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Oberlandesgericht Hamm·8 U 152/97·17.10.1999

Zweckverfehlung bei geplanter Betriebszusammenlegung: Wertersatz und Entreicherung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Scheitern einer geplanten Zusammenlegung zweier Zierfischhandlungen Wertersatz für in den Betrieb der Beklagten überführte Waren, Aquarien und eine Kundenliste. Das OLG bejahte dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB, schätzte den Wert der eingebrachten Gegenstände aber nur auf 19.500 DM. Hiervon waren bereicherungsmindernd bestimmte, im Vertrauen auf das Vorhaben getätigte Aufwendungen der Beklagten abzuziehen; es verblieb ein Zahlungsanspruch von 9.641,18 DM. Ansprüche wegen angeblich bezahlter Lieferantenrechnungen sowie wegen der Kundenliste (100.000 DM) wurden mangels Nachweises bzw. mangels messbaren Verkehrswerts abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Beklagte zur Zahlung von 9.641,18 DM (an Zessionarin) verurteilt, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer im Hinblick auf eine beabsichtigte gesellschaftsrechtliche/unternehmerische Zusammenarbeit Vermögensgegenstände zur Vorbereitung des Zusammenschlusses überträgt, kann bei Scheitern des Zwecks Wertersatz nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB verlangen, wenn Naturalrestitution wegen Veräußerung oder Vermischung nicht mehr möglich ist.

2

Bei der Bemessung des Wertersatzes kann das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO schätzen; fehlt es an objektivierbaren Anknüpfungstatsachen, ist eine über die plausiblen Mindestangaben der Gegenseite hinausgehende Schätzung unzulässig.

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Aufwendungen des Bereicherungsschuldners können den Bereicherungsanspruch nach § 818 Abs. 3 BGB mindern, wenn sie adäquat kausal im Vertrauen auf das fehlgeschlagene Geschäft gemacht wurden und das Entreicherungsrisiko nach der Interessenlage dem Bereicherungsgläubiger zuzuordnen ist.

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Zahlt der Bereicherungsschuldner im Rahmen der beabsichtigten Zusammenarbeit auf Veranlassung oder im erkennbaren Interesse des Bereicherungsgläubigers dessen (Alt‑)Verbindlichkeiten zur Sicherung der Lieferbereitschaft Dritter, kann er hierfür Ersatz nach § 670 BGB verlangen bzw. den Betrag bereicherungsmindernd entgegenhalten.

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Für die Überlassung einer Kundenliste entsteht ein Anspruch aus Zweckverfehlung erst mit dem endgültigen Scheitern des Zwecks; maßgeblich ist dann der objektive Verkehrswert bzw. die tatsächlich gezogenen Nutzungen, nicht die früheren oder hypothetischen Umsätze, die von persönlichem Unternehmereinsatz abhängen.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB§ 287 Abs. 2 ZPO§ 818 Abs. 3 BGB§ 670 BGB§ 818 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14 O 160/96

Tenor

Auf die Berufung wird das am 9. April 1997 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt an Frau T, L-Straße, #### H3, 9.641,18 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04. Februar 1997 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %.

Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 94 % und die Beklagte 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Beklage in Höhe von 12.500 DM und der Kläger in Höhe von.14.500 DM, sofern die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft ei-ner deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschafts-bank zu leisten.

Die Beschwer des Klägers liegt über 60.000 DM, die der Beklagten darunter.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückerstattung bzw. Wertersatz für Leistungen in Anspruch, die er im Hinblick auf eine letztlich gescheiterte Zusammenarbeit mit der Beklagten erbracht habe.

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Der Kläger betrieb einen Zierfischhandel, und zwar zunächst in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dann - nach einem Brandschaden und einem mangels Masse abgelehnten Konkursantrag - als Einzelkaufmann. Die Beklagte, deren Geschäftsführer der Bruder des Klägers ist, betrieb und betreibt ebenfalls einen Zierfischhandel. Im Januar 1995 kamen die Parteien auf Empfehlung der IHK überein, ihre geschäftlichen Aktivitäten zusammenzulegen. Nach einem Schreiben des Steuerberaters, der die Verhandlungen begleitet hatte, vom 16.01.1995 sollte der Kläger Geschäftsanteile der Beklagten erwerben und zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt werden (Ablichtung Bl. 33, 34 GA). Zu der beabsichtigten notariellen Beurkundung der Vereinbarungen kam es dann jedoch nicht. Gleichwohl stellte der Kläger ab Mitte Januar 1995 der Beklagten den Warenbestand seines Unternehmens (Zierfische, Aquarien, Fischfutter, Pflanzen, Verpackungsmaterial) sowie eine Liste mit Adressen von Kunden aus dem von ihm betriebenen Versandhandel mit Zierfischen und Zubehör zur Verfügung. Die auf dem Betriebsgelände des Klägers liegenden Wasserbecken, in denen Fische gehalten wurden, wurden von der Beklagten mitbenutzt. Von dort aus wurden auch Fische auf Rechnung der Beklagten verkauft und versandt. Die Beklagte andererseits beschäftigte den Kläger im Rahmen eines Dienstvertrages gegen Gehaltszahlung, wobei sein Aufgabenbereich dem eines Geschäftsführers entsprach. Diese Art der Zusammenarbeit. die der Vorbereitung des Eintritts des Klägers in die Beklagte dienen sollte, deren Einzelheiten jedoch streitig sind, endete am 31.10.1995, nachdem der Kläger sie zu diesem Termin gekündigt hatte und seine Mitarbeit einstellte.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 50.491,95 DM in Anspruch genommen und dazu mit näherer Begründung im einzelnen behauptet:

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Er habe Zierfische und Pflanzen im Wert von 38.491.95 DM sowie weitere Gegenstände (Futter, Verpackungsmaterial u.ä.) im Wert von 3.500 DM eingebracht. Hinzu kämen insgesamt 131 Aquarien im Wert von 8.500 DM; Anzahl und Wert dieser Aquarien sind unstreitig.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.491,95 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (04.02.1997, Bl. 89 GA) zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat - mit Ausnahme der Aquarien (8.500 DM) - Umfang und Wert der vom Kläger eingebrachten Materialien bestritten und behauptet, der Wert der eingebrachten Fische habe allenfalls 5.000 DM, der Wert des eingebrachten Verpackungsmaterials allenfalls 1.000 DM betragen.

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Gegenüber dem sich daraus errechnenden Betrag von 14.500 DM hat die Beklagte die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenansprüchen erklärt, deretwegen auf den Schriftsatz vom 12.03.1997 (Bl. 97, 100 ff GA) nebst Anlagen (Bl. 109 ff GA) sowie auf den Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 144 , 145 GA) nebst Anlage (Bl. 146 GA) Bezug genommen wird.

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Der Kläger ist der Aufrechnung entgegengetreten (Schriftsatz vom 07.04.1997, Bl. 147 ff GA).

13

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme (Bl. 154 bis 161 GA) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

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Der Kläger habe nach Bereicherungsgrundsätzen zwar einen Anspruch von 19.500 DM gehabt, weil der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugestanden habe, daß der Wert der eingebrachten Zierfische 10.000 DM statt 5.000 DM betragen habe, so daß insgesamt 19.500 DM zugestanden seien. Der Beklagten stünden jedoch Gegenforderungen in derselben Höhe zu, weil sie Zahlungen zugunsten des Klägers geleistet habe, durch die dieser seinerseits ungerechtfertigt bereichert worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch in erweiterter und - wegen zwischenzeitlich erfolgter Forderungsabtretung (Ablichtung Bl. 310 GA) - in geänderter Form weiter.

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Mit näherer Begründung im einzelnen legt er seiner Forderung jetzt folgendes zugrunde:

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Eingebrachte Fische, Pflanzen u.ä. 38.491,95 DM

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Zwei Rechnungen des tschechischen

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Lieferanten Y, die er für die

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Beklagte bezahlt habe 6.423,50 DM

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Eingebrachtes Verpackungsmaterial u.ä. 1.500,00 DM

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Unstreitig eingebrachte Aquarien 8.500,00 DM

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Ersatz des Wertes der der Beklagten

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überlassenen Kundenliste, die den

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Kundenstamm seines ehemaligen Unter-

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nehmens repräsentiere 100.000,00 DM

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Zusammen 154.915,45 DM

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Der Kläger der zunächst einen Antrag auf Zahlung von 156.915,45 DM nebst Zinsen angekündigt hat beantragt nach teilweiser Klagerücknahme,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 154.915,45 DM nebst 4 % Zinsen von 50.491,95 DM seit dem 04.02.1997 und von weiteren 104.423,50 DM seit dem 03.07.1997 an ihn zu verurteilen mit der Maßgabe, daß in Höhe von 100.491,95 DM nebst Zinsen die Zahlung an Frau T, L-Straße, #### H3 zu erfolgen habe.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen;

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für den Fall der Zwangsvollstreckung ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bankbürgschaft leisten zu dürfen.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet den zum Teil neuen Vortrag des Klägers zu Umfang und Wert der eingebrachten Gegenstände sowie zur Ermittlung dieses Wertes und wiederholt im übrigen ihre in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen.

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Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und auf die in den nachstehenden Entscheidungsgründen ergänzend mitgeteilten Tatsachen verwiesen.

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Der Senat hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten gemäß § 141 ZPO gehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S, H2, G, Y und S3.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vermerke des Berichterstatters hierzu (Bl. 325 bis 330 und Bl. 377 bis 381 GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1.

39

Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz des Wertes der Gegenstände, die er dem Betriebsvermögen seines eigenen Unternehmens entnommen und der Beklagten zur Verfügung gestellt hat, die sie dann in ihr Betriebsvermögen überführt hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative, BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB. Der Kläger hat nämlich durch die Überführung von Teilen seines Betriebsvermögens in das der Beklagten eine Leistung erbracht, die den Zweck verfolgte, seine Beteiligung an der Beklagten und die damit verbundene Zusammenlegung der beiden Zierfischhandlungen vorzubereiten. Dieser Zweck ist nicht erreicht worden, weil die Zusammenlegung im Oktober 1995 gescheitert ist. Die hiernach geschuldete Rückgabe der vom Kläger eingebrachten Gegenstände ist der Beklagten nicht mehr möglich, weil sie entweder von der Beklagten in deren Geschäftsbetrieb veräußert wurden oder nicht mehr aussonderbar vorhanden sind, sondern untrennbar mit dem eigenen Betriebsvermögen der Beklagten vermischt wurden. Dieser Geschehensablauf ist lebensnah, ein anderer wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

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2.

41

Den Wert der von der Beklagten zu ersetzenden Gegenstände kann der Senat nicht höher als auf 19.500 DM feststellen, die auch das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Er setzt sich zusammen aus den unstreitigen 8.500 DM für die Aquarien, 10.000 DM für Fische sowie 1.000 DM für Verpackungsmaterial, Futter u.ä.. Die beiden letzten Zahlen beruhen auf einer Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO), die sich mangels anderer konkreter Tatsachen an den Werten orientiert, die die Beklagte für möglich hält. Dies gilt insbesondere auch für den möglichen Wert der Fische, den der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf maximal 10.000 DM gegenüber 5.000 DM nach dem schriftsätzlichen Vorbringen beziffert hat. Damit sind die 10.000 DM zwar nicht zugestanden worden, wie das Landgericht angenommen zu haben scheint, doch bietet die eigene Einschätzung des Geschäftsführers eine hinreichend sichere Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO.

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Den vom Kläger behaupteten Wert der eingebrachten Fische und Pflanzen von mehr als 38.000 DM hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Sie hat auch keine gesicherten Anhaltspunkte geliefert, die eine Schätzung in der vom Kläger behaupteten Größenordnung zulassen könnte.

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Auf die vom Kläger behauptete Zählung des Fischbestandes durch seine Mitarbeiterinnen kann es nicht entscheidend ankommen. Denn der Kläger hat im Verlauf der hierzu vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme selbst erklärt, das Ergebnis dieser Zählung sei für ihn keine Hilfe gewesen, weil die Beklagte zwischenzeitlich schon Fische aus seinem Bestand verkauft gehabt habe, wobei ihm der Umfang dieser Verkäufe aber unbekannt gewesen sei. Deshalb habe er auf seine Inventur zum 31.12.1994 zurückgegriffen. Von den Zahlen dieser Inventur seien die noch auf seine Rechnung im Januar erfolgten Verkäufe abgezogen worden. Nach dieser Darstellung, die im Kern dem schriftsätzlichen Vorbringen der Berufung entspricht (Bl. 196, 197 i.V.m. Bl. 210 ff GA), kommt es entscheidend darauf an, ob die Inventurzahlen hinreichend zuverlässig ermittelt worden sind. Das läßt sich jedoch nicht feststellen, weil der Kläger selbst diese Zahlen ermittelt hat und es an objektiven Kriterien für deren Richtigkeit fehlt. Seine Darstellung, die Zeugin S2, seine inzwischen von ihm getrennt lebende Ehefrau, habe ihm beim Zählen und bei der Aufstellung der Inventurliste geholfen, ist von dieser Zeugin nicht bestätigt worden. Der Kläger hat daraufhin seine Behauptung, die Zeugin habe ihm beim Zählen geholfen, ausdrücklich fallen lassen. Er hat sodann eingeräumt, es sei bei der Inventur auch nicht alles Stück für Stück gezählt worden, er habe auch Zahlen aus Rechnungen unter Berücksichtigung von Verlusten und Verkäufen übernommen.

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Die Zahlen der Inventurliste sind danach keine geeignete Grundlage für sichere Tatsachenfeststellungen. Nichts anderes gilt für die vom Kläger mit der Klage eingereichte handschriftliche Zusammenstellung (Bl. 9 ff GA), die auf den Zahlen der Inventur aufbaut (Klageschrift S. 6, Bl. 6 GA).

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Bei dieser Sachlage wäre jede über die von der Beklagten für mögliche gehaltenen Wertangaben hinausgehende Schätzung willkürlich. Sie verbietet sich daher.

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Im Ergebnis nichts anderes gilt für das Verpackungsmaterial, zu dem die dazu vernommenen Zeuginnen S, H2 und G ohne Stütze auf objektive Tatsachen lediglich aus der Erinnerung heraus unsichere und so unterschiedliche und miteinander nicht vereinbare Angaben gemacht haben, daß der Senat sich außerstande sieht, einen Betrag zu schätzen, der über die von der Beklagten für möglich gehaltenen 1.000 DM hinausgeht.

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3.

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Der auf 19.500 DM zu beziffernde Wertersatzanspruch des Klägers mindert sich jedoch um Aufwendungen, die die Beklagte im Vertrauen auf die beabsichtigte Zusammenlegung der beiden Betriebe gemacht hat und die auf ihrer Seite zu einer Entreicherung geführt haben (§ 818 Abs. 3 BGB). Dazu ist - in der Reihenfolge, in der die Beklagte ihre Gegenansprüche geltend gemacht und vorsorglich zur Aufrechnung gestellt hat - folgendes auszuführen:

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3.1

50

Zahlungen an den Fischlieferanten Y

51

Es ist unstreitig, daß die Beklagte auf alte und noch offene Rechnungen, die das Unternehmen des Klägers betrafen, insgesamt 2.400 DM bezahlt hat (Beleg Bl. 109 GA). Der Kläger wendet ein, die den Rechnungen zugrunde liegenden Forderungen hätten seine insolvent gewordene GmbH betroffen. Deshalb habe deren Bezahlung durch die Beklagte nicht in seinem Interesse gelegen, so daß er dafür auch nicht in Anspruch genommen werden dürfe. Dieser Einwand berücksichtigt aber nicht, daß der Kläger vor dem Landgericht zu Protokoll erklärt hat (Bl. 159 GA), es habe eine Absprache bestanden, die Altschulden der von ihm geführten GmbH gegenüber dem Lieferanten Y in Teilabschlägen zu tilgen, damit dieser weiter lieferbereit bleibe. Danach erfolgte die Bezahlung durch die Beklagte im Auftrag des Klägers, so daß der Kläger schon nach § 670 BGB zum Ersatz verpflichtet ist.

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Unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gilt im Ergebnis nichts anderes. Die Beklagte hat durch die Bezahlung der Rechnungen einen Vermögensnachteil erlitten, der in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Leistung des Klägers (Einbringung seines Betriebsvermögens) steht. Denn ohne diese Leistung des Klägers hätte die Beklagte keinen Anlaß gehabt, alte Rechnungen eines Dritten zu bezahlen. Solche Vermögensnachteile mindern den Bereicherungsanspruch (Palandt/Thomas, BGB, 58. Aufl., § 818 Rdn. 30, 40). Die Beantwortung der Frage, inwieweit nach eingetretener Bereicherung der Schuldner Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstands bereicherungsmindernd geltend machen kann, hängt dabei maßgeblich davon ab, wer nach den Vorschriften des fehlgeschlagenen Geschäfts das Entreicherungsrisiko zu tragen hat (BGH NJW 1990, 314, 315; NJW 1992, 1037; NJW 1995, 3315, 3317; NJW 1998, 2529, 2530; Palandt/Thomas aaO, § 818 Rdn. 43). Dieses Risiko hat hier nicht die Beklagte zu tragen, sondern der Kläger. Denn es war der Kläger, der der Beklagten mit Y einen neuen Lieferanten zuführen wollte. Es lag deshalb in seinem Interesse, die Lieferbereitschaft dieses Lieferanten durch Bezahlung der alten Rechnungen sicherzustellen. Dieses Interesse hat er durch die Absprache mit der Beklagten zum Ausdruck gebracht, daß diese zahlen solle. Der Umstand, daß diese die GmbH betreffenden Rechnungen noch offen standen, fiel dabei aber in seine Risikosphäre und nicht in die der Beklagten. Deshalb ist es der Kläger und nicht die Beklagte, der letztlich für die Bezahlung dieser Rechnungen einzustehen hat, so daß sein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch um 2.400 DM zu kürzen ist.

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3.2

54

Zahlungen an Firma I

55

Anders verhält es sich mit den Zahlungen, die die Beklagte an das Zoofachgeschäft I in Höhe von insgesamt 3.520,49 DM geleistet hat (Belege Bl. 110 bis 112 GA). Auch hier handelte es sich um offene Verbindlichkeiten der vom Kläger geführten und insolvent gewordenen GmbH, wie durch das Forderungskonto Bl. 112 GA bestätigt wird. Der Kläger wendet auch hier ein, die Bezahlung dieser offenen Rechnungen habe nicht in seinem Interesse gelegen. Anders als im Fall des Lieferanten Y läßt sich auch nicht feststellen, daß die Bezahlung auf einer Absprache mit dem Kläger beruht oder anderweitig von ihm veranlaßt worden sein könnte. Ein Auftrag des Klägers zur Bezahlung der Rechnungen scheidet als mögliche Anspruchsgrundlage daher aus. Die Voraussetzungen eines Anspruchs der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag liegen ebenfalls nicht vor. Der Zeuge S3 hat vor dem Landgericht bekundet, die Bezahlung sei erfolgt, weil die Beklagte an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zur Firma I interessiert gewesen sei. Deshalb seien auch noch nach dem Ausscheiden des Klägers bei der Beklagten weitere Zahlungen an I erfolgt (Bl. 158 GA). Hiernach spricht nichts dafür, daß die Bezahlung der Rechnungen, die dem Kläger keinen erkennbaren Vorteil brachte, zumindest auch im Interesse des Klägers erfolgte und dessen mutmaßlichen Willen entsprach.

56

Unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gilt im Ergebnis nichts anderes. Das Entreicherungsrisiko (dazu vorstehend unter 3.1) hat in diesem Fall die Beklagte selbst zu tragen.

57

3.3

58

Zahlungen an Spedition I1

59

Auch hieraus ist nichts zugunsten der Beklagten herzuleiten. Die Beklagte will an die Spedition I1 einmal 1.817,74 DM und einmal 400 DM bezahlt haben. Die dazu vorgelegte Rechnung der Firma I1 (Bl. 113 GA) ist ihrem Inhalt nach aber schon nicht dem Kläger zuzurechnen. Denn sie ist an die Beklagte adressiert, trägt das Datum des 12.06.1995 und betrifft Vorgänge vom 22.05.1995. Das läßt den Schluß zu, daß damit eigene Verbindlichkeiten der Beklagten dokumentiert wurden.

60

Soweit durch einen Kontoauszug vom 22.03.1995 (Bl. 114 GA) eine ”Abzahlung S” in Höhe von 400 DM belegt wird, ist die Einlassung des Klägers nicht widerlegt, daß es sich um Zahlungen auf Verbindlichkeiten seiner GmbH gehandelt habe, die nicht in seinem Interesse gelegen habe. Das Gegenteil ist nicht festzustellen. Die Ausführungen zu Ziff. 3.2. gelten entsprechend.

61

3.4

62

Zahlungen an die Stadtwerke S4 (Kanalgebühren/Abwasser)

63

Hieraus kann die Beklagte ebenfalls nichts herleiten.

64

Die Beklagte hat unstreitig 1.717,98 DM an Kanalgebühren gezahlt, die das Betriebsgelände des Klägers betrafen und den Abrechnungszeitraum 12.06. bis 31.08.1995 erfaßten (Beleg Bl. 115 GA). Der Kläger macht geltend, es habe eine Vereinbarung gegeben, wonach die Beklagte diese Kosten habe tragen sollen, was diese bestreitet. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Auch wenn es eine solche ausdrückliche Vereinbarung nicht gegeben hat, kann die Beklagte ihren Aufwand nicht vom Kläger erstattet verlangen. Es ist unstreitig, daß die Beklagte das Gelände des Klägers jedenfalls in dem Zeitraum ab Juni 1995 selbst für ihren Betrieb genutzt hat, wenn auch im Hinblick auf die beabsichtigte Zusammenlegung mit dem Betrieb des Klägers. Nachdem diese Zusammenlegung gescheitert war, stand dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für das der Beklagten zur Verfügung gestellte Gelände zu (§ 818 Abs. 1 BGB), der der Höhe nach mindestens den Betriebskosten in Gestalt der Kanalgebühren entsprach. Die Beklagte kann daher nicht mit Erfolg einwenden, in Höhe dieser Kanalgebühren sei sie entreichert. Das Entreicherungsrisiko hat sie selbst zu tragen, weil sie auch den Vorteil der Nutzung des Geländes gehabt hat.

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3.5

66

Mietwagenkosten Firma C3

67

Der hierauf gestützte Einwand der Beklagten ist unbegründet.

68

Es ist unstreitig geworden, daß die Beklagte für ein von der Firma C3 gemietetes Fahrzeug insgesamt 1.100 DM bezahlt hat. Nach den hierzu vorgelegten Belegen (in zeitlicher Reihenfolge Bl. 123, 117, 119, 121 GA) hatte der Kläger das Fahrzeug gemietet. Der Mietvertrag war dann dreimal verlängert worden, wobei die Beklagte als zweiter Mieter auftrat. Der Kläger wendet ein, die Kosten müsse er nicht erstatten, weil es sich um ein ihm von der Beklagten absprachegemäß im Rahmen seines Dienstvertrages zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug gehandelt habe. Dies hat die Beklagte zwar zunächst bestritten, später aber eingeräumt, dem Kläger anstelle dieses Mietwagens später einen von ihr erworbenen Dienstwagen zur Verfügung gestellt zu haben, weil dies kostengünstiger gewesen sei (Schriftsatz vom 14.12.1998, Bl. 353 GA). Damit bestätigt sie die Darstellung des Klägers, daß diesem ein Dienstfahrzeug zugestanden habe. Die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens ist als Gegenleistung für die von Kläger geleisteten Dienste zu behandeln. Die Mietwagenkosten können daher nicht erstattet verlangt werden.

69

3.6

70

Zahlung für Test-Abonnement Firma Y2

71

Die Beklagte hat unstreitig 64,20 DM für den Kläger gezahlt (Beleg Bl. 124 GA). Die Erstattungspflicht des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger wendet aber ein, diese Forderung der Beklagten sei mit ”diversen Bargeschäften”, die er mit dem Geschäftsführer der Beklagten getätigt habe, verrechnet worden. Das ist streitig und vom Kläger nicht bewiesen worden. Der - auch nach entsprechendem Hinweis - nicht näher substantiierte Vortrag des Klägers ist von dem dazu vorsorglich vernommenen Zeugen S3 nicht bestätigt worden. Den Antrag auf Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten hat der Kläger fallen lassen.

72

Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist daher um 64,20 DM zu kürzen.

73

3.7

74

Rundfunkgebühren

75

Die Beklagte hat unstreitig für den Kläger Rundfunkgebühren in Höhe von 239,70 DM (Beleg Bl. 124 GA), deren Erstattungspflicht ebenfalls außer Streit steht. Der Kläger wendet auch hier Verrechnung mit ”diversen Bargeschäften” ein, die nicht festgestellt werden kann. Die vorstehenden Ausführung zu Ziff. 3.6 gelten entsprechend.

76

Der Anspruch des Klägers ist um weitere 239,70 DM zu kürzen.

77

3.8

78

Zahlung an E

79

Der hierauf gestützte Einwand der Beklagten ist begründet.

80

Die Beklagte hat unstreitig für eine Annonce, die den Verkauf eines Zierfischgroßhandels betraf, 270,40 DM gezahlt (Beleg Bl. 125/126). Die Rechnung lautet auf die Beklagte, die Annonce betraf aber den Betrieb des Klägers. Dies ist unstreitig und wird durch den Text der Annonce, der die Anschrift des damaligen Betriebsgeländes des Klägers enthält, bestätigt. Der Kläger meint, die Beklagte müsse die Kosten der Annonce selbst tragen, weil der Erlös aus dem erhofften Verkauf des Betriebes in die Beklagte habe eingebracht werden sollen. Die Beklagte tritt dem entgegen und behauptet, es habe sich um eine Privatanzeige des Klägers gehandelt.

81

Auch wenn die Rechnung auf die Beklagte lautet, muß der Kläger die Kosten der Annonce selbst tragen. Denn der Verkauf seines Betriebes lag in seinem eigenen Interesse. Daß der erhoffte Erlös dafür in die Beklagte eingebracht werden sollte, ändert daran nichts. Deshalb hat der Kläger der Beklagten den Aufwand für die Annonce nach § 670 BGB zu erstatten. Unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gilt nichts anderes. Das Risiko des fehlgeschlagenen Aufwandes für die Annonce hat der Kläger und nicht die Beklagte zu tragen.

82

Der Anspruch des Klägers ist daher um weitere 270,40 DM zu kürzen.

83

3.9

84

Zahlung an Firma C

85

Die Beklagte hat auf eine alte Rechnung, die die GmbH des Klägers betraf, unstreitig 205,56 DM gezahlt. Die Erstattungspflicht des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger wendet auch hier nur ein, es habe eine Verrechnung mit ”diversen Bargeschäften” stattgefunden. Das ist nicht bewiesen. Die vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 3.6 und 3.7 gelten entsprechend.

86

Deshalb vermindert sich die Forderung des Klägers um weitere 205,56 DM.

87

3.10

88

Zahlung an E1

89

Hieraus kann die Beklagte nichts herleiten.

90

Es ist unstreitig, daß die Beklagte eine an den Kläger adressierte Rechnung über eine Kieslieferung der E1 vom 15.02.1995 in Höhe von 215,76 DM (Ablichtung Bl. 129 GA) bezahlt hat und daß es sich dabei um eine den Kläger persönlich treffende Verbindlichkeit gehandelt hat. Gleichwohl ist der Kläger nicht verpflichtet, diesen Aufwand der Beklagten zu erstatten. Denn der Kläger trägt vor, die Beklagten habe den Kies, den er in die Beklagte eingebracht habe, nahezu vollständig veräußert. Vereinbarungsgemäß habe deshalb die Beklagte die Rechnung bezahlen sollen. Das wird von der Beklagten nicht erheblich bestritten. Die Beklagte räumt vielmehr ein, daß sie den Kies weiterverkauft habe, denn sie hat angekündigt, noch mitteilen zu wollen, wieviel Säcke sie davon veräußert habe. Weiterer Vortrag ist dann allerdings nicht mehr erfolgt. Unabhängig von der behaupteten Vereinbarung über die Bezahlung der Rechnung, kann die Beklagte deshalb unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Erstattung ihrer Auslagen verlangen. Vielmehr müßte sie den Wert des weiterverkauften Kieses ersetzen oder den noch vorhandenen Kies an den Kläger zurückgeben. Letzteres kann freilich ausgeschlossen werden, weil in Anbetracht der inzwischen verstrichenen Zeit nicht anzunehmen ist, daß der vom Kläger eingebrachte Kies noch -unterscheidbar - vorhanden ist. Der von der Beklagten geschuldete Wertersatz entspricht der Höhe nach mindestens dem von ihr bezahlten Rechnungsbetrag.

91

3.11

92

U-rechnung

93

Der hierauf gestützte Einwand der Beklagten ist begründet.

94

Die Beklagte hat unstreitig die an den Kläger gerichtete und seinen Telefonanschluß betreffende Rechnung vom 19.04.1995 in Höhe von 1.665,53 DM bezahlt (Belege Bl. 130, 131 GA). Sie hat ihn damit von einer persönlichen Verbindlichkeit befreit und kann deshalb aus Auftragsrecht oder aus auftragsloser Geschäftsführung Erstattung ihrer Auslagen verlangen (§§ 267, 670, 683 BGB). Der Einwand des Klägers, der Telefonanschluß sei von der Beklagten benutzt worden, um eine Verbindung zwischen ihrem und seinem Betriebsgelände zu haben, geht ins Leere. Denn die Rechnung weist für den Abrechnungszeitraum März/April 1995 nur eine Gesprächseinheit aus, die jedoch innerhalb der kostenfreien Tarifeinheiten liegt. Alle anderen Rechnungsposten betreffen Forderungen aus vorangegangenen Rechnungen und Mahnkosten sowie einen Restbetrag von 3,28 DM aus einer zum 04.04.1995 weggefallenen Leistung. Der Kläger räumt ein, daß die Rechnung auch ihn betreffende Altschulden enthalte, meint aber, die Beklagte müsse auch diese übernehmen, weil sie die Rechnung nur bezahlt habe, um sich den Telefonanschluß, der bereits gekündigt gewesen sei, zu erhalten. Die Beklagte behauptet, die Bezahlung sei auf Wunsch des Klägers erfolgt, der seinen Anschluß habe frei bekommen wollen. Daneben habe sie allerdings auch Interesse daran gehabt, den Kläger auf seinem Betriebsgelände telefonisch erreichen zu können.

95

Das eigene Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung der Telefonverbindung liefert aber allenfalls den Grund dafür, weshalb sie mit der Bezahlung der den Kläger betreffenden Rechnung in Vorlage getreten ist. Daraus folgt nicht, daß sie für die alten Schulden des Klägers einzutreten hätte.

96

Die Forderung des Klägers ist deshalb um weitere 1.665,53 DM zu kürzen.

97

3.12

98

Zahlung an die Stadtkasse S4

99

Die Beklage kann dem Kläger die als solche unstreitige Zahlung von insgesamt 500 DM (Belege Bl. 132, 133 GA) mit Erfolg entgegenhalten.

100

Es ist unstreitig, daß sie eine persönliche Schuld des Klägers betraf und daß dieser deshalb auch grundsätzlich zur Erstattung des Aufwandes der Beklagten verpflichtet ist. Der Kläger wendet lediglich ein, die Forderung der Beklagten sei bereits mit seinem Gehalt verrechnet worden, wofür der handschriftliche Vermerk. ”Abschlag Gehalt S” auf dem Kontoauszug vom 21.08.1995 (Bl. 132 GA) spreche. Der hierzu benannte Zeuge S3 hat die Darstellung des Klägers jedoch weder bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht noch bei seiner ergänzenden Vernehmung durch den Senat bestätigt. Er hat vielmehr bekundet, die ursprünglich vorgesehene Verbuchung der Zahlung an die Stadtkasse als Gehalt des Klägers sei nachträglich auf Anraten des Steuerberaters wieder geändert worden. Eine Verrechnung mit Gehaltsansprüchen des Klägers könne er deshalb ausschließen. Er hat dazu Ablichtungen aus der Buchhaltung vorgelegt (Hülle Bl. 373 GA), die seine Darstellung stützen und belegen, daß der im Kontoauszug vom 21.08.1995 ausgewiesene Betrag von 250 DM eine Scheckzahlung an den Kläger und nicht eine Zahlung an die Stadtkasse betraf.

101

Deshalb sind weitere 500 DM von der Forderung des Klägers abzuziehen.

102

3.13

103

Zahlungen an die Stadtwerke S5

104

Die Beklagte kann weitere 1.500 DM zur Anrechnung bringen.

105

Dabei handelt es sich um fünf Abschlagszahlungen aus Mai bis September 1995 in Höhe von 500 DM (Mai) bzw. jeweils 250 DM (Juni bis September). Sie sind als solche unstreitig und auch belegt (Bl. 134 bis 138 GA). Daß diese Zahlungen persönliche Verbindlichkeiten des Klägers betrafen und daß die Beklagte einen Erstattungsanspruch hatte, ist für die Monate Mai bis Juli und September 1995 unstreitig. Weshalb für den Monat August etwas anderes gelten sollte, erläutert der Kläger nicht. Wegen des zeitlichen Zusammenhangs und der Gleichartigkeit der geleisteten Zahlungen, geht der Senat davon aus, daß für August 1995 dasselbe gilt.

106

Der Kläger wendet ein, die Zahlungen seien mit seinen Gehaltsansprüchen verrechnet worden. Dies ist jedoch nicht bewiesen worden. Der dazu benannte und vernommene Zeuge S3 hat die Darstellung des Klägers nicht bestätigt. Die vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 3.12 gelten sinngemäß auch hier.

107

Der Anspruch des Klägers ist danach um 1.500 DM zu kürzen.

108

3.14

109

Bezahlung rückständigen Mietzinses

110

Hieraus kann die Beklagte nichts herleiten.

111

Es ist unstreitig, daß die Beklagte im August und im September 1995 die vom Kläger geschuldete Miete für dessen Betriebsgrundstück bezahlt hat (Belege Bl. 139 GA). Der Kläger hält dem Erstattungsanspruch der Beklagten aber entgegen, daß die Beklagte das Grundstück für ihren Betrieb mit benutzt habe, weshalb die Zahlung als Nutzungsentschädigung zu behandeln sei. Dagegen bringt die Beklagte nichts vor. Es ist unstreitig, daß sie das Gelände mit benutzt hat. Deshalb steht dem Kläger nach § 818 Abs. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung zu, deren Höhe jedenfalls dem von ihm selbst für das Gelände geschuldeten Mietzins entspricht. Die Beklagte kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei in Höhe der Mietzahlungen entreichert.

112

3.15

113

Zahlung auf die Endabrechnung der Stadtwerke S5

114

Die Beklagte kann von den gezahlten 7.044,27 DM einen Teilbetrag in Höhe von 800 DM erstattet verlangen.

115

Die Beklagte hat an die Stadtwerke S5 für die Lieferung von Strom, Gas und Wasser an das Betriebsgrundstück des Klägers insgesamt 11.544,27 DM bezahlt, von denen 4.500 DM auf Abschlagszahlungen für die Monate Juni bis August entfallen und der Rest von 7.044,27 DM auf die Endabrechnung vom 11.09.1995 (Belege Bl. 140 bis 143 GA). Die auf die Endabrechnung gezahlten 7.044,27 DM macht die Beklagte gegen den Kläger geltend.

116

Dieser macht geltend, die Rechnung betreffe eigene Verbindlichkeiten der Beklagten, weil die Rechnung an diese adressiert sei und es um den Abrechnungszeitraum 16.02. bis 1.09.1995 gehe, in dem die Beklagte das Gelände selbst genutzt habe. Ersteres trifft zu, letzteres nicht. Denn der Abrechnungszeitraum beginnt mit dem 31.12.1994, wie die Rechnung ausweist (Bl. 140 GA). Die Beklagte räumt aber ein, daß sie für die Zeit ihrer Nutzung des Geländes die Kosten allein zu tragen hat. Das erklärt auch, weshalb sie die Abschlagszahlungen für Juni bis August 1995 nicht geltend macht. Da die Eigennutzung des Geländes durch die Beklagte erst im Laufe des Jahres 1995 begann, enthält die Endabrechnung teilweise Energielieferungen für einen Zeitraum, in dem der Kläger sein Gelände noch allein nutzte. Dieser Zeitraum ist streitig. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe das Gelände ab 15.01.1995 genutzt; die Beklagte hat auch nach entsprechender Auflage keine genauen Angaben gemacht, sondern erklärt, die Nutzung habe nicht vor April 1995 begonnen. Außerdem macht sie geltend, der Kläger müsse einen Teil der Kosten auch deshalb tragen, weil er zunächst noch auf dem Gelände gewohnt und dafür auch Energie verbraucht habe.

117

Der Senat folgt der Darstellung des Klägers, daß die Nutzung des Geländes durch die Beklagte am 15.01.1995 begonnen habe. Denn dies paßt zeitlich zu der gemeinsamen Besprechung der Parteien Mitte Januar 1995 über eine künftige Zusammenarbeit und die unstreitig und auch von den Zeuginnen H2 und G bestätigte ab 15.01.1995 beginnende Verlagerung des Betriebsvermögens des Klägers zur Beklagten. Zudem erscheint die Darstellung des Klägers, die Kaltwasserfische seien zunächst bis zum Beginn der Verkaufssaison für solche Fische im April in den Bassins auf seinem Gelände verblieben, überzeugender als die unsichere Darstellung der Beklagten, die Nutzung des Geländes habe wohl mit dem Einsetzen der Kaltwasserfische begonnen; das müsse im April gewesen sein, als auch der Verkauf der Fische begonnen habe. Denn die Darstellung der Beklagten läßt nicht erkennen, wo die Fische bis April geblieben sein sollen.

118

Angesichts des Umstandes, daß die Verlagerung der Aktivitäten des Klägers auf die Beklagte ab Mitte Januar 1995 begann, wäre es Aufgabe der Beklagten, konkret darzulegen, daß und warum die Mitbenutzung des Betriebsgeländes des Klägers hiervon ausgenommen sein und später begonnen haben sollte.

119

Hiernach geht der Senat davon aus, daß die Energiekosten noch bis 15.01.1995 vom Kläger zu tragen waren, für die Zeit danach von der Beklagten.

120

Aus der Endabrechnung ergibt sich dann durch Umrechnung der Rechnungsbeträge, die auch den Zeitraum vor dem 16.02.1995 betreffen, auf jeweils 15 Tage ein Gesamtbetrag von rund 800 DM, den der Senat im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zugunsten der Beklagten berücksichtigt.

121

Die Berücksichtigung eines höheren Betrages, der daraus folgen soll, daß der Kläger das Gelände auch zu Wohnzwecken mitbenutzte, ist nicht möglich, weil es für den darauf entfallenden Energieverbrauch am Vortrag geeigneter Anknüpfungstatsachen fehlt, so daß jede Schätzung auf eine unzulässige Schätzung ins Blaue hinein hinausliefe.

122

Der Anspruch des Klägers ist danach nur um weitere 800 DM zu kürzen.

123

3.16

124

Zahlung an Firma C2 (NL)

125

Die Beklagte kann dem Kläger schließlich weitere 2.418,99 DM entgegenhalten.

126

Es ist unstreitig, daß die Beklagte (umgerechnet) 2.418,99 DM auf eine Rechnung der niederländischen Firma C2 über 2.687,77 hfl gezahlt hat. Der Kläger wendet ein, es habe sich um eine Rechnung an seine frühere GmbH gehandelt, deren Bezahlung nicht in seinem Interesse gelegen habe. Die Beklagte behauptet hingegen, es habe sich um eine den Kläger persönlich betreffende Rechnung gehandelt. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn der Kläger hat - im Falle des Lieferanten Y - vor dem Landgericht zu Protokoll erklärt, daß die Bezahlung dieser Rechnung in Absprache mit ihm erfolgt sei, um die weitere Lieferbereitschaft der Firma C2 sicherzustellen. Dann muß der Kläger der Beklagten die Bezahlung dieser Rechnung aber erstatten. Die Ausführungen zu Ziff. 3.1 (Y) gelten hier sinngemäß.

127

Von der Klageforderung sind daher weitere 2.418,99 DM abzuziehen.

128

4.

129

Der Bereicherungsanspruch des Klägers

130

in Höhe von zunächst 19.500,00 DM

131

ist danach zusammenfassend wie folgt

132

zu kürzen:

133

Ziff. 3.1

134

Y 2.400,00 DM

135

Ziff. 3.6

136

Fa. Y2 64,20 DM

137

Ziff. 3.7

138

Rundfunkgebühren 239,70 DM

139

Ziff. 3.8

140

E 270,40 DM

141

Ziff. 3.11

142

Telekomrechnung 1.665,53 DM

143

Ziff. 3.12

144

Stadtkasse S4 500,00 DM

145

Ziff. 3.13

146

Stadtwerke S5 1.500,00 DM

147

Ziff. 3.15

148

Endabrechnung Stadtwerke S5 800,00 DM

149

Ziff. 3.16

150

C2 2.418,99 DM

151

Restforderung 9.641,18 DM

152

Diese Forderung ist antragsgemäß ab Rechtshängigkeit (04.02.1997) mit 4 % zu verzinsen (§ 291 BGB).

153

Die Zahlung hat zu erfolgen an die Zessionarin T. Der Senat legt die Abtretungserklärung (Bl. 310 GA) und den daran anknüpfenden Berufungsantrag dahin aus, daß ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten sein soll und deshalb Teilbeträge auch vorab an die Zessionarin zu zahlen sind.

154

5.

155

Unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger sie mit der Berufung auf zwei angeblich von ihm bezahlte Lieferungen des Zeugen Y an die Beklagte stützt (Rechnung vom 16.01.1995 über 3.987,50 DM, Bl. 253 GA, und Rechnung vom 24.01.1995 über 2.436,00 DM, Bl. 254 GA). Die Bezahlung durch den Kläger ist bestritten und nicht bewiesen worden. Der vom Senat hierzu vernommene Zeuge Y hat nicht bestätigt, daß der Kläger die Rechnungen bezahlt habe, sondern bekundet, er könne sich nicht daran erinnern, wer bezahlt habe; üblicherweise habe er sein Geld aber von dem Geschäftsführer der Beklagten bekommen. Die auf den vom Kläger vorgelegten Rechnungskopien befindlichen Quittungsvermerke des Zeugen, nach denen der Kläger bar bezahlt habe, haben keinen Beweiswert, denn der Zeuge hat bekundet, daß er diese Vermerke erst Anfang 1997 auf Bitten des Klägers und nach einer von diesem vorgelegten Vorlage geschrieben habe. Ob die Vermerke inhaltlich richtig seien, könne er nicht sagen.

156

6.

157

Ebenfalls unbegründet ist der auf Wertersatz in Höhe von 100.000 DM gerichtete Anspruch des Klägers wegen der der Beklagten zur Verfügung gestellten Liste mit Namen und Anschriften von Kunden seines zunächst als GmbH, dann als Einzelunternehmen geführten Betriebes (Kundenliste).

158

Auch dieser Anspruch kann sich nur auf § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alternative, BGB (Zeckverfehlung) stützen. Ein solcher Bereicherungsanspruch entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststeht (Palandt/Thomas aaO, § 812 Rdn. 88; BGH NJW 1989, 2745, 2746 ff). Das war hier der 31.10.1995, zu dem die Zusammenarbeit der Parteien endete. Dies ist zugleich der Zeitpunkt für die Bestimmung des Umfangs des Bereicherungsanspruchs bzw. der Wertberechnung im Falle des Wertersatzes (Palandt/Thomas aaO, § 818 Rdn. 3, 26; BGH NJW 1995, 53, 55, für den gleich gelagerten Fall des § 812 Abs. 1, 1. Alternative, BGB - späterer Wegfall des zunächst vorhandenen Rechtsgrundes - ). Deshalb kommt es nicht darauf an, welche Umsätze der Kläger in der Vergangenheit vor der Zusammenarbeit mit der Beklagten mit den Kunden der Kundenliste gemacht hat.

159

Entscheidend ist vielmehr, was die Beklagte zum 31.10.1995 an den Kläger zurückzugeben hatte und ob ihr dies unmöglich geworden ist. Nur dann kommt ein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 1 BGB in Betracht.

160

Herauszugeben war einmal die Kundenliste als solche, also als körperlicher Gegnstand. Herauszugeben war ferner aber auch die Möglichkeit, mit den Kunden aus dieser Liste Handel - hier speziell Versandhandel - zu betreiben und aus den Umsätzen Gewinn zu erzielen. Beides war der Beklagten aber nicht unmöglich. Das gilt auch für die Möglichkeit der Umsatz- und Gewinnerzielung. Denn der Herausgabepflicht steht nicht entgegen, daß der dem Bereicherungsschuldner verbliebene Vorteil nicht gegenständlicher Art ist. Auch solche Vorteile können in Natur herausgegeben werden, z.B. durch bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen (BGH NJW 1995, 53, 55). Dies hätte hier durch Rückgabe der Kundenliste unter gleichzeitiger Verpflichtung geschehen können, mit den darin aufgeführten Kunden keine Umsätze mehr zu machen. Denn damit wäre die Möglichkeit, aus dem Gebrauch der Kundenliste Nutzungen zu ziehen (§§ 100, 818 Abs. 1 BGB), ausgeschlossen worden.

161

Wollte man gleichwohl die Herausgabe im Hinblick auf die Gebrauchsmöglichkeit der Kundenliste und die damit verbundene Möglichkeit zur Umsatz- und Gewinnerzielung als unmöglich ansehen, käme es darauf an, ob und in welchem Umfang die Beklagte noch nach dem 31.10.1995 Nutzungen aus der Kundenliste gezogen hat. Denn die Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) betrifft nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen und beginnt erst mit Entstehung des Bereicherungsanspruchs (Palandt/Thomas aaO, § 818 Rdn. 8, 9; § 812 Rdn. 86 ff). Dazu ist konkret nichts vorgetragen.

162

Auf die theoretische Nutzungsmöglichkeit und deren möglichen Wert kommt es nicht entscheidend an. Dieser Wert wäre im übrigen nicht danach zu bestimmen, welche Umsätze der Kläger in der Vergangenheit mit den Kunden gemacht hat oder welche Umsätze die Beklagte damit in der Zeit von Januar bis Oktober 1995 erzielt hat. Denn der Umsatz (und der daraus abzuleitende Gewinn) hängt nicht allein von dem Vorhandensein einer Kundenliste ab, sondern auch und vor allem vom persönlichen Einsatz des jeweiligen Unternehmers. Solcher persönlicher Einsatz ist jedoch nicht auszugleichen. Vielmehr kommt es allein auf den objektiven Gebrauchswert (Verkehrswert) des Bereicherungsgegenstandes, hier also der Kundenliste, an (Palandt/Thomas aaO, § 818 Rdn. 9, 24). Damit wäre danach zu fragen, was ein Dritter für eine solche Kundenliste und die darin verkörperte abstrakte Umsatz- und Gewinnmöglichkeit gezahlt hätte. In diesem Zusammenhang wäre zu berücksichtigen, daß die Kundenliste von einem insolvent gewordenen Unternehmen stammte, dessen Konkurs wegen Massearmut abgelehnt wurde. Nach Überzeugung des Senats kommt einer solchen Kundenliste kein meßbarer Wert zu.

163

7.

164

Mit dem hilfsweise zur Begründung der Klageforderung nachgeschobenen Argument, er habe während seiner Tätigkeit für die Beklagte eine Preisliste erarbeitet, wodurch die Beklagte Kosten in Höhe von 10.000 DM erspart habe (Schriftsatz vom 29.09.1998, S. 4 = Bl. 304), kann der Kläger ebenfalls keinen Erfolg haben, weil er diese Tätigkeit im Rahmen seines Dienstvertrages mit der Beklagten erbracht hat, für die er Gehalt bekommen hat. Ein Bereicherungsanspruch kommt deshalb nicht in Betracht.

165

8.

166

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Anordnung der Sicherheitsleistungen beruhen auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.