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Oberlandesgericht Hamm·8 U 131/01·09.07.2002

Versäumnisurteil aufgehoben: Wirksame Abberufung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anmeldung seiner Abberufung und der Bestellung des Verfügungsbeklagten im Handelsregister. Das OLG hob das Versäumnisurteil auf und stellte fest, dass der Rechtsstreit erledigt ist. Es befand die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 12.03.2001 für wirksam; die Abberufung erfolgte mit der erforderlichen Mehrheit. Formelle Einberufungsmängel (Bote statt Einschreiben) waren unschädlich, da rechtzeitiger Zugang vorlag.

Ausgang: Versäumnisurteil aufgehoben; Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist, und Verteilung der Kosten (Sachkosten dem Verfügungskläger auferlegt).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine von einem Minderheitsgesellschafter einberufene Gesellschafterversammlung ist nach § 50 GmbHG zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

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Die Abberufung eines Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss ist wirksam, wenn sie mit der nach Gesellschaftsvertrag oder Gesetz erforderlichen Mehrheit (§ 74 Abs. 1 GmbHG) gefasst wird; anstellungsvertragliche Vereinbarungen können die Abberufung nicht wirksam verhindern (§ 38 Abs. 1 GmbHG).

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Formelle Verstöße gegen die in § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG vorgesehene Einberufungsform sind unschädlich, wenn die Einladung dem Gesellschafter rechtzeitig zugegangen ist und damit das Recht auf Information und Partizipation nicht vereitelt wurde.

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Eine unangemessene Verzögerung der Durchführung einer angekündigten Gesellschafterversammlung nach Ablauf einer gesetzten Einberufungsfrist ist nur dann gerechtfertigt, wenn sachliche Gründe vorliegen; fehlt es daran, ist dem Einberufungsverlangen nicht angemessen entsprochen worden.

Relevante Normen
§ 50 GmbHG§ 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG§ 74 Abs. 1 GmbHG§ 38 Abs. 1 GmbHG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 45 O 62/01

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 29.10.2001 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis trägt der Verfügungskläger. Die Kosten der Säumnis werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Der Verfügungskläger hatte im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, es dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, seine aufgrund der Gesellschafterversammlung vom 12.03.2001 erfolgte Abberufung als Geschäftsführer der T- und Vertriebsgesellschaft mbH sowie die Bestellung des Verfügungsbeklagten zum neuen Geschäftsführer der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Essen anzumelden. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Essen vom 06. April 2001 Bezug genommen.

3

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Der Verfügungskläger ist, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, jedenfalls in der Gesellschafterversammlung vom 09.04.2001 als Geschäftsführer abberufen worden und der Verfügungsbeklagte zum neuen Geschäftsführer bestellt worden.

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Aber bereits die in der Gesellschafterversammlung vom 12.03.2001 getroffenen Beschlüsse der Gesellschaft waren rechtmäßig, so daß der Verfügungsantrag zurückzuweisen gewesen wäre und dem Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren.

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Die Voraussetzungen der Durchführung einer durch den Minderheitsgesellschafter einberufenen Gesellschafterversammlung im Sinne des § 50 GmbHG lagen vor.

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Der Verfügungsbeklagte war als damaliger Geschäftsführer der Firma T und Vertriebsgesellschaft mbH mit Schreiben des Minderheitsgesellschafters H vom 24.01.2001 unter Angabe des Zwecks und der Gründe aufgefordert worden, eine Gesellschafterversammlung bis zum 23.02.2001 einzuberufen.

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Es kann dahinstehen, ob der Inhalt dieses Schreibens nicht bereits dahin zu verstehen war, daß nicht nur der Einberufungsakt selbst innerhalb der gesetzten Frist bis zum 23.02.2001 erfolgen sollte, sondern daß die Durchführung der Gesellschafterversammlung bis zum 23.02.2001 gefordert war.

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Jedenfalls war die vom damaligen Geschäftsführer vorgesehene Durchführung der Gesellschafterversammlung ca. sechs Wochen nach Ablauf der für die Einberufung gesetzten Frist in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles nicht mehr als angemessen anzusehen. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die eine Terminierung ca. sechs Wochen nach Ablauf der Einberufungsfrist rechtfertigen. Es waren im vorliegenden Fall nur wenige Gesellschafter zu der Gesellschafterversammlung zu laden, die alle erreichbar waren und in geringer Entfernung wohnten. Dem Geschäftsführer waren darüber hinaus die massiven Vorwürfe, die gegen ihn erhoben worden waren, bereits seit Dezember 2000 bekannt. Dass diese Vorwürfe einer alsbaldigen Klärung bedurften, war offensichtlich. Soweit der Geschäftsführer in einem solchen Falle die ihm gesetzte Einberufungsfrist voll ausschöpft und dann die Gesellschafterversammlung erst weitere sechs Wochen später einberuft, ist dem Einberufungsverlangen der Minderheitsgesellschafter nicht angemessen entsprochen worden. Dies gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen des Verfügungsbeklagten, aufgrund des Urlaubs seines Prozeßbevollmächtigten habe die Gesellschafterversammlung er im April abgehalten werden können. Auch wenn ein berechtigtes Interesse der Verfügungsbeklagten an der Anwesenheit seines Prozeßbevollmächtigten bestand wäre die Anberaumung eines zeitnahen Termins sicher vor dem Urlaub seines Prozeßbevollmächtigten oder mit dessen Vertreter möglich gewesen.

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Der Gesellschafter H hatte die Gesellschafterversammlung vom 12.03.2001 form- und fristgerecht einberufen. Zwar ist die Übermittlung des Einladungsschreibens nicht wie gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG vorgesehen, per eingeschriebenen Brief, sondern per Boten erfolgt. Dieser Verfahrensverstoß ist jedoch unschädlich, da § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG nur das Recht der Gesellschafter auf Information und Partizipation sicherstellen sollte und gewährleisten soll, daß die Übersendung der Einladungen an die Gesellschafter belegbar ist. Es steht fest, daß dem Verfügungsbeklagten die Ladung zur Gesellschafterversammlung durch Boten rechtzeitig zuging. Die Verfahrensverletzung ist daher für die Wirksamkeit der gefaßten Beschlüsse ohne Relevanz.

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Der Kläger wurde durch die mit der erforderlichen Mehrheit gemäß § 74 Abs. 1 GmbHG gefaßten Gesellschafterbeschlüsse am 12.03.2001 auch wirksam als Geschäftsführer abberufen. Die Abberufung des Geschäftsführers war entsprechend § 38 Abs. 1 GmbHG aufgrund des Gesellschaftsvertrages vom 25.07.1996 jederzeit frei widerruflich. Die Rechte der Gesellschaft konnten insoweit durch den Anstellungsvertrag nicht wirksam beschränkt werden.