Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: 'Beklagte' zu 'Beklagte zu 1)'
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm berichtigte das Urteil vom 7. März 2007 gemäß § 319 ZPO. Im zweiten und siebten Absatz des Tenors wurde die Bezeichnung „Beklagte“ jeweils durch „Beklagte zu 1)“ ersetzt. Die Berichtigung erfolgte, weil aus dem Zusammenhang des Urteils und den Gerichtsakten eine offensichtliche Unrichtigkeit ersichtlich war.
Ausgang: Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO stattgegeben: 'Beklagte' durch 'Beklagte zu 1)' ersetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, wenn es eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält, die aus dem Zusammenhang des Urteils und den Gerichtsakten erkennbar ist.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann die Präzisierung der Parteienbezeichnung im Tenor umfassen, sofern dadurch eine offensichtliche Unrichtigkeit beseitigt wird.
Zur Annahme einer offensichtlichen Unrichtigkeit genügt, dass der Berichtigungsbedarf ohne weitere Beweiserhebung eindeutig aus dem Akteninhalt hervorgeht.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient der Beseitigung formeller Unrichtigkeiten und nicht der Änderung des materiellen Inhalts des Urteils.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3 O 375/05
Tenor
Das Urteil vom 07. März 2007 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass im zweiten und siebten Absatz des Tenors zur Hauptsache jeweils das Wort „Beklagte“ ersetzt wird durch die Worte „Beklagte zu 1)“.
Gründe
Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils und aus dem aus den Gerichtsakten deutlich erkennbaren Verlauf des Verfahrens.