Ausgleich unter Miteigentümern nach Trennung: Hauslasten vs. Nutzungsvergütung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Trennung von der geschiedenen Ehefrau Ausgleich für von ihm allein getragene Hauslasten sowie hälftige Beteiligung am ausgezahlten Bausparguthaben. Streitig war u.a., ob das Familiengericht zuständig ist und ob Hauskosten nach Trennung zwischen Miteigentümern auszugleichen sind, ggf. unter Anrechnung der Alleinnutzung. Das OLG bejahte die Zuständigkeit des Zivilgerichts und sprach dem Kläger einen (um Nutzungen und Aufrechnung gekürzten) Ausgleich nach §§ 748, 426 BGB zu. Eine in der Berufung neu erklärte Aufrechnung mit Verbrauchskosten ließ der Senat mangels Sachdienlichkeit nicht zu.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich; weiterer Zahlungsanspruch zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche zwischen (Ehe-)Miteigentümern aus der Auseinandersetzung einer Grundstücksgemeinschaft sind keine güterrechtlichen Ansprüche i.S.d. § 621 ZPO und gehören grundsätzlich vor die Zivilgerichte.
Miteigentümer haben Lasten eines gemeinschaftlichen Grundstücks grundsätzlich nach § 748 BGB entsprechend ihren Anteilen zu tragen; der Innenausgleich kann nach § 426 BGB verlangt werden.
Eine während bestehender Ehe getroffene Abrede, wonach ein Ehegatte Grundstückslasten allein trägt, verliert ihre Grundlage, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist; ab diesem Zeitpunkt kommt ein Ausgleich nach §§ 748, 426 BGB in Betracht.
Nach Trennung kann ein Miteigentümer gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Benutzung verlangen; wird ein solches Verlangen erkennbar, kann der allein nutzende Teilhaber eine Nutzungsvergütung schulden bzw. sich Nutzungen anrechnen lassen.
Neue Aufrechnungsmittel in der Berufungsinstanz können zurückgewiesen werden, wenn der Gegner nicht zustimmt und die Zulassung nicht sachdienlich ist (§ 530 ZPO a.F.).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 321/87
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 11. Februar 1988 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.152,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. August 1987 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte in Höhe von 2.152,26 DM, den Kläger in Höhe von 3.113,85 DM.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe
- abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO -
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie waren Miteigentümer zu je 1/2 des in xxx gelegenen Einfamilienhauses, das durch notariellen Kaufvertrag vom 19. Dezember 1986 mit Besitzübergang auf die neuen Eigentümer zum 1. März 1987 veräußert worden ist.
Seit dem 23. Juni 1986 leben die Parteien voneinander getrennt. Die Beklagte ist aus der in dem oben genannten Einfamilienhaus gelegenen ehelichen Wohnung ausgezogen. Der Kläger nutzte das Einfamilienhaus bis zum Besitzübergang auf die neuen Eigentümer allein. Auf den am 13. April 1987 eingereichten Scheidungsantrag ist die Ehe der Parteien durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 14. Oktober 1987 geschieden worden.
Der Kläger verlangt mit der Klage Erstattung der Hälfte der von ihm nach der Trennung für das Haus getragenen Kosten von insgesamt 10.532,22 DM, sowie die Hälfte des Guthabens eines Bausparvertrages, der nach der Trennung an die Beklagte in Höhe von insgesamt 1.741,94 DM ausgezahlt worden ist.
Die Beklagte hat in I. Instanz hilfsweise die Aufrechnung mit Erstattungsforderungen bezüglich von ihr beglichener Prämien für die Gebäudehaftpflichtversicherung erklärt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 870,97 DM - der Hälfte des Guthabens des Bausparvertrages - verurteilt - und die weitergehende Klage abgewiesen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Beklagte ist zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 2.152,26 DM über den vom Landgericht bereits ausgeurteilten Betrag von 870,97 DM hinaus verpflichtet.
1.
Soweit die Beklagte die Zuständigkeit des Zivilgerichts rügt und meint, das Familiengericht sei ausschließlich für die Streitigkeit der Parteien zuständig, ist sie mit der Rüge zwar nicht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da sie die Zuständigkeit des Zivilgerichts bereits in erster Instanz gerügt hatte. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht ist jedoch die Zuständigkeitsrüge nicht begründet.
Gemäß § 621 Ziff. 8 ZPO gehören zwar Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht als Familiensachen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht sind aber nur solche Streitigkeiten, die sich aus den §§ 1363 bis 1561 BGB oder aus einem Ehevertrag herleiten lassen, nicht aber Ansprüche, die ihre Grundlage in einem Gemeinschaftsverhältnis an einem Grundstück oder ähnlichem haben. Streitigkeiten aus der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft sind nicht vor dem Familiengericht, sondern vor dem Zivilgericht auszutragen (vgl. dazu u.a.: Zöller-Philippi, ZPO, zu § 621). Das gilt auch für Ausgleichsansprüche, die ihre Grundlage in einem Gemeinschaftsverhältnis haben. Solche Forderungen zählen entgegen der von der Berufungserwiderung vertretenen Ansicht nicht zu Zugewinnausgleichsansprüchen.
2.
Die Beklagte ist gemäß §§ 748, 426 BGB verpflichtet, sich an den Aufwendungen, die dem Kläger nach der Trennung der Parteien in Höhe von insgesamt 10.532,22 DM für das gemeinsame Einfamilienhaus entstanden sind, zur Hälfte zu beteiligen .
Soweit die Beklagte behauptet, derartige Ansprüche seien bei der Erlösverteilung nach dem Verkauf des Hauses miterledigt worden, fehlt es an einer substantiierten Darlegung einer entsprechenden Vereinbarung, sowie an einem Beweisantritt für ihr von dem Kläger bestrittenes Vorbringen. Der Erlös des Hauses ist nach Abzug der Darlehensverbindlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch offenstanden, geteilt worden, wie dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers zu entnehmen ist. Inwieweit bei der Teilung des Erlöses eine Berücksichtigung der Aufwendungen des Klägers erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich.
Grundsätzlich ist die Beklagte als Miteigentümerin auch verpflichtet, sich an den Lasten des Hausgrundstücks entsprechend ihrem Miteigentumsanteil von 1/2 hälftig zu beteiligen. Die unter Miteigentümern bestehende Verpflichtung, Lasten des gemeinschaftlichen Grundstücks zu gleichen Anteilen zu tragen, wird während des Bestehens der Ehe zwar von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert, so daß ein Ausgleich nicht stattfindet. Vorliegend haben die Parteien sogar unstreitig die ausdrückliche Abrede getroffen, daß der Kläger die Lasten allein zu tragen hat, während die Beklagte die Lebenshaltungskosten bestreitet. Eine solche - üblicherweise stillschweigend, hier aber ausdrücklich - getroffene Vereinbarung gilt aber dann nicht mehr, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist. Von einem endgültigen Scheitern einer Ehe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann auszugehen, wenn der Antrag auf Ehescheidung eingereicht worden ist. Das schließt jedoch nicht aus, daß auch schon von einem früheren Zeitpunkt an vor Erreichung des Scheidungsantrags die Ehe als tatsächlich gescheitert anzusehen ist. In diesem Fall kommt ein Ausgleich nach § 748 BGB auch schon vor Einreichung des Scheidungsantrags in Betracht, wie der Senat schon wiederholt in ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat. So ist eine Ehe schon dann als endgültig gescheitert anzusehen, wenn die Trennung der Parteien in zeitlichem Zusammenhang mit der späteren Scheidung steht, zur Einreichung des Scheidungsantrages führt und auch durch das übrige Verhalten der Ehegatten dokumentiert wird, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Vorliegend ist aufgrund nachstehender Gesichtspunkte von einem Scheitern der Ehe der Parteien vom Zeitpunkt der Trennung an auszugehen: Die Parteien haben sich im Juni 1986 getrennt. Der Antrag auf Ehescheidung ist noch vor Ablauf des Trennungsjahres am 13. April 1987 eingereicht worden und die Scheidung durch Urteil vom 14. Oktober 1987 ausgesprochen worden. Bereits vor Einreichung des Scheidungsantrages war den Parteien klar, daß ihre Ehe endgültig gescheitert war, denn sie haben das gemeinsame Haus bereits mit Kaufvertrag vom 19. Dezember 1986 veräußert und unmittelbar nach der Trennung den Hausrat geteilt. Damit ist ihre ursprünglich getroffene Vereinbarung, daß der Kläger die Hauskosten trägt, während die Beklagte für die Lebenshaltungskosten einzustehen hat, mit der endgültigen Trennung hinfällig geworden. Aus diesem Grund sind die von dem Kläger nach der Trennung allein getragenen Kosten für das Haus gemäß den §§ 748, 426 BGB auszugleichen.
Dem Kläger sind Kosten in Höhe von insgesamt 10.532,22 DM entstanden, wie seine Aufstellung auf Bl. 5 d.A. zu entnehmen und anhand der Belege Bl. 115 bis 128 d.A. nachgewiesen ist. Davon hat die Beklagte 1/2, das sind 5.266,11 DM, zu erstatten.
Der Kläger muß sich allerdings die Nutzungen, die er von August 1986 bis einschließlich Februar 1987 allein gezogen hat, anrechnen lassen.
Zwar löst der Umstand, daß ein Teilhaber ein im Miteigentum stehendes Grundstück allein nutzt, noch keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus. Die Trennung der Parteien beinhaltet aber eine so grundlegende Änderung der Verhältnisse, daß jeder Ehegatte gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinsamen Eigentums verlangen kann. Vorliegend ist ein Verlangen der Beklagten auf eine Neuregelung der Benutzung des gemeinsamen Einfamilienhauses entsprechend § 745 Abs. 2 BGB in ihrem Verhalten nach der Trennung deutlich zu erkennen. Dabei kann es dahinstehen, ob sich die Parteien ausdrücklich darüber geeinigt haben, daß der Kläger eine mietzinsähnliche Nutzungsentschädigung zu zahlen hat, wie die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz behauptet; denn die Beklagte hat schon unmittelbar nach ihrem Auszug darauf bestanden, daß auch der Kläger ausziehen solle, damit der Hausverkauf realisiert werden könne. Der Kläger hat insoweit nicht bestritten, daß alsbald nach der Trennung der Parteien im Juli/ August 1986 mehrere Gespräche zwischen ihnen über die "weitere Verwendung der Immobilie" geführt worden sind. Auch wenn es insoweit nicht zu einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Neuregelung der Nutzung gekommen ist, ist doch in den vom Kläger eingeräumten Gesprächen bereits ein Verlangen der Beklagten zu erkennen, daß sie mit der bisherigen Verwaltungs- und Nutzungsregelung nicht mehr einverstanden war. In den Verhandlungen über die weitere Verwendung des Hauses ist deshalb ein Verlangen nach einer Neuregelung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB zu erkennen. Das hat zur Folge, daß sich der Kläger für die Zeit von August 1986 bis einschließlich März 1987, d.h. für 7 Monate, die Nutzung des Hauses zurechnen lassen muß.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten hat das Haus eine Wohnfläche von 102 m2. Der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Mietzins von 8,-- DM pro m2 erscheint dem Senat für ein in Essen gelegenes Einfamilienhaus angemessen, so daß der Kläger sich eine Nutzungsvergütung von 816,-- DM, das sind insgesamt 5.712,-- DM auf die von ihm allein getragenen Kosten anrechnen lassen muß. Die von ihm getragenen Lasten übersteigen die vorgenannten Nutzungen in Höhe von 4.820,22 DM, so daß ein Ausgleichsanspruch nur in Höhe von 2.410,11 DM gerechtfertigt ist.
Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Zahlung der Hälfte des an die Beklagte ausgezahlten Bausparguthabens, das beiden Parteien gemeinsam zustand. Insoweit hat die Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht angegriffen.
3.
Die hilfsweise von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind in Höhe von insgesamt 257,85 DM begründet.
Gemäß § 748, § 426 BGB kann die Beklagte nur Erstattung der Hälfte der von ihr nach der Trennung beglichenen Versicherungsprämien verlangen. Ausweislich der von ihr in Fotokopie zu den Akten überreichten Lastschrift ist die Versicherungsprämie für das Jahr 1986 bereits im Januar 1986 abgerufen worden, so daß insoweit kein Ausgleich stattzufinden hat. Der Kläger ist jedoch zur anteiligen Erstattung der im Januar 1987 für das Jahr 1987 von der Beklagten gezahlten Versicherungsprämie in Höhe von insgesamt 251,20 DM verpflichtet. Er hat außerdem die anteilige Versicherungsprämie für 1987 für die Glasversicherung in Höhe von 51,80 DM auszugleichen.
Darüber hinaus hat er der Beklagten in vollem Umfang die von dieser noch nach der Trennung für das dritte Quartal 1986 getragenen Rundfunkgebühren in Höhe von 48,75 DM sowie den Beitrag für seine Sterbekasse in Höhe von 57,60 DM zu erstatten.
Insoweit hat der Kläger nicht substantiiert bestritten, daß diese Beträge von dem Konto der Beklagten abgerufen worden sind.
Soweit die Beklagte darüber hinaus die Aufrechnung mit angeblich von ihr allein getragenen Wasser- und Gasgebühren für die Zeit ab 23. Juni 1986 erklärt, hat der Kläger der insoweit erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten Aufrechnung nicht zugestimmt. Im Hinblick auf den Umstand, daß er die Begleichung von Verbrauchskosten seitens der Beklagten nach der Trennung bestritten hat und insoweit eine Klärung des Sachverhalts im Termin nicht möglich war, sieht der Senat die Aufrechnung nicht als sachdienlich an und läßt die Aufrechnung insoweit nicht zu (§ 530 ZPO).
Unter Abzug der zur Aufrechnung zugelassenen und begründeten Gegenforderungen der Beklagten verbleibt zugunsten des Klägers ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.152,26 DM. Insoweit hat seine Berufung Erfolg.
Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtspunkt der §§ 284, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 11 ZPO.