellungsklage können im Falle fehlender Feststellung eines Beschlussergebnisses Unklarheiten darüber beseitigt werden, welches Abstimmungsergebnis erzielt und ob der Beschlussantrag angenommen oder abgelehnt wurde. Sie kann als positive mit dem Ziel, ein bestimmtes Beschlussergebnis, also die Annahme oder Ablehnung festzustellen, oder als negative mit dem Ziel, festzustellen, dass der Beschluss nicht mit einem bestimmten Abstimmungsergebnis gefasst wurde, erhoben werden. Mit dieser Klage können Fragen geklärt werden, von denen das Beschlussergebnis unmittelbar abhängt. Dazu gehören vor allem das anzuwendende Mehrheitserfordernis, ein bestehendes Stimmverbot und ein zur Nichtigkeit der Stimmabgabe führender Stimmrechtsmissbrauch.

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Ein solcher Anwendungsfall ist hier gegeben im Streit der Parteien darüber, welche Stimmrechtsverhältnisse maßgeblich sind.

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Der Auffassung des Beklagten, die Klägerin zu 2) sei nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten, ist nicht zu folgen. Gesetzlich vertreten wird die GmbH durch ihren Geschäftsführer. Dies ist im Streitfall der Kläger zu 1). Dies folgt bereits aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Detmold in dem Verfahren 8 O 81/02 = 8 U 103/01 OLG Hamm. In diese Verfahren ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der Kläger zu 1) bis zur Klärung der Bestandskraft/Rechtmäßigkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 25.04.2002 gefassten Beschlüsse zum Geschäftsführer bestellt ist. Diese rechtskräftige Feststellung hat zumindest bis zum Ende dieses laufenden Verfahrens Wirkung.

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Richtiger Klagegegner für die Beschlussfeststellungsklage und für die Anfechtungsklage ist grundsätzlich die Gesellschaft, hier die Klägerin zu 2). Dies folgt aus der die Anfechtungsklage ergänzenden Funktion der Beschlussfeststellungsklage. Im Streitfall kann die Klage ausnahmsweise gegen den Beklagten gerichtet werden. Bei der Klägerin zu 2 handelt es sich um eine Zweipersonengesellschaft. Wie der Senat entschieden hat (GmbHR 1985,119), besteht für diesen Fall die Möglichkeit, die Klage auch gegen den Mitgesellschafter zu erheben.

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2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

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a. Die Beschlussfassung zu TOP 1 (Klageantrag zu I 4) kann keinen Bestand haben. Nach dem Wortlaut des Beschlusses soll der mit Schreiben des Beklagten vom 22.03.2002 erfolgte Widerruf der Prokura des Klägers zu 1 genehmigt werden. Eine solche Beschlussfassung kann nicht zur Wirksamkeit des seitens des Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1 getätigten Rechtsgeschäftes führen. Der Widerruf vom 22.03.2002 war unwirksam. Der Beklagte war trotz seiner damaligen Stellung als Geschäftsführer zu dieser Maßnahme nicht befugt. Nach § 1 (3) e bedurfte sie der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter, die unstreitig nicht vorlag. Die nachträglich beabsichtigte Genehmigung konnte daher das Rechtsgeschäft nicht wirksam werden lassen.

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b. Aus den Gründen zu a) kann auch der Beschluss zu TOP 2 (Klageantrag zu I 5) keinen Bestand haben. Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers zu 1 war ebenfalls nach § 1 (3) f von der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter abhängig, die nicht vorlag.

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c. Der Beschluss zu TOP 3 (Klageantrag zu I 6) ist unwirksam, denn die Voraussetzungen für den Ausschluss des Klägers zu 1 aus der Gesellschaft wegen Vorliegens eines wichtigem Grund sind nicht gegeben.

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Die materielle Berechtigung für die Beschlussfassung beurteilt sich nach § 7 Abs. 2 c) des Gesellschaftsvertrages (Bl. 22). Danach kann ohne Zustimmung eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil eingezogen werden, wenn dieser sich eines so schweren Verstoßes gegen Gesellschafterpflichten schuldig gemacht hat, dass den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.

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Für diese Voraussetzung eines schweren Verstoßes reichen die von dem Beklagten erhobenen Vorwürfe nicht aus. Das Landgericht hat sich in den Entscheidungsgründen mit seinen Vorwürfen befasst und diese als nicht ausreichend angesehen. Seine dagegen in der Berufungsbegründung gerichteten Angriffe rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht. Soweit es um das Auswechseln der Schlösser an dem Objekt geht, haben die Parteien das Vorgehen des Klägers zu 1) nachträglich geregelt. Der behauptete Griff in die Kassen der Klägerin zu 2) seitens des Klägers zu 1) ist streitig und durch Beweismittel nicht belegt. Hinsichtlich der Rückführung von Gesellschafterdarlehen durch den Kläger zu 1) per Überweisung vom 15.03.2002 in Höhe von 90.000,00 Euro ist festzuhalten, dass dieses Vorgehen zunächst einmal durch Gesellschafterbeschluss vom 17.01.2002 bestätigt war. Diese Beschlussfassung enthielt allerdings die Einschränkung, dass auf die wirtschaftlichen Belange der GmbH Rücksicht zu nehmen war. Die Behauptung, die Gesellschaft sei in eine schwierige Finanzlage geraten, ist schriftsätzlich durch konkrete Tatsachen nicht nachvollziehbar dargetan. Dem Beklagten ist es aber auch deshalb verwehrt, diesen Vorgang dem Kläger zu 1 als schweren Verstoß anzulasten, da er nach seinen Erklärungen im einstweiligen Verfügungsverfahren und in diesem Verfahren von dem Vorgehen in Kenntnis gesetzt war, ohne dies verhindert zu haben.

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d. Der Beschluss zu TOP 4 (Klageantrag zu I 1) ist wirksam, das dahingehende Feststellungsbegehren begründet.

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Der Beschluss ist allein mit der Stimme des Klägers zu 1 wirksam gefasst worden. Die ablehnende Stimme des Beklagten bleibt unberücksichtigt. Dem Beklagten war das Stimmrecht nach § 47 Abs. 4 GmbHG versagt. Der Stimmrechtsausschluss ist ausnahmsweise zu rechtfertigen, wenn es um die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund geht ( Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 47 Rn. 62).

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So liegt es hier. Der Beklagte sollte nach der Beschlussvorlage aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen werden.

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Die erforderlichen wichtigen Gründe für die Abberufung des Beklagten sind gegeben.

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Der Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger zu 1 in einer Art und Weise in Widerspruch zu seinen Pflichten als Geschäftsführer gesetzt, die den Fortbestand seiner Geschäftsführerstellung nicht mehr zuließ. Die Zumutbarkeitsschwelle war für den Kläger zu 1 überschritten, nachdem der Beklagte ohne Beachtung seiner rechtlichen Möglichkeiten als Geschäftsführer in die Rechtsposition des Klägers zu 1 eingriff. So lag für den Widerruf der Prokura kein Votum der Gesellschafter vor. Gleiches gilt für den unfreiwilligen Entzug des Firmenfahrzeuges. Besonders schwerwiegend ist der beabsichtigte Verkauf von 2 Grundstücken aus dem Besitz der Klägerin zu 2 an seine Mutter, ebenfalls ohne den Beschluss der Gesellschafter. Schließlich hat der Beklagte noch ab 01.04.2002 in den Räumen der Klägerin zu 2 unerlaubte Konkurrenztätigkeit entfaltet, indem er dort ein eigenes Unternehmen betrieb. Damit hat sich der Beklagte gänzlich von den schutzwürdigen Interessen seines Mitgesellschafters abgekehrt, der dies nicht länger hinzunehmen brauchte.

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Diese Vorgänge erhalten nicht deshalb geringere Bedeutung, weil auch der Kläger zu 1 eigenmächtig gehandelt hat und dadurch gleichfalls schutzwürdige Interessen des Beklagten verletzt hat. Wie bereits ausgeführt hat sein Handeln nicht das Gewicht des Vorgehens auf Beklagtenseite. Es hat nach Aktenlage auch zu keinen bedeutsamen Nachteilen des Beklagten geführt. Keinesfalls kann es als Rechtfertigung dafür dienen, nunmehr in einen Prozess sich steigernder Verstöße gegen die Pflichtenstellung eines Geschäftsführers einzutreten.

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Die vorgenannten Gründe rechtfertigen zugleich die am 25.04.2002 ausgesprochene Kündigung des Geschäftsführervertrages aus wichtigem Grund, die ebenfalls Gegenstand der Beschlussfassung war.

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e. Der Beschluss zu TOP 6 (Klageantrag zu I 3) ist ebenfalls mit der Stimme des Klägers zu 1 wirksam gefasst worden.

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Auch insoweit war der Beklagte mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen. Betroffen war die Einziehung des Geschäftsanteils des Beklagten aus wichtigem Grund. Aus den zu d gemachten Ausführungen folgt die Berechtigung für dieses Vorgehen, das die Voraussetzungen des § 7 (2) c der Satzung der Klägerin zu 2 erfüllte. Die zu d genannten Gründe und Erwägungen haben auch das Gewicht, um die Einziehung zu tragen.

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f. Der Kläger zu 1 ist entsprechend dem zu TOP 7 (Klageantrag zu 2) gefassten Beschluss mit seiner Stimme wirksam zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 bestellt worden. Dem Beklagten ist die Ausübung des ihm grundsätzlich zustehenden Stimmrechts in dieser Situation verwehrt.

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Der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gegen seinen Willen eingezogen wurde, unterliegt nach diesem Zeitpunkt Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung seines Stimmrechts. Mit dem Beschluss über die Einziehung ist der Weg eingeleitet, der zum Verlust seines Geschäftsanteils und der Mitgliedschaft führt. Neue Rechte und Pflichten entstehen nicht. In dieser Situation ist es dem betroffenen Gesellschafter zuzumuten, seine Willensbildung in Wahrnehmung seines Stimmrechts nur noch dann gegen den Willen der verbleibenden Gesellschafter auszuüben, wenn Entscheidungen betroffen sind, die sein Ausscheiden negativ berühren können. Nur dann muss er seine Interessen im Rahmen der Willensbildung in der Gesellschaft einbringen können. Im Übrigen gehen die Interessen der ohne ihn fortbestehenden Gesellschaft vor. Insbesondere in der Zweipersonengesellschaft muss gewährleistet sein, dass die Gesellschaft handlungsfähig bleibt und sie nicht durch ein Stimmverhalten des Gesellschafters, dessen Geschäftsanteil eingezogen ist, an der Fortführung der Geschäfte mangels wirksamer Bestellung handlungsfähiger Organe gehindert wird.

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Dies steht einer Stimmausübung des Beklagten bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Klägerin zu 2 entgegen. In der Zweipersonengesellschaft führt dies dazu, dass dem verbleibenden Gesellschafter die Entscheidungskompetenz zukommt. Nur so ist auch gesichert, dass die Gesellschaft rechtlich und wirtschaftlich fortgeführt und damit letztlich dem ausscheidenden Gesellschafter die ihm zustehende Abfindung geleistet werden kann. Dabei ist generell nicht auszuschließen, dass sich die Geschäftsführerbestellung mittelbar auch auf die Abfindung auswirken kann. Doch wird der verbliebene Gesellschafter schon aus eigenem wirtschaftlichen Interesse auf eine positive Gestaltung der Geschäftslage der Gesellschaft Bedacht nehmen.

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II. Auskunftsklage

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Die Auskunftsklage ist zulässig und begründet.

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1. Gegen die Zulässigkeit der Klage führt der Beklagte keinen konkreten Berufungsangriff. Bedenken bestehen auch nicht.

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Die Kläger haben das Auskunftsbegehren darauf gestützt, dass sie der erbetenen Auskünfte zur Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten benötigten. Derartige Schadensersatzansprüche stehen zwar nicht dem als Geschäftsführer auftretenden Kläger zu 1) zu, es sind vielmehr Ansprüche der Klägerin zu 2), der GmbH, zu deren Lasten angeblich schadensstiftende Handlungen des Beklagten gegangen sein sollen. Der Kläger zu 1) ist jedoch jedenfalls mittelbar in seiner Stellung als Mitgesellschafter betroffen, zu dessen Lasten sich schadensersatzbegründendes Handeln des Beklagten auswirken kann.

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2. Mit den gegen die Begründetheit vorgebrachten Einwendungen kann der Beklagte ebenfalls nicht durchdringen.

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a. Dem Erfordernis einer Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 GmbHG ist genügt.

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Mit der Auskunftsklage geht die GmbH gegen ihren vormaligen Geschäftsführer vor. Die Entscheidung über dieses Vorgehen ist der Beschlussfassung seitens der Gesellschafterversammlung vorbehalten, § 46 Nr. 8 GmbHG. Ein derartiger Beschluss ist zu TOP 5 in der Gesellschafterversammlung vom 25.04.2002 (Bl. 61) gefasst worden. Dieser Beschluss hat die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten. Dass der Beklagte gegen die Beschlussfassung gestimmt hat, steht nicht entgegen, denn er war nach § 47 Abs. 4 GmbHG von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

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b. Der Auskunftsanspruch folgt aus § 242 BGB.

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Ein solcher Anspruch ist gegeben, wenn im Rahmen eines bestimmten Rechtsverhältnisses der Auskunftsberechtigte der Auskunft bedarf, um einen Anspruch sachgerecht gegen einen Dritten geltend machen zu können und der in Anspruch genommene Dritte die Auskunft unschwer erteilen kann.

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So liegt es hier. Es ist unstreitig, dass der Beklagte als damaliger Geschäftsführer Rechtsgeschäfte mit Dritten für die GmbH getätigt hat. Aus diesen Rechtsgeschäften, etwa dem Verkauf des Dienstwagens des Klägers zu 1), sind möglicherweise Ansprüche der GmbH erwachsen, die im Rahmen der Ermittlung des Geschäftsergebnisses von Bedeutung sein können. Die Klägerin zu 2) erhebt den konkreten Vorwurf, dass Erträgnisse aus Rechtsgeschäften nicht in das Gesellschaftsvermögen gelangt sind. Der Geschäftsführer ist insoweit auch infolge der Pflichten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag verpflichtet, Auskunft zu geben und Rechenschaft über sein Handeln zu legen. Dies gilt erst recht, wenn, was unstreitig ist, der Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Klägerin zu 2) ein Einzelunternehmen geführt und damit unzulässige Konkurrenz zu Lasten der Klägerin zu 2) ausgeübt hat.

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c. Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs beanstandet der Beklagte vergeblich.

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Der Beklagte kann den Kläger zu 1 hinsichtlich seines Auskunftsanspruchs nicht auf § 51 a GmbHG verweisen. Der Anspruch nach 51 a GmbHG richtet sich gegen die GmbH als Anspruchsgegner, für die deren Geschäftsführer die erbetene Auskunft zu erteilen hätte. Dies wäre hier der Kläger zu 1), dem die Erfüllung seines eigenen Auskunftsverlangens nicht möglich ist, jedenfalls nicht hinsichtlich der hier im Streitfall erbetenen Auskünfte.

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Der Auskunftsanspruch dient als Hilfsanspruch der Durchsetzung eines Hauptanspruchs. Diesen bezeichnet die Klägerin zu 2) als Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen dessen pflichtwidrigen Verhaltens in der Zeit ab 22.03.2002 als damaliger alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer für die GmbH.

64

Der Beklagte hat danach zunächst entsprechend dem Antrag zu 1) Auskunft über sämtliche von der Klägerin zu 2) seit dem 22.03.2002 bis zum 17.04.2002 erzielten Einkünfte zu erteilen. Darauf hat die Klägerin zu 2) Anspruch, da sie selbst vertreten durch ihren jetzigen Geschäftsführer dazu Feststellungen nicht treffen kann. In dieser Zeit war allein der Beklagte als Geschäftsführer tätig, so dass von ihm Auskunft zu geben ist.

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Diese Beurteilung gilt gleichfalls für das Begehren entsprechend dem Klageantrag zu 2), das darauf gerichtet ist, Auskunft über sämtliche Verträge mit Dritten zu erteilen, die der Beklagte als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer für die Klägerin zu 2) in dem angesprochenen Zeitraum abgeschlossen hat. Insoweit besteht ein Bedürfnis unter anderem aus der Darlegung der Klägerin zu 2), dass ein Autoverkauf stattgefunden und der Beklagte einen Mietvertrag mit seiner Mutter zu Lasten der GmbH geschlossen hat. Der Beklagte wird sich dazu erklären müssen, ob er in weitergehendem Umfang Verträge mit Wirkung für oder gegen die GmbH geschlossen hat.

66

Der Beklagte wird auch Auskunft über sämtliche Einkünfte zu erteilen haben, die er mit seinem als Pensionsbetrieb und Getränkehandel angemeldeten Gewerbe als Einzelfirma erzielt hat. Dies ist für eine eventuelle Schadensersatzforderung der GmbH gegen den Beklagten von Bedeutung, da insoweit Geschäfte zu Lasten der GmbH im Wege unzulässiger Konkurrenz getätigt worden sein können. Da unstreitig der Geschäftsbetrieb entsprechend der Anmeldung erst zum 01.04.2002 aufgenommen worden ist, ist das Auskunftsbegehren nur für den Zeitraum vom 01.04.2002 bis zum 17.04.2002 begründet.

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Diese zeitlichen Einschränkungen, die sich aus dem Vortrag der Kläger ohne weiteres ableiten lassen, sind klarstellend in den Tenor aufgenommen worden.

68

III. Widerklage

69

Das Landgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Die Berufung rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

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1. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage des Beklagten bestehen Bedenken nicht.

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Mit der Beschlussfeststellungsklage begehrt der Beklagte positiv die Feststellung, dass entsprechend dem Tagesordnungspunkt 3 der Einladung vom 12.04.2002 der Geschäftsanteil des Klägers zu 1) eingezogen worden ist.

72

Für diese Klage besteht ein Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte ist wie dargelegt entsprechend der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 im Wege der Einziehung bzw. Abtretung seines Geschäftsanteiles aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss ist jedoch noch nicht vollzogen. Als Gesellschafter muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Rechtmäßigkeit eines mit seiner Stimme gefassten Beschlusses gerichtlich überprüfen zu lassen.

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Wie bereits im Fall des Klägers zu 1) ausgeführt, kann die Beschlussfeststellungsklage gegen die Gesellschaft und auch gegen den Mitgesellschafter der Zweipersonengesellschaft erhoben werden. In der Berufungsinstanz richtet der Beklagte die Klage nunmehr nur noch gegen die Klägerin zu 2).

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2. Die Klage ist aber nicht begründet.

75

Die materielle Berechtigung für die Beschlussfassung beurteilt sich nach § 7 Abs. 2 c) des Gesellschaftsvertrages (Bl. 22). Danach kann ohne Zustimmung eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteil eingezogen werden, wenn dieser sich eines so schweren Verstoßes gegen Gesellschafterpflichten schuldig gemacht hat, dass den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.

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Für diese Voraussetzung eines schweren Verstoßes hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, wie bereits zu I 2 c dargelegt wurde.

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IV. Nebenentscheidungen

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10,711 ZPO.