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Oberlandesgericht Hamm·8 U 170/01·15.04.2003

GbR-Auflösung: Ausgleich eines negativen Kapitalkontos und Rückforderung vorläufiger Zahlung

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten nach Auflösung einer GbR über ein Auseinandersetzungsguthaben und die Ausgleichspflicht aus einem negativen Kapitalkonto. Der Kläger griff das Sachverständigengutachten zur Auseinandersetzungsbilanz an und wollte die Widerklage teilweise reduzieren. Das OLG hielt das Versäumnisurteil aufrecht und wies die Berufung als unbegründet zurück, weil die Einwendungen weitgehend unsubstanziiert bzw. teils präkludiert waren und die Parteien erstinstanzlich eine Verkehrswertbewertung zugrunde gelegt hatten. Auf die Anschlussberufung wurde der Kläger weitergehend zur Zahlung (Negativkapitalkonto zzgl. 2.500 DM aus § 812 BGB) verurteilt; Zinsen gab es erst ab Zustellung der Widerklage.

Ausgang: Berufung des Klägers erfolglos; Anschlussberufung des Beklagten überwiegend erfolgreich, nur Zinsen nicht ab 1.9.1996 zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Einwendungen gegen die Grundlagen einer Auseinandersetzungsrechnung sind nur beachtlich, wenn der angreifende Gesellschafter konkrete Tatsachen vorträgt, die einen abweichenden Bilanzansatz tragen können; pauschale Rügen fehlender Nachvollziehbarkeit genügen nicht.

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Haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend eine bestimmte Bewertungsmethode für Gesellschaftsvermögen (z.B. Verkehrswerte) zugrunde gelegt, sind sie als authentische Vertragsinterpretation daran gebunden und können sich hierauf im Berufungsverfahren nicht einseitig durch Wechsel auf eine andere Bewertung (z.B. Teilwerte) lösen.

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Neues tatsächliches Vorbringen in der Berufungsinstanz ist zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, warum es ohne Verletzung der Prozessförderungspflicht nicht bereits in erster Instanz gehalten werden konnte.

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Zahlt ein Gesellschafter an den anderen einen Betrag ausdrücklich vorbehaltlich der Klärung eines Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsanspruchs, ist die Leistung bei Nichtbestehen des Anspruchs regelmäßig nach § 812 Abs. 1 BGB als rechtsgrundlos rückforderbar; § 814 BGB greift ohne Vortrag des Leistenden zur Kenntnis der Nichtschuld nicht ein.

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Ein Anspruch aus dem gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsverhältnis begründet ohne besondere Abrede einen Verzugszinsanspruch grundsätzlich erst nach Mahnung; die Zustellung einer Widerklage kann die Mahnung ersetzen, sodass Zinsen ab Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 BGB geschuldet sein können.

Relevante Normen
§ 6 EStG§ 411 Abs. 4 ZPO§ 288 BGB§ 523 ZPO§ 282 ZPO§ 296 Abs. 2 ZPO a.F.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 O 25898

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 28. August 2002 wird aufrechterhalten.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 8. August 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten unter Einschluss erstinstanzlich zuerkannter 20.000,00 DM (10.225,84 €) insgesamt 13.526,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 7,5 % seit dem 9. Juli 2001 zu zahlen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens aus der Auflösung einer von ihnen mit Gesellschaftsvertrag vom 12.7.1995 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

3

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 20.000 DM gerichtete Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM verurteilt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

4

Gegen dieses richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, mehr als 18.000 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2001 an den Beklagten zu zahlen.

6

Zur Begründung macht er geltend, der Beklagte habe gegen ihn keinen Auseinandersetzungsanspruch, ein Ausgleich eines negativen Kapitalkontos komme nicht in Betracht. Zu Unrecht habe der Sachverständige U in seinem Gutachten vom 10.4.2001 ein negatives Kapitalkonto in Höhe von 23.955,26 DM festgestellt (Bl. 333). Den einzelnen Ansätzen des Sachverständigen sei nicht zu folgen. Der laufende Gewinn per 31.8.1996 belaufe sich auf 71.110,29 DM und nicht auf nur 51.393,70 DM. Die Privatentnahmen seien zu korrigieren (Bl. 335). Der Auseinandersetzungsverlust nach der von ihm erstellten Bilanz per 31.8.1996 sei nicht gegeben, denn das Sachanlagevermögen der Gesellschaft sei zu niedrig angesetzt und die sonstigen Verbindlichkeiten seien zu hoch veranschlagt. Der Sachverständige habe den Teilwert des übernommenen Anlagevermögens nicht nach der Definition des § 6 EStG ermittelt. Die Teilwerte beliefen sich jedenfalls auf die Buchwerte (Bl. 338). Auch könne der Erhöhung der passivierten sonstigen Verbindlichkeiten von 2.686,16 DM auf 30.057,15 DM nicht zugestimmt werden, denn es sei nicht deutlich, wie die Erhöhung zustande gekommen sei (Bl. 339).

7

Der Beklagte verteidigt das Urteil mit dem Antrag,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verweist auf dessen zutreffende Ausführungen. Die Berufungsbegründung sei unsubstanziiert, der Kläger sei mit den Einwendungen gegen das Gutachten nicht mehr zu hören, § 411 Abs. 4 ZPO.

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Er hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn unter Einschluss erstinstanzlich zuerkannter 20.000 DM (10.925,84 €) nebst Zinsen insgesamt 26.455,26 DM = 13.526,36 € nebst 7,5 % Zinsen seit dem 1.9.1996 zu zahlen.

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Dazu hat er vorgetragen, dem Negativ-Kapitalanteil des Klägers von 23.955,26 DM seien die von ihm gezahlten 2.500 DM zuzuschreiben, die er an den Kläger vorbehaltlich der Feststellung eines bestehenden Abfindungsanspruchs gezahlt habe. Diesen Betrag habe er ohne Rechtsgrund geleistet, da dem Kläger ein Abfindungsanspruch nicht zustehe. Er könne auch Ersatz des Zinsschadens ab 1.9.1996 in Höhe von 7,5 % verlangen. Der Abfindungsanspruch werde mit dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. Hilfsweise folge der Zinsanspruch aus § 288 BGB.

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Der Kläger hat die Zurückweisung der Anschlussberufung beantragt.

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In der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2002 hat der Senat auf den entsprechenden Antrag des Beklagten die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen.

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Gegen das ihm am 2. September 2002 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit dem am 9. September 2002 eingegangene Schriftsatz Einspruch eingelegt.

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Er beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben, unter teilweiser Abänderung der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 8. August 2001 die Widerklage abzuweisen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

  1. das Versäumnisurteil aufzuheben,
  2. unter teilweiser Abänderung der mit der Berufung angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 8. August 2001 die Widerklage abzuweisen,
  3. die Anschlussberufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und nach dem Antrag der Anschlussberufung zu erkennen.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch des Klägers ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Versäumnisurteil des Senats ist aufrecht zu erhalten, denn die Berufung des Klägers ist unbegründet. Eine Reduzierung der erstinstanzlichen Verurteilung auf noch 18.000 DM nebst Zinsen kommt nicht in Betracht.

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Die Anschlussberufung des Beklagten führt zu der beantragten weitergehenden Verurteilung, lediglich im Zinsausspruch hatte sie nicht in vollem Umfang Erfolg.

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Soweit der Umrechnungsbetrag auf 10.925,84 € lautet, handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler, der im Tenor richtig gestellt wurde.

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Berufung des Klägers

  1. Berufung des Klägers
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Vergeblich erstrebt der Kläger eine Korrektur der Feststellungen des Sachverständigen U in seinem Gutachten vom 10.4.2001, die zu einem Negativkapitalkonto des Klägers in Höhe von 23.955,26 DM geführt haben.

26

a.

27

Es verbleibt bei dem Ansatz des Sachverständigen für den laufenden Gewinn der GbR in Höhe von 51.393,70 DM. Die Gründe des Klägers rechtfertigen nicht die Abänderung, die der Kläger ersichtlich nach der Auseinandersetzungsrechnung des Steuerberaters X auf den Wert von 71.110,29 DM per 31.8.1996 verfolgt. Insoweit sind die Positionen Beratungskosten mit 977,00 DM, Zinsen mit 791,44 DM und 2.125,00 DM sowie Personalkosten mit 15.823,15 DM betroffen.

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Hinsichtlich der Gewinnveränderung um rund 20.000 DM (GA 334) hat der Sachverständige die Zahlen den ihm vorliegenden Unterlagen entnommen. Der Kläger müsste die Umstände dartun, die einen anderen Ansatz rechtfertigen. Der Hinweis auf eine fehlende Begründung ist nicht ausreichend.

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Dies gilt für die Ansätze von 977 DM, 791,44 DM, 2.125 DM wie auch für die Erhöhung der Personalkosten um 15.823,15 DM.

30

b.

31

Die Behandlung der Privatentnahmen zu Lasten des Beklagten mit 10.082,60 DM ist nicht zu korrigieren.

32

Das Vorbringen des Klägers zeigt konkret nicht auf, dass der Ansatz des Sachverständigen zu seinen Gunsten noch weiter zu verändern wäre. Der Steuerberater X hatte in seiner Berechnung Privatentnahmen des Klägers in Höhe von 13.082,60 DM eingestellt (Bl. 15). Die Überprüfung durch den Sachverständigen U an Hand der ihm vorliegenden Unterlagen hat dazu geführt, dass der Kläger um 3.000 DM entlastet und der Beklagte um diesen Betrag belastet wurde. Dieses Ergebnis hat der Sachverständige in seinem Gutachten auch nachvollziehbar dargelegt. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, welche Umstände daran etwas ändern könnten.

33

c.

34

Der in die Auseinandersetzungsbilanz per 31.8.1996 eingestellte Auseinandersetzungsverlust von 6.610,50 DM bedarf der Korrektur ebenfalls nicht.

35

aa.

36

Der Wert des Sachanlagevermögens ist nicht anders zu bemessen.

37

In der Berufungsbegründung stützt sich der Kläger auf die Vereinbarung der Parteien, wonach in Anwendung der Regelung in § 11 des Gesellschaftsvertrages stille Reserven zu berücksichtigen, Vermögensanteile deshalb zu ihren Teilwerten iSd § 6 EStG anzusetzen seien. Es sei danach eine Bewertung nach den Beträgen vorzunehmen, die ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut einsetzen würde, wobei von der Fortführung des Betriebes auszugehen sei. Im Blick auf den vom Steuerberater X in dessen Auseinandersetzungsbilanz ausgewiesenen Betrag von 128.925,00 DM  Buchwert des Anlagevermögens  sei wenigstens dieser Betrag, wenn nicht der seiner Berechnung in Höhe von weiteren 74.000 DM maßgeblich.

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Mit dieser Begründung kann das Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen werden, die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht veranlasst. Dass eine Bewertung zu Teilwerten zumindest den nach steuerrechtlichen Vorgaben gebildeten Buchwerten entsprechen wird, ist nicht erkennbar und nachvollziehbar nicht dargelegt. Die Buchwerte gehen von den tatsächlichen Anschaffungskosten aus und sind trotz der nicht sehr langen Zusammenarbeit der Parteien durch Abschreibungen bereits reduziert. Der Sachverständige in einem längeren Procedere unter Beteiligung der Parteien die Wertfestsetzung vorgenommen und diese nach der Ergänzung des Gutachtens und seiner mündlichen Anhörung aufrechterhalten.

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Der Kläger hat nunmehr mit Schriftsatz vom 21.8.2002 die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters U1 vom 20.8.2002 (Bl. 368-371) zu den Akten gereicht. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, es seien deutlich höhere Fortsetzungswerte in Ansatz zu bringen. Dies führe dazu, dass die Buchwerte um 16.139,00 DM zu erhöhen seien und deshalb der Wert um insgesamt 29.360,00 DM höher anzusetzen sei.

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Dies zwingt gleichfalls nicht zu einer Beweisaufnahme in diesem Punkt, denn mit diesem Vortrag ist der Kläger nicht mehr zu hören.

41

Der Kläger hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 7. 4.1999 (Bl. 100) ausdrücklich erklärt, dass für die hier in Rede stehende Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens der Verkehrswert zu ermitteln und der Sachverständige zu beauftragen sei, den Verkehrswert der Maschinen und Anlagen zu ermitteln. In gleicher Weise hat sich der Beklagte bereits zuvor mit Schriftsatz vom 29.3.1999 geäußert. Nach Vorliegen des Gutachtens hat der Kläger zwar das Gutachten mit dem Hinweis auf unvollständige Aufnahme der Maschinen und eine zu geringe Bewertung gerügt, jedoch keine Beanstandung dahin erhoben, der Sachverständige habe keine Teilwerte ermittelt. Es bestand danach Einigkeit hinsichtlich der Bewertung nach Verkehrswerten. Daran ist der Kläger festzuhalten.

42

Mit dem übereinstimmenden Vortrag in I. Instanz haben die Parteien eine authentische Interpretation dahin gegeben, wie sie § 11 des Gesellschaftervertrages verstanden haben. Hiervon kann sich der Kläger nicht einseitig lösen.

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bb.

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Der Einwand des Klägers, es seien nicht alle Gegenstände erfasst worden, ist ohne Substanz. Der Kläger hätte darlegen müssen, um welche Gegenstände es sich handelt und welche wirtschaftlichen Auswirkungen sie für die Bewertung des Sachanlagevermögens haben. Der Sachverständige hat darauf verwiesen, dass er manches Zubehör nicht habe bewerten können und der verstrichene Zeitraum von 1996 bis zur Bewertung im Jahr 1999 Unsicherheiten mit sich bringe. Dieser Aufklärungsmangel war schon bei der damaligen Begutachtung nicht zu vermeiden. Erst recht gilt dies für den jetzigen Zeitpunkt. Der Kläger zeigt auch nicht auf, wie diesem Unsicherheitsfaktor jetzt noch positiv begegnet werden könnte.

45

cc.

46

Der Beanstandung des Ansatzes der Buchwerte durch den Sachverständigen U für den Lkw und den Anhänger (Bl. 386) ist nach dem Vorbringen des Beklagten nicht nachzugehen.

47

Der Vortrag des Klägers ist ohne hinreichende Substanz. Die Werte von 8.000 DM und 10.000 DM sind nicht nachvollziehbar, wenn der Lkw am 18.1.1996 (Bl. 218) für 2.500 DM und der Anhänger am 24.5.1995 (Bl. 219) für 3.500 DM erworben wurden.

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dd.

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Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Sachverstängie U die passivierten sonstigen Verbindlichkeiten von 2.686,16 DM, das ist der Ansatz des Steuerberaters X in dessen Auseinandersetzungsbilanz, auf 30.057,15 DM erhöht hat.

50

Die Zahlen hat der Sachverständige auch hier nach den ihm vorgelegten Unterlagen angesetzt. Es ist nicht konkret vorgetragen, aus welchen Gründen die Korrektur durch den Sachverständigen falsch sein soll. Abgestellt hat der Kläger nur auf fehlende Nachvollziehbarkeit.

51

ee.

52

Forderungen aus Lieferung und Leistungen hat der Sachverständige mit 121.357,46 DM eingestellt. Dies habe er, der Kläger, nie anerkannt, vielmehr um Überprüfung gebeten (Bl. 89). Er bestreite den Ansatz (Bl. 387).

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Der Ansatz beruht auf der Berechnung des damaligen Steuerberaters X, der diese für die Parteien zeitnah erstellt hat. Wenn der Kläger jetzt nicht mehr daran festhalten will, obliegt es ihm darzulegen, warum er den Ansatz des damaligen gemeinsamen Steuerberaters nunmehr noch anzweifelt. An geeignetem Vortrag dazu fehlt es.

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ff.

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Der Kläger beanstandet den Ansatz von 4.000 DM für den Warenbestand.

56

Dazu hat bereits das Landgericht die fehlende Substanz der Einwendung gerügt. In 2. Instanz ist bislang nicht konkreter vorgetragen worden. Dem Einwand ist daher nicht nachzugehen.

57

gg.

58

Der Kläger rügt die fehlende Überprüfung der langfristigen Verbindlichkeiten in Höhe von 192.500,00 DM durch den Sachverständigen(Bl. 387) und bestreitet den Ansatz.

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Auch dies ist im Blick insbesondere auf den Vortrag des Beklagten(Bl. 403) im Schriftsatz vom 9.1.2003 unsubstanziiert.

60

Auch wenn aus dem Kontoauszug nur hervorgeht, dass Zinsen gezahlt werden, ohne die Höhe der Valuta auszuweisen, ist unbestritten geblieben, dass die Gesellschaft bei der Volksbank X1 ein Darlehen von 112.500,00 DM am 18.8.1995 und ein weiteres von 80.000,00 DM am 21.11.1995 aufgenommen hatte, die bis zum 30.3.1998 bzw. bis zum 30.11.2005 tilgungsfrei waren. Aus diesem Gesamtzusammenhang ist der Ansatz erklärt, der erhobene Einwand des Klägers nötigt zu weiterer Aufklärung nicht.

61

hh.

62

Der Vortrag zu einem Rückforderungsanspruch der GbR gegen den Beklagten wegen eigenmächtiger Entnahmen in Höhe von 12.000 DM, der zu aktivieren sei (Bl. 288), ist schon nicht schlüssig, jedenfalls bestritten und nicht unter Beweis gestellt.

63

ii.

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Zu den nach Ansicht des Klägers unberechtigten Zahlungen an einen Herrn S in Höhe von 1.700 DM und an die Ehefrau des Beklagten (Bl. 389) ist im Blick auf die Erwiderung des Beklagten im Schriftsatz vom 9.1.2003 und die vorgelegten Urkunden nicht hinreichend vorgetragen.

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Im Übrigen ist dies neuer Vortrag, der nach §§ 523, 282, 296 Abs. 2 ZPO a.F. der Zurückweisung unterliegt. Der Kläger trägt nichts dazu vor, warum er erst jetzt diesen Vortrag hält und er dazu bislang ohne Verletzung der prozessualen Förderungspflicht noch nicht in der Lage war.

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jj.

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Ungeachtet der Frage, ob nach § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 12.7.1995 der Ansatz eines good will ausscheidet, bietet der dazu gegebene Vortrag keine Berechtigung, wie gefordert einen solchen als Aktivum in Höhe von 300.000,00 DM zu berücksichtigen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass angesichts der Kürze des Bestehens der Gesellschaft ein solcher überhaupt entstanden ist, erst recht fehlen greifbare Tatsachen für den geforderten oder einen sonstigen Ansatz.

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2. Anschlussberufung des Beklagten

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a.

70

Wie ausgeführt ist das Negativkapitalkonto des Klägers auf 23.955,26 DM festzustellen. In dieser Höhe ist der Zahlungsanspruch des Beklagten begründet.

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b.

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Begründet ist ebenso der Anspruch auf Zahlung von 2.500 DM. Diesen Betrag hat der Beklagte unstreitig vorbehaltlich der Feststellung einer Auseinandersetzungsforderung des Klägers vorgerichtlich an diesen gezahlt. Die Zahlung erfolgte im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB rechtsgrundlos, da ein Anspruch des Klägers nicht besteht.

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Für einen Anwendungsfall des § 814 BGB hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen. Ersichtlich gingen beide Parteien eher von der Möglichkeit einer Forderung des Klägers aus.

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c.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich erst ab Zugang der Widerklage am 9.7.2001, wie auch das Landgericht erkannt hat. Unabhängig von der Entstehung und der Fälligkeit des Anspruchs bedarf es mangels sonstiger vertraglicher Abreden der Mahnung (Ulmer, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaft, 3. Aufl., § 738 Rn. 17). Eine solche liegt vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Widerklage am 9.7.2001 nicht vor.

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Die Höhe der Zinsforderung folgt aus §§ 291, 288 BGB, begrenzt nach unten durch den mit 7,5 % nachgewiesenen Zinsschaden.

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3. Nebenentscheidungen

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Die Kosten der Berufung sind zu quoteln. Der Beklagte ist hinsichtlich des Zinsanspruchs, der für die Zeit ab 1.9.1996 in Höhe von 7,5 % geltend gemacht wurde und sich für den Streitwert mit rund 6.500,00 DM als Hauptforderung dargestellt und ausgewirkt hat, unterlegen. Die Kosten der Säumnis trägt der Kläger nach § 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.