Berufung gegen Ablehnung einstweiliger Verfügung wegen Vorwegnahme zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung zur Erteilung von Lizenzen an fünf Ringer; das Landgericht lehnte ab. Der Senat weist die Berufung zurück, weil eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache und die Interessen Dritter entgegenstehen. Zudem bestehen Zweifel an der eindeutigen Anwendbarkeit europarechtlicher Grundsätze (Kolpak) auf als freie Mitarbeiter vertraglich gebundene Ringer. Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners.
Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung der einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung ist unzulässig, wenn ihre Erteilung eine unvertretbare Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und dadurch die Rechte Dritter irreparabel beeinträchtigt werden können.
Im summarischen Verfügungsverfahren genügt das bloße Bestehen von Zweifeln an der materiellen Rechtslage, insbesondere an der Anwendbarkeit europarechtlicher Entscheidungen, um den Gewährungsanspruch zu verneinen, sofern keine ausreichende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs ergibt.
Die vertragliche Einordnung von Sportlern als freie Mitarbeiter, die nur für einzelne Einsätze vergütet werden, erschwert die unmittelbare Anwendung der auf Arbeitnehmer gerichteten EuGH-Grundsätze (Kolpak) im Eilverfahren.
Verbands- bzw. Regelungsbefugnisse können einen zeitlichen Gestaltungsspielraum begründen, der im Eilverfahren zu berücksichtigen ist und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verhindern kann.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 365/03
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 25.000,00 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Dem Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung steht schon entgegen, daß ein Fall der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gegeben ist. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, daß ihm nicht wiedergutzumachender Schaden droht, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren ergibt, daß den fünf Ringern unbegrenzte Lizenzen zu erteilen sind, und wenn, was nicht auszuschließen ist, der Verein deswegen in der laufenden Saison benachteiligt ist. Auf der anderen Seite kann aber auch nicht vernachlässigt werden, daß bei einer im Ergebnis unzulässigen Mitwirkung der fünf Ringer andere Vereine benachteiligt werden. Wenn beispielsweise in der im Dezember beginnenden K.o.-Runde, an welcher acht Vereine teilnehmen, der antragstellende Verein unter Mitwirkung der fünf Ringer Meister werden und sich deren Nichtberechtigung später herausstellen sollte, kann die Meisterschaft für die laufende Saison nicht mehr unter identischen Bedingungen nachgeholt werden. Für den Antragsteller ist in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt worden, daß ein Mitkonkurrent den Erlaß der einstweiligen Verfügung wegen gleichgelagerter Interessen begrüßen würde. Wenn dies als richtig unterstellt wird, verbleiben aber sechs andere Vereine, in deren Interessenkreis durch eine einstweilige Verfügung zugunsten des Antragstellers eingegriffen würde.
Die Rechtslage ist nicht so eindeutig, daß schon im Verfügungsverfahren mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß die Ringer einen Anspruch auf Erteilung der Lizenzen haben. In den Verträgen mit der O GmbH wird ausdrücklich bestimmt, daß die Ringer freie Mitarbeiter sind, die nur für jeden konkreten Einsatz eine Vergütung erhalten. Damit sind die Grundsätze der sogenannten Kolpak-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 08. Mai 2003 (Sport und Recht 2003, 153) jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar. Die dort niedergelegten Grundsätze betreffen nur Berufssportler, die sich als Arbeitnehmer bereits in Staaten der Europäischen Gemeinschaft aufhalten. Der Senat kann im summarischen Verfügungsverfahren nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, daß das geltende Lizenzrecht des Antragsgegners gegen die Grundsätze der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27. September 2001 (EuZW 2001, 696) verstößt. Dort ist festgestellt, daß Angehörige von assoziierten Staaten (wie im vorliegenden Fall) das Recht auf Niederlassungsfreiheit haben. Es ist nicht zweifelsfrei evident, daß die Bestimmungen § 8 der Startberechtigungsbedingungen sowie § 16 des Lizenzringerstatutes europarechtswidrig sind. Nach der erstge-nannten Bestimmung dürfen Ringer, die als Ausländer zu behandeln sind, nur nach einer Wartezeit von einem Jahr in Mannschaftswettbewerben eingesetzt werden. Nach der anderen Bestimmung darf in Wettkämpfen nur ein nicht privilegierter Ausländer eingesetzt werden. Es ist nicht zu verkennen, daß diese Bestimmungen faktisch die Tätigkeit als freiberuflicher Ringer beeinträchtigen. Auf der anderen Seite ist im Auge zu behalten, daß nach gegenwärtigem Recht eine Verpflichtung, Dienste eines hier niedergelassenen Ausländers in Anspruch zu nehmen, nicht zu erkennen ist.
Im übrigen ergeben sich Zweifel, die im summarischen Verfahren nicht vernachlässigt werden können, deswegen, weil die Vereine, die ihrem Sport unter dem Dach des Antragsgegners nachgehen, in einer gewissen Treuebeziehung untereinander, stehen. Unter diesem Gesichtspunkt könnte sich ergeben, daß die Vereine dem Antragsgegner einen gewissen zeitlichen Spielraum einräumen müssen, den dieser nutzen kann, um europarechtswidrige Bestimmungen zu ändern. Beispielsweise kann auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen werden, wonach der Gesetzgeber in vielen Fällen eine Frist zur Änderung verfassungswidriger Bestimmungen erhält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.