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Oberlandesgericht Hamm·8 U 117/18·03.04.2019

Berufung abgewiesen: Haftung Kommanditist, Innenausgleich und Gewerbesteuer in Insolvenz

ZivilrechtGesellschaftsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagt Rückforderung von Ausschüttungen eines Kommanditisten und begehrt Innenausgleich. Zentral ist, ob der Kommanditist nach §171 HGB für Masseverbindlichkeiten und angemeldete Forderungen haftet sowie, ob vorinsolvenzliches Optieren zur Tonnagesteuer Gewerbesteuerforderungen begründet. Das Berufungsgericht weist die Berufung zurück: Kommanditistenhaftung ist auf zur Gläubigerbefriedigung erforderliches Maß begrenzt; die Gewerbesteuerforderung entstand erst post insolvency mit Realisation stiller Reserven.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Dortmund wird zurückgewiesen; Kläger kann Rückforderungen/Gewährleistungsansprüche des Innenausgleichs nicht durchsetzen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung des Kommanditisten nach § 171 HGB ist auf den Umfang zu beschränken, der zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich ist; ein weitergehender Innenausgleich zugunsten der Gesellschafter ist dem Insolvenzverwalter nicht ohne weiteres gestattet.

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Zahlungen von Kommanditisten auf Außenhaftungsansprüche sind als Sondermasse zu behandeln und vorrangig zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu verwenden; sie dürfen bei der Haftungsprüfung entsprechend berücksichtigt werden.

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Das Optieren zur Tonnagesteuer begründet noch keine vorinsolvenzliche Gewerbesteuerverbindlichkeit; eine Gewerbesteuerforderung entsteht erst mit der tatsächlichen Aufdeckung stiller Reserven (Realisation), auch wenn die Veräußerung im Insolvenzzeitraum erfolgt.

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Der Insolvenzverwalter kann bestrittene und angemeldete Forderungen nur insoweit in die Unterdeckungsprüfung einbeziehen, wie sie für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger von Bedeutung sind; er darf durch Einziehung keinen Überschuss herbeiführen, der allein den Gesellschaftern zugutekommt.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 in Verbindung mit § 171 Abs. 2 HGB§ 93 InsO i.V.m. § 128 HGB§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3 O 10/18

Bundesgerichtshof, II ZR 101/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 10/18) vom 23.07.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.445,73 EUR festgesetzt.

Rubrum

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I.

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Bei dieser handelt es sich um einen im Jahre 1995 gegründeten Publikumsfonds, der ein Chemikalienschiff erwarb und vercharterte. Der Beklagte beteiligte sich an der Insolvenzschuldnerin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 51.129,19 €. Nach Leistung der Einlage erhielt er im Zeitraum von 1999 bis 2007 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 30.677,51 €, obwohl sein Kapitalanteil durch Verluste jeweils unter den Betrag seiner Hafteinlage herabgemindert war. Hiervon zahlte er 3.231,78 € an die Insolvenzschuldnerin zurück. Der Kläger verfolgt mit der vorliegenden Klage die noch offene Differenz i. H. v. 27.445,73 €.

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Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nebst Nebenforderungen weder aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 in Verbindung mit 171 Abs. 2 HGB noch aus einem von ihm durchzuführenden Innenausgleich zu. Er sei nur insoweit berechtigt, die Haftung des Beklagten nach § 171 Abs. 2 HGB geltend zu machen, als dies zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich sei. Diese Voraussetzung liege nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht vor. In der Gesamtmasse sei ein Anteil enthalten, der aus Zahlungen der Kommanditisten auf Außenhaftungsansprüche herrühre und als Sondermasse allein zur Befriedigung der Insolvenzgläubigerforderungen zu verwenden sei; hierfür sei der Betrag unstreitig auskömmlich. Weitere Forderungen – namentlich die erst nach Insolvenzeröffnung begründete Gewerbesteuerforderung und angemeldete Forderungen der Mitkommanditisten – seien in dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen, da der Beklagte als Kommanditist insoweit nicht hafte. Zum Innenausgleich sei der Insolvenzverwalter nur insoweit befugt, als nach einer im Gläubigerinteresse durchgeführten Einziehung von Beträgen ein Überschuss verbleibe. Daraus folge nicht die Befugnis, einen für die Insolvenzgläubigerbefriedigung nicht benötigten Überschuss herbeizuführen.

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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Klageforderung weiter verfolgt.

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Zum aktuellen Stand der Insolvenzmasse und der Forderungsanmeldungen trägt der Kläger – unbestritten – wie folgt vor:

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Die Insolvenzmasse beläuft sich auf rund 2,2 Mio. €. Ein Teilbetrag hiervon i. H. v. rund 860.000,- € stammt aus Zahlungen von Kommanditisten auf Außenhaftungsansprüche im Sinne von § 171 HGB. Aus dem Verkauf des Tankschiffs im Jahr 2014 nach Insolvenzeröffnung resultiert eine als Masseverbindlichkeit geltend gemachte Gewerbesteuerforderung in Höhe von 1.550.159,80 €. Die Kosten des Insolvenzverfahrens belaufen sich auf ca. 266.141,15 €. Zur Insolvenztabelle sind Forderungen i. H. v. 5.789.520,51 € angemeldet, von denen ein Teil i. H. v. 86.616,86 € festgestellt ist. Der Restbetrag beinhaltet zum einen Entgelt- und Darlehensforderungen der Geschäftsbesorgerin i. H. v. insg. 276.695,67 €. Weiterhin sind Forderungen von Kommanditisten aus oder im Zusammenhang mit vorinsolvenzlich erfolgten Rückzahlungen von Ausschüttungen sowie solche auf Erstattung der Kommanditeinlage angemeldet. Darauf entfallende Zinsansprüche der Kommanditisten sind i. H. v. 148.527,45 € zur Tabelle angemeldet. In Höhe von 54.825,67 € haben Kommanditisten Rechtsverfolgungskosten angemeldet, die vor Insolvenzeröffnung durch die Verteidigung gegen unberechtigte Rückforderungen von als Darlehen verbuchten Ausschüttungen entstanden sein sollen.

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Der Kläger vertritt die Auffassung, die zur Tabelle angemeldeten Forderungen seien im Rahmen der Haftung des Beklagten insgesamt zu berücksichtigen, d. h. einschließlich der Forderungsanmeldungen der Mitkommanditisten. Dies ergebe sich aus der Einziehungsberechtigung des Insolvenzverwalters auch für bestrittene Forderungen. Darüber hinaus seien auch die Verfahrenskosten und die Gewerbesteuerforderung bei der Unterdeckungsprüfung zu berücksichtigen, da ein Kommanditist nach zutreffendem Normverständnis zu § 93 InsO gemäß § 128 HGB indirekt auch für die Masseverbindlichkeiten hafte. Unabhängig davon sei die Gewerbesteuerforderung durch das vorinsolvenzlich erfolgte Optieren zur Tonnagesteuer als ‚oktroyierte‘ Verbindlichkeit anzusehen, für die ein Kommanditist hafte. Der Insolvenzverwalter sei in der Entscheidung, das Schiff zu veräußern, auch nicht frei gewesen, da es pfandrechtlich besichert und nicht kostendeckend zu betreiben gewesen sei.

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Schließlich vertritt der Kläger auch weiterhin die Auffassung, er habe als Insolvenzverwalter gleich einem Liquidator den Innenausgleich zu vollziehen. Hierzu bezieht er sich im Wesentlichen die erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein Gesellschafter nach Befriedigung aller übrigen Gläubiger ebenfalls die Stellung eines zu berücksichtigenden Gläubigers der Gesellschaft einnehme.

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Der Kläger beantragt,

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hilfsweise

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Der Beklagte beantragt,

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II.

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Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass der Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussicht und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen geboten ist.

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Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 06.03.2019 Bezug genommen. An den dortigen Erwägungen hält der Senat auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des ergänzenden Klägervorbringens umfassend fest.

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Der Kläger stellt auch in seiner erneuten Stellungnahme im Kern darauf ab, die Gewerbesteuerforderung sei bereits vor Insolvenzeröffnung angelegt bzw. zwingend vorgezeichnet gewesen und folgert daraus, dass sich daraus eine Haftung der Kommanditisten ergebe. Diese Sichtweise teilt der Senat nach wie vor nicht. Entscheidend ist – wie im Beschluss vom 06.03.2019 ausführlich dargelegt wurde – dass das Optieren zur Tonnagesteuer gerade noch keine Steuerverbindlichkeit begründet oder auch nur angelegt hat. Die zu diesem Zeitpunkt veranlasste gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage diente lediglich der verfahrensmäßigen Erfassung der beim Wechsel der Gewinnermittlungsart

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vorhandenen stillen Reserven und damit der Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens. Sowohl steuer- als auch insolvenzrechtlich wurde die Gewerbesteuerforderung erst mit der tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven begründet, und zwar nach Insolvenzeintritt. An diese Realisationshandlung ist aus Rechtsgründen auch dann anzuknüpfen, wenn der Kläger keine wirtschaftlich sinnvolle Alternativen zur Veräußerung des Schiffes gehabt haben sollte.

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Zur umfassenden Herbeiführung des Innenausgleichs ist der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt berufen, dass sich die Rolle der Kommanditisten im Laufe des Insolvenzverfahrens ändern mag. Vielmehr ist klar zwischen der gläubigerschützenden Funktion des Insolvenzverfahrens und der am Gesellschafterinteresse ausgerichteten Funktion einer nachgelagerten Liquidation zu unterscheiden. Auch insoweit hält der Senat an den im Beschluss vom 06.03.2019 dargelegten Erwägungen fest.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Aus dem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO folgt zugleich, dass der Senat Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zu bejahen vermag.