Berufung zu Gewerbesteuerhaftung der Kommanditisten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Haftung von Kommanditisten für eine Gewerbesteuerforderung und begehrte Innenausgleich. Das OLG Hamm weist die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als aussichtslos und von keiner grundsätzlichen Bedeutung zurück. Die Optierung zur Tonnagesteuer begründet keine Steuerverbindlichkeit; die Forderung entstand erst mit der nach Insolvenzeintritt erfolgten Aufdeckung stiller Reserven. Ein Innenausgleich zuungunsten der Insolvenzmasse ist nicht gegeben.
Ausgang: Berufung des Klägers nach §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Optierung zur Tonnagesteuer begründet allein keine Gewerbesteuerverbindlichkeit; eine solche entsteht erst mit der tatsächlichen Aufdeckung stiller Reserven (Realisationshandlung).
Eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage dient lediglich der verfahrensmäßigen Erfassung und führt nicht zur Entstehung oder Fälligkeit der Steuerforderung.
Die Haftung von Kommanditisten für Gewerbesteuer setzt eine bereits vor Insolvenzeintritt begründete Steuerforderung voraus; nach Insolvenzeintritt entstehende Forderungen begründen keine Haftung der Gesellschafter gegenüber der Insolvenzmasse.
Im Insolvenzverfahren ist zwischen der gläubigerschützenden Funktion der Masse und der gesellschafterorientierten Liquidation zu unterscheiden; eine nachgelagerte Änderung der Rolle der Gesellschafter begründet keinen Innenausgleich zu Lasten der Insolvenzgläubiger.
Eine Berufung ist nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt; in diesem Fall sind auch die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach §543 Abs.2 S.1 ZPO nicht gegeben.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3 O 30/18
Bundesgerichtshof, II ZR 106/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 30/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 23.008,13 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Zum Sachverhalt verweist der Senat auf Ziffer I. seines Hinweisbeschlusses vom 27.02.2019 und macht dessen Inhalt in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.04.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, vertieft der Kläger sein Vorbringen zur Haftung des Beklagten für die offene Gewerbesteuerforderung und zu seiner Aktivlegitimation für den Innenausgleich.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass der Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussicht und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen geboten ist.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 27.02.2019 Bezug genommen. An den dortigen Erwägungen hält der Senat auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des ergänzenden Klägervorbringens umfassend fest.
Der Kläger stellt auch in seiner erneuten Stellungnahme im Kern darauf ab, die Gewerbesteuerforderung sei bereits vor Insolvenzeröffnung angelegt bzw. zwingend vorgezeichnet gewesen und folgert daraus, dass sich daraus eine Haftung der Kommanditisten ergebe. Diese Sichtweise teilt der Senat nach wie vor nicht. Entscheidend ist – wie im Beschluss vom 27.02.2019 ausführlich dargelegt wurde – dass das Optieren zur Tonnagesteuer gerade noch keine Steuerverbindlichkeit begründet oder auch nur angelegt hat. Die zu diesem Zeitpunkt veranlasste gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage diente lediglich der verfahrensmäßigen Erfassung der beim Wechsel der Gewinnermittlungsart vorhandenen stillen Reserven und damit der Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens. Sowohl steuer- als auch insolvenzrechtlich wurde die Gewerbesteuerforderung erst mit der tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven begründet, und zwar nach Insolvenzeintritt. An diese Realisationshandlung ist aus Rechtsgründen auch dann anzuknüpfen, wenn der Kläger keine wirtschaftlich sinnvolle Alternativen zur Veräußerung des Schiffes gehabt haben sollte.
Zur umfassenden Herbeiführung des Innenausgleichs ist der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt berufen, dass sich die Rolle der Kommanditisten im Laufe des Insolvenzverfahrens ändern mag. Vielmehr ist klar zwischen der gläubigerschützenden Funktion des Insolvenzverfahrens und der am Gesellschafterinteresse ausgerichteten Funktion einer nachgelagerten Liquidation zu unterscheiden. Auch insoweit hält der Senat an den im Beschluss vom 27.02.2019 dargelegten Erwägungen fest.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Aus dem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO folgt zugleich, dass der Senat Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zu bejahen vermag.