Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung; Ausnahme Sicherungshypothek
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm stellt die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Bielefeld bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage einstweilen ein, verlangt dafür eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.440.000 US-Dollar und schließt Maßnahmen aus, die auf einer eingetragenen Sicherungshypothek beruhen. Die Einstellung bezüglich eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wird abgelehnt. Das Gericht begründet die Entscheidung mit vorläufiger Annahme internationaler Zuständigkeit und dem Fehlen der Voraussetzungen für eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung; die Sicherungshypothek begründet Absonderungsrechte nach InsO.
Ausgang: Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung einstweilen stattgegeben; Antrag zur Einstellung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss abgelehnt; Sicherungshypothek ausgenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 769 Abs.1, 767 ZPO ist bei vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zulässig und kann gegen Sicherheitsleistung angeordnet werden.
Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung nach § 769 Abs.1 Satz 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die dort genannten Voraussetzungen substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht sind.
Für die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen kann Annexkompetenz bestehen, wenn sich aus dem Vorbringen Anknüpfungspunkte für drohende Vollstreckungsmaßnahmen in Deutschland ergeben (vgl. Art. 24 Nr.5 VO (EU) 1215/2012/Art.22 Nr.5 VO (EG) 44/2001).
Ein im Grundbuch eingetragenes Sicherungsrecht (Sicherungshypothek) kann von der Einstellung der Zwangsvollstreckung ausgenommen werden, da es dem Berechtigten ein Absonderungsrecht gemäß § 49 InsO verschafft, das durch einen Insolvenzplan nach § 223 InsO unberührt bleiben kann.
Für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss ist glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger die Vollstreckung aus diesem Titel tatsächlich betreiben will; bloße theoretische Zugriffsmöglichkeiten genügen nicht für ein Rechtsschutzinteresse.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 167/19
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10.03.2003 (Aktenzeichen 8 O 172/02) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.440.000,00 US-Dollar einstweilen eingestellt, bis über die Vollstreckungsabwehrklage in dieser Instanz entschieden ist.
Von der Einstellung der Zwangsvollstreckung ausgenommen sind Maßnahmen des Beklagten aufgrund der am 24.06.2003 zu seinen Gunsten im Grundbuch von A (Amtsgericht A, Blatt ###9, Wohnungsgrundbuch), Abt. III, lfd. Nr. 4.1 eingetragenen Sicherungshypothek.
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 02.07.2013 wird abgelehnt.
Gründe
1.Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 769 Abs. 1, 767 ZPO ist bezüglich des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 10.03.2003 (Az. 8 O 172/02) gegen Sicherheitsleistung zulässig und begründet. Ausgenommen sind Maßnahmen aufgrund der zugunsten des Beklagten eingetragenen Sicherungshypothek.
a)Der Senat bejaht bei vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage seine internationale Zuständigkeit in der Hauptsache, wobei angesichts des Gleichlaufs der Vorschriften zunächst offenbleiben kann, ob sich diese aus Art. 24 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 oder aus Art. 22 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergibt. Denn zum einen bestehen Zweifel an der Wertung des Landgerichts, dass nach der maßgeblichen Sicht des Klägers bei Klageerhebung (Zöller-Geimer, 33. Aufl., Art. 4 EuGVVO, Rdnr. 50) keine Zwangsvollstreckung in Deutschland drohe. Eine eindeutige Erklärung des Beklagten, von Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Deutschland jetzt und in Zukunft absehen zu wollen, lässt sich dem Schreiben vom 17.09.2018 (Anl. K15) nicht entnehmen. Zum anderen ergeben sich aus dem neuen Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz Anknüpfungspunkte für drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland. Nach dem neuen Vortrag, der weitgehend unstreitig und daher nach § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 18.11.2004 – IX ZR 229/03, juris), verfügt der Kläger noch über Vermögensgegenstände in Deutschland, wobei in tatsächlicher Hinsicht noch zu klären ist, ob das Konto Nr. ######6 bei der B-Bank A ihm selbst oder der C GmbH zuzuordnen ist. Dabei ist unerheblich, ob dem Beklagten bei Klageerhebung bekannt war, dass Vermögen des Klägers in Deutschland vorhanden ist. Denn nachträgliche Veränderungen können bewirken, dass eine zunächst fehlende Zuständigkeit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung noch herbeigeführt wird (BGH, EuGH-Vorlage vom 26.06.19997 – IX ZB 11/97, juris, Rdnr. 18). Die Zuständigkeit des Senats für den Erlass einstweiliger Maßnahmen stellt damit eine Annexkompetenz aus der Zuständigkeit in der Hauptsache dar und ergibt sich nicht nur aus Art. 35 VO (EU) Nr. 1215/2012.
b)Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht dargetan sind. Bei der Höhe der Sicherheitsleistung hat sich der Senat an der Hauptforderung zuzüglich Zinsen seit dem 07.03.2002 orientiert.
c)Der Senat hat Maßnahmen im Zusammenhang mit der zugunsten des Beklagten eingetragenen Sicherungshypothek von der Einstellung ausgenommen. Denn diese begründete im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht des Beklagten (§ 49 InsO), das nach § 223 Abs. 1 Satz 1 InsO von dem Insolvenzplan nicht berührt wird. Da der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage ausschließlich einwendet, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10.03.2003 sei aufgrund der Wirkungen des abgeschlossenen Insolvenzverfahrens unzulässig, wird eine mögliche Befriedigung des Beklagten aus der Sicherungshypothek hiervon nicht erfasst.
2.In Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.07.2003 ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte auch aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben will. Der Beklagte hat – anders als in Bezug auf das Urteil vom 10.03.2003 – nicht beantragt, ihm eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen oder den Kostenfestsetzungsbeschluss als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen zu lassen. In diesem Verfahren haben der Beklagte und seine Prozessbevollmächtigte übereinstimmend erklärt, sie seien nicht im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Die theoretische Möglichkeit, dass sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an anderer Stelle befindet und der Beklagte hierauf Zugriff nehmen kann, um sodann Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, begründet kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Maßnahme nach § 769 Abs. 1 ZPO.