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Oberlandesgericht Hamm·8 U 153/18·07.04.2019

Berufung zurückgewiesen: Keine Haftung der Kommanditisten für nicht realisierte Gewerbesteuer

SteuerrechtGewerbesteuerrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beruft gegen ein Urteil des LG Dortmund wegen Haftung der Beklagten für eine offene Gewerbesteuerforderung und seiner Aktivlegitimation zum Innenausgleich. Der Senat weist die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als aussichtslos zurück. Entscheidungsbildend ist, dass die Tonnagesteuer‑Optierung und gesonderte Feststellung keine Steuerverbindlichkeit vor Aufdeckung stiller Reserven begründen; die Gewerbesteuerforderung entstand erst nach Insolvenzeintritt.

Ausgang: Berufung des Klägers wird nach §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit zugunsten der Beklagten angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die bloße Optierung zur Tonnagesteuer und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage begründen noch keine Steuerverbindlichkeit.

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Eine Gewerbesteuerforderung aus der Aufdeckung stiller Reserven entsteht erst mit deren tatsächlicher Realisierung (Aufdeckung) und nicht bereits durch die verfahrensmäßige Feststellung.

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Für die Haftung von Gesellschaftern/Kommanditisten kommt es auf das Entstehen der Steuerverbindlichkeit vor Insolvenzeröffnung an; nach Insolvenzeintritt begründete Forderungen rechtfertigen keine rückwirkende Haftung.

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Bei Insolvenzverfahren ist zwischen der gläubigerschützenden Funktion des Insolvenzverfahrens und einer nachgelagerten liquidationsbezogenen Innenverteilung zu unterscheiden; daraus folgt, dass eine abgeleitete Aktivlegitimation zum Innenausgleich nicht ohne Weiteres besteht.

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Nach §522 Abs.2 ZPO ist eine Berufung ohne Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen, wenn der Senat einstimmig überzeugt ist, dass die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erfordert.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3 O 15/18

Bundesgerichtshof, II ZR 107/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 15/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 23.008,13 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.02.2019 und macht dessen Inhalt in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.04.2019 vertieft der Kläger sein Berufungsvorbringen zur Haftung der Beklagten für die offene Gewerbesteuerforderung und zu seiner – des Klägers – Aktivlegitimation für den Innenausgleich.

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II.

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Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass der Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussicht und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen geboten ist.

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Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 27.02.2019 Bezug genommen. An den dortigen Erwägungen hält der Senat auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des ergänzenden Klägervorbringens umfassend fest.

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Der Kläger stellt auch in seiner erneuten Stellungnahme im Kern darauf ab, die Gewerbesteuerforderung sei bereits vor Insolvenzeröffnung angelegt bzw. zwingend vorgezeichnet gewesen und folgert daraus, dass sich daraus eine Haftung der Kommanditisten ergebe. Diese Sichtweise teilt der Senat nach wie vor nicht. Entscheidend ist – wie im Beschluss vom 27.02.2019 ausführlich dargelegt wurde – dass das Optieren zur Tonnagesteuer gerade noch keine Steuerverbindlichkeit begründet oder auch nur angelegt hat. Die zu diesem Zeitpunkt veranlasste gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage diente lediglich der verfahrensmäßigen Erfassung der beim Wechsel der Gewinnermittlungsart vorhandenen stillen Reserven und damit der Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens. Sowohl steuer- als auch insolvenzrechtlich wurde die Gewerbesteuerforderung erst mit der tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven begründet, und zwar nach Insolvenzeintritt. An diese Realisationshandlung ist aus Rechtsgründen auch dann anzuknüpfen, wenn der Kläger keine wirtschaftlich sinnvolle Alternativen zur Veräußerung des Schiffes gehabt haben sollte.

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Zur umfassenden Herbeiführung des Innenausgleichs ist der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt berufen, dass sich die Rolle der Kommanditisten im Laufe des Insolvenzverfahrens ändern mag. Vielmehr ist klar zwischen der gläubigerschützenden Funktion des Insolvenzverfahrens und der am Gesellschafterinteresse ausgerichteten Funktion einer nachgelagerten Liquidation zu unterscheiden. Auch insoweit hält der Senat an den im Beschluss vom 27.02.2019 dargelegten Erwägungen fest.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Aus dem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO folgt zugleich, dass der Senat Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zu bejahen vermag.