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Oberlandesgericht Hamm·8 U 170/01BerB·12.08.2003

Berichtigung des Kostenausspruchs wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (Berufungsinstanz)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat hat den Kostenausspruch des Urteils vom 16.4.2003 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt. Ursache war eine fehlerhafte Wertfestsetzung für die Berufungsinstanz, die nicht den zuletzt gestellten Anträgen entsprach. Aufgrund der korrigierten Wertfestsetzung (16.000 DM) wurde die Kostenverteilung zugunsten des Beklagten geändert; der Kläger trägt nunmehr 80 % und der Beklagte 20 % der Berufungskosten, die Säumniskosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berichtigung des Kostenausspruchs: Kläger trägt 80 % und Beklagter 20 % der Berufungskosten; Säumniskosten trägt der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Tenor getroffener Kostenausspruch kann wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn er nicht den tatsächlichen Feststellungen oder gestellten Anträgen entspricht.

2

Eine nachträgliche Wertfestsetzung für die Berufungsinstanz wirkt sich auf die Verteilung der Kosten der Berufungsinstanz aus und kann eine Änderung des Kostenausspruchs erforderlich machen.

3

Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Erfolg der jeweils gestellten Anträge und Gegenanträge; wer mit seinen Zahlungsbegehren unterliegt, trägt anteilig die Kosten.

4

Wenn ein Beteiligter in Teilansprüchen (z.B. Zinsforderung) unterliegt, ist dies bei der Quotierung der Kosten zu berücksichtigen und führt zu einer entsprechenden Umverteilung der Kostenlast.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 0 258/98

Tenor

Der Tenor des Senatsurteils vom 16.4.2003 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahin geändert, dass es statt

„Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt der Kläger.“

heißen muss:

„Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt der Kläger.“

Gründe

2

Die berichtigende Abänderung hat ihren Grund in der anderweitigen Wertfestsetzung für die Berufungsinstanz. Die Wertfestsetzung vom 28.5.2003 entsprach nicht den zuletzt gestellten Anträgen. Dies hat der Senat durch Beschluss vom 13.8.2003 korrigiert. Die Korrektur macht auch eine Änderung im Kostenausspruch notwendig, die auf einem Wert von 16.000 DM beruhte. Der jetzigen Kostenentscheidung hat der Senat zugrunde gelegt, dass der Kläger mit seinem und dem gegen ihn gerichteten Zahlungsbegehren unterlegen ist. Zu Lasten des Beklagten hat sich ausgewirkt, dass er mit dem Zinsbegehren nicht durchgedrungen ist.