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Oberlandesgericht Hamm·8 U 135/19·26.05.2020

Abänderungsanträge zur Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtInternationales ZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Sowohl der Kläger als auch der Beklagte beantragten die Abänderung des Beschlusses zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung; beide Anträge werden zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die vorläufige Zulässigkeit und Erfolgsaussicht der Vollstreckungsgegenklage, sieht die Sicherheitsleistung als ausreichenden Schutz des Beklagten und verneint ein Erweiterungs- bzw. Sicherungsinteresse des Klägers. Internationale Zuständigkeitsfragen und die Wirkung eidesstattlicher Erklärungen ändern die Bewertung nicht.

Ausgang: Abänderungsanträge beider Parteien gegen den Beschluss vom 19.02.2020 zurückgewiesen; Einstellung der Zwangsvollstreckung bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über Erlass oder Abänderung einer einstweiligen Anordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen; das Gericht hat die Nachteile des Schuldners und die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an zügiger Vollstreckung gegeneinander abzuwägen.

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Eine einmal begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte entfällt durch nachträgliche eidesstattliche Versicherungen oder Erklärungen des Beklagten nicht; der Grundsatz der perpetuatio fori bleibt einschlägig.

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Die bloße Erklärung des Schuldners, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers nicht, solange der Schuldner einen vollstreckbaren Titel besitzt.

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Die vorläufige Aussicht auf Erfolg der Vollstreckungsgegenklage kann eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung rechtfertigen; pauschale Behauptungen und unkonkrete Beweisangebote genügen nicht, um diese vorläufige Bewertung zu erschüttern.

Relevante Normen
§ 767 Abs. 1 ZPO§ 802 ZPO§ Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012§ Art. 4 EuGVVO§ 254 Abs. 1 InsO§ 720a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 167/19

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 20.03.2020 auf Abänderung des Beschlusses vom 19.02.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Beklagten vom 22.04.2020 auf Abänderung des Beschlusses vom 19.02.2020 (einschließlich des Hilfsantrags) wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen hat. In die Abwägung sind aber immer auch die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 28.03.2019 – IX ZR 311/18, juris). Der Senat sieht nach erneuter Abwägung der wechselseitigen Interessen von einer Abänderung seines Beschlusses vom 19.02.2020 ab. Maßgeblich ist hierfür, dass die Vollstreckungsgegenklage bei vorläufiger Bewertung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und die schutzwürdigen Interessen des Beklagten durch die Anordnung der Sicherheitsleistung gewahrt sind. Auch eine Erweiterung der Einstellung scheidet mangels Schutzbedürfnisses des Klägers aus.

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1.Der Senat bleibt bei seiner vorläufigen Bewertung der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage.

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a)Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte dürfte gegeben sein. Soweit sich der Kläger auf die Zuständigkeit des Prozessgerichts aus § 767 Abs. 1 ZPO beruft, dürfte allerdings der Vorrang des europäischen Unionsrechts gelten (Zöller-Geimer, ZPO, 33. Aufl., IZPR, Rdnr. 38); insbesondere die in Art 24 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 getroffenen Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände (Wolfsteiner, Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 802, Rdnr. 3). § 802 ZPO regelt demgegenüber die Verteilung nach örtlichen Gesichtspunkten, falls Deutschland überhaupt zuständig ist (Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Internationale Zuständigkeit, Rdnr. 877a).

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b)Die mit dem Schriftsatz vom 22.04.2020 vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 22.04.2020 ist bei vorläufiger Bewertung nicht geeignet, eine einmal begründete Zuständigkeit wieder entfallen zu lassen, bei Wegfall der Zuständigkeitstatsachen während des Verfahrens greift vielmehr der (ungeschriebene unionsrechtliche) Grundsatz der perpetuatio fori (Geimer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., Art. 4 EuGVVO, Rdnr. 36).

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c)Auch dürften die Erklärungen des Beklagten zu seinen Vollstreckungsabsichten in Deutschland keinen Einfluss auf das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Vollstreckungsgegenklage haben, solange der Beklagte noch einen vollstreckbaren Titel in Händen hat (BGH, Urteil vom 21.10.2016 – V ZR 230/15, juris, Rdnr. 7 ff.).

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2.Die Vollstreckungsgegenklage bietet grundsätzlich auch in der Sache Aussicht auf Erfolg, so dass es bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung bleibt.

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a)Der Beklagte hat, wie er selbst nicht in Abrede stellt, aufgrund der Wirkungen des Insolvenzplanverfahrens (§ 254 Abs. 1 InsO) auf die die Quote übersteigenden Forderungen verzichtet. Er verteidigt sich gegen die Vollstreckungsgegenklage im Wesentlichen mit der Behauptung, die Parteien hätten die Erlasswirkung des Insolvenzplanverfahrens mittels einer Vereinbarung, die er als deklaratorisches Schuldanerkenntnis bezeichnet, wieder aufgehoben. Für diesen Einwand stützt sich der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte insbesondere darauf, dass er von dem Kläger in einem Zeitraum von 2012 bis 2018 Zahlungen in einer Gesamthöhe von 568.000,00 EUR erhalten habe, u.a. am 12.01.2018 einen Betrag in Höhe von 200.000,00 EUR mit dem Verwendungszweck „repayment“. Ferner hat er erstinstanzlich Beweis angeboten für das Zustandekommen einer entsprechenden Abrede, ohne jedoch zu konkretisieren, wann, wo und zwischen welchen Verhandlungspartnern diese Vereinbarung geschlossen worden sein soll. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Einwendungen zur Abwehr der Vollstreckungsgegenklage zum Erfolg führen und im gegenwärtigen Stadium eine Aufhebung der Einstellungsanordnung unter Sicherheitenanordnung rechtfertigen, ist insofern nicht anzunehmen. Ob gleichwohl in diesem Zusammenhang eine Vernehmung des Zeugen in Betracht kommt und ob die vorgelegte E-Mail-Korrespondenz und die erbrachten Zahlungen einschließlich des hierbei verwendeten Verwendungszwecks einen Rückschluss auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen der Parteien zulassen, kann und muss an dieser Stelle noch nicht geklärt und entschieden werden.

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b)Einer Zulassung der Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO, wie sie der Beklagte hilfsweise beantragt, kommt nicht in Betracht. Die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten sind hier ausreichend dadurch geschützt, dass die Einstellung nur gegen Sicherheitsleistung erfolgte.

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3.Eine Erweiterung der Einstellung auf Maßnahmen der zugunsten des Beklagten eingetragenen Sicherungshypothek scheidet ebenfalls aus, wobei der Senat offenlässt, ob die Vollstreckungsgegenklage auch insoweit Aussicht auf Erfolg bietet. Denn der Senat geht davon aus, dass eine Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz nicht droht, mit der Folge, dass ein Sicherungsbedürfnis des Klägers insoweit fehlt (OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.1999 – 8 WF 221/99, juris; Schmidt/Brinkmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 769, Rdnr. 21). Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit in der Vergangenheit  keine Vollstreckungsversuche unternommen hat, dürfte schon nach Darlegung des Klägers angesichts der Nachrangigkeit seiner Forderung von einer Wertlosigkeit der Sicherungshypothek auszugehen sein. Hinzu tritt, dass der Beklagte am 22.04.2020 erklärt hat, auf jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen in Deutschland befindliches Vermögen des Klägers zu verzichten.