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Oberlandesgericht Hamm·8 U 12/99·19.09.1999

Berufung: Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen gegen ehelichen Abkömmling unzulässig

ZivilrechtGesellschaftsrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Alleinerbe seines verstorbenen Vaters, focht Gesellschafterbeschlüsse an, die die Einziehung seiner Geschäftsanteile aufgrund des Gesellschaftsvertrags zum Gegenstand hatten. Streitpunkt war, ob §5 des Gesellschaftsvertrags die Einziehung bei ehelichen Abkömmlingen eines Gründergesellschafters zulässt oder §11 (Erbfolge/Angebotspflicht) dies fingiert. Das OLG Hamm wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Unwirksamkeit der Einziehungsbeschlüsse wegen fehlender rechtlicher Grundlage im Gesellschaftsvertrag.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum wird abgewiesen; Einziehung der Geschäftsanteile als unwirksam bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einziehung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafterbeschluss setzt eine ausdrückliche, wirksame Grundlage im Gesellschaftsvertrag voraus; fehlt eine solche Grundlage, ist der Beschluss unwirksam.

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Spezifische Ausnahmen einer Satzung (z. B. Ausschluss der Einziehung bei ehelichen Abkömmlingen) verdrängen allgemeine Erbfolge- oder Nachfolgeregelungen, sodass letztere nicht zur Umgehung der Schutzregelungen herangezogen werden können.

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Ein Erwerber eines Geschäftsanteils kraft Erbfall ist nur dann dem Einziehungsrisiko ausgesetzt, wenn er die im Gesellschaftsvertrag normierten Mitteilungs- und Angebotspflichten binnen der dort vorgesehenen Fristen nicht erfüllt.

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Beschlüsse über die Einziehung von Anteilen sind nur wirksam, wenn sowohl die materiellen Voraussetzungen der Satzung als auch die formellen Erfordernisse der Beschlussfassung (Tagesordnung, Vertretungsbefugnisse, Stimmberechtigung) beachtet werden.

Zitiert von (2)

2 neutral

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 14 O 104/98

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Oktober 1998 ver-kündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31.07.1998 gefaßten Beschlüsse, die die Einziehung der von dem Kläger gehaltenen Geschäftsanteile zum Gegenstand hatten.

3

Der Kläger ist Alleinerbe seines am 05.11.1997 verstorbenen

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Vaters P.

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Die Beklagte wurde im Jahr 1979 als eine Familien-GmbH gegründet. Gründungsgesellschafter waren der derzeitige Geschäftsführer der Beklagten, seine damalige Ehefrau und sein Sohn, der verstorbene Vater des Klägers.

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Zuletzt hielt der Vater des Klägers vom Stammkapital der Beklagten in Höhe von 50.000,00 DM Geschäftsanteile in Höhe von 23.200,00 DM und 1.800,00 DM; weitere Geschäftsanteile im Wert von insgesamt ebenfalls 25.000,00 DM hielt der jetzige Gesellschaftergeschäftsführer W.

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Im Jahr 1984 heiratete P die Mutter des Klägers. Im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Eheschließung schlossen der Geschäftsführer der Beklagten, W, und sein Sohn P am 04.09.1984 einen Erbvertrag vor dem Notar Dr.O in R (UR-Nr. ), in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.

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Im Jahr 1994 reichte die Mutter des Klägers die Scheidung ein.

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Nach dem Tod des Vaters des Klägers am 05.11.1997 schlug der Geschäftsführer der Beklagten, W, die Erbschaft aus, weil er wegen der Zugewinnauseinandersetzung eine Überschuldung des Nachlasses vermutete. Erbe seines Vaters wurde sodann der Kläger.

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Auf Betreiben des Gesellschaftergeschäftsführers der Beklagten wurde am 31.07.1998 eine Gesellschafterversammlung abgehalten.

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Punkt 5) der Tagesordnung lautete:

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Einziehung der von dem Gesellschafter J im Erbgang nach seinem Vater P nunmehr gehaltenen Geschäftsanteile im Nominalbetrag von 23.200,00 DM und 1.800,00 DM unter Bezugnahme auf § 11 Abs.3 in Verbindung mit § 5 des Gesellschaftervertrages gegen eine nach § 13 des Gesellschaftervertrages zu ermittelnde Abfindung.

13

Die dabei hier interessierende Regelung in § 5 des Gesellschaftsvertrages lautet:

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§ 5

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Einziehung von Geschäftsanteilen Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung beschließen wenn a) ... b) der Gesellschafter verstirbt und seine Gesellschaftsrechte kraft Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen nicht auf einen anderen Gesellschafter oder eheliche Abkömmlinge eines Gründergesellschafters übergehen; c) ... Die Beschlußfassung über die Einziehung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der betroffene Gesellschafter hat hierbei kein Stimmrecht. Statt der Einziehung kann die Gesellschaft nach entsprechender Beschlußfassung der Gesellschafter verlangen, daß der Geschäftanteil ganz oder teilweise von ihr erworben oder auf von ihr benannten Gesellschafter oder dritte Personen übertragen wird.

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§ 11 des Gesellschaftsvertrages lautet demgegenüber auszugs-

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weise:

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§ 11 Erbfolge

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Geht der Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters von Todes wegen über, so ist der Erwerber des Geschäftsanteils verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten seit Erbfall alle Gesellschafter schriftlich von diesem Erwerb zu unterrichten. Der bzw. die Erben/Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, den übergegangenen Geschäftsanteil den verbleibenden Gesellschaftern zu einem nach § 13 des Gesellschaftsvertrages zu ermittelnden Preis zum Kauf anzubieten. Erfüllt der Gesellschafter, welcher seinen Geschäftsanteil von Todes wegen erworben hat, die vorstehende Verpflichtung nicht binnen einer durch die Gesellschaft schriftlich gesetzten Frist von 2 Monaten, so wird sein Geschäftsanteil eingezogen. Die Einziehung erfolgt gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages. Das Erwerbsrecht steht den Gesellschaftern in dem Verhältnis zu, in welchem die Nennbeträge der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile zueinander stehen. Falls mehrere Erwerbsberechtigte ihr Erwerbsrecht ausüben, so ist der Geschäftsanteil entsprechend zu teilen. ... Der Geschäftsanteil gewährt kein Stimmrecht, solange das Erwerbsverfahren nicht abgeschlossen ist.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die als Anlage 2 zur Klage eingereichte Kopie des Gesellschaftsvertrages(Bl.12 bis 23 GA) sowie auf die als Anlage 3 eingereichte Kopie der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung per 31.Juli 1998 (Bl.24 f GA) verwiesen.

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In der Gesellschafterversammlung am 31.07.1998 wurden der Gesellschaftergeschäftsführer W von Rechtsanwalt Dr. R aus M und der Kläger von Rechtsanwalt Dr.G aus R vertreten; Rechtsanwalt Dr.R stimmte für die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers, Rechtsanwalt Dr.G stimmte als Vertreter des Klägers dagegen.

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Mit Schreiben vom 07.08.1998 zeigte der Geschäftsführer der Beklagten dem Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr.G, an, daß er als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten die Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers erkläre.

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Der Kläger hat sich mit der am 26.08.1998 eingegangenen Klage gegen die im Zusammenhang mit der Einziehung seiner Geschäftsanteile gefaßten Gesellschafterbeschlüsse gewendet. Er hat die Ansicht vertreten, es fehlte an einer rechtlichen Grundlage für die Einziehung seiner Geschäftsanteile. Als ehelicher Abkömmling seines Vaters, eines Gründungsgesellschafters, sei eine Einziehung nach § 5 des Gesellschaftsvertrages nicht möglich. § 11 des Gesellschaftervertrages gelte nur für Erben, die nicht eheliche Abkömmlinge von Gründungsgesellschaftern seien.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31.07.1998 die Anträge des Gesellschafters W, die folgenden Beschlüsse zu fassen, abgelehnt worden seien: Einziehung der von dem Gesellschafter J im Erbgang nach seinem Vater P nunmehr gehaltenen Geschäftsanteile im Nominalbetrag von 23.200,00 DM und 1.800,00 DM unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 des Gesellschaftervertrages gegen eine nach § 13 des Gesellschaftervertrages zu ermittelnde Abfindung (TOP 5 der Tagesordnung); Beauftragung des Geschäftsführers W, dem Gesellschafter J gegenüber die Einziehung seiner Geschäftsanteile schriftlich zu erklären (TOP 6); Beauftragung des Geschäftsführers W, entsprechend § 13 des Gesellschaftervertrages in der geltenden Fassung das vorgesehene Einziehungsentgelt zu ermitteln und die im Gesellschaftervertrag vorgesehenen Raten zu Lasten der offenen Rücklagen für den gesellschaftsvertraglich fstgelegten Fälligkeitstermin an den Gesellschafter J zu zahlen oder im Wege der Verhandlung andere Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren (TOP 7); Aufstockung des Nennbetrages der Geschäftsanteile des Gesellschafters W entsprechend, d.h. Aufstockung des von Herrn W gehaltenen Geschäftsanteils im Nominalbetrag von 4.200,00 DM um 1.800,00 DM auf 6.000,00 DM sowie Aufstockung des weiteren von Herrn W gehaltenen Geschäftsanteils im Nominalbetrag von 5.800,00 DM um 23.200,00 DM auf 29.000,00 DM (TOP 8); festzustellen, daß er Gesellschafter der Beklagten mit Geschäftsanteilen in Nennwerten von 23.200,00 DM und 1.800,00 DM sei.

  1. festzustellen, daß in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 31.07.1998 die Anträge des Gesellschafters W, die folgenden Beschlüsse zu fassen, abgelehnt worden seien:
  2. Einziehung der von dem Gesellschafter J im Erbgang nach seinem Vater P nunmehr gehaltenen Geschäftsanteile im Nominalbetrag von 23.200,00 DM und 1.800,00 DM unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 des Gesellschaftervertrages gegen eine nach § 13 des Gesellschaftervertrages zu ermittelnde Abfindung (TOP 5 der Tagesordnung);
  3. Beauftragung des Geschäftsführers W, dem Gesellschafter J gegenüber die Einziehung seiner Geschäftsanteile schriftlich zu erklären (TOP 6);
  4. Beauftragung des Geschäftsführers W, entsprechend § 13 des Gesellschaftervertrages in der geltenden Fassung das vorgesehene Einziehungsentgelt zu ermitteln und die im Gesellschaftervertrag vorgesehenen Raten zu Lasten der offenen Rücklagen für den gesellschaftsvertraglich fstgelegten Fälligkeitstermin an den Gesellschafter J zu zahlen oder im Wege der Verhandlung andere Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren (TOP 7);
  5. Aufstockung des Nennbetrages der Geschäftsanteile des Gesellschafters W entsprechend, d.h. Aufstockung des von Herrn W gehaltenen Geschäftsanteils im Nominalbetrag von 4.200,00 DM um 1.800,00 DM auf 6.000,00 DM sowie Aufstockung des weiteren von Herrn W gehaltenen Geschäftsanteils im Nominalbetrag von 5.800,00 DM um 23.200,00 DM auf 29.000,00 DM (TOP 8);
  6. festzustellen, daß er Gesellschafter der Beklagten mit Geschäftsanteilen in Nennwerten von 23.200,00 DM und 1.800,00 DM sei.