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Oberlandesgericht Hamm·8 U 117/01·19.02.2002

§ 745 Abs. 2 BGB: Keine Nutzungsentschädigung/Auszugspflicht bei Ehewohnung trotz Konkurs

ZivilrechtFamilienrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Konkursverwalter des Ehemanns verlangte von der mitberechtigten Ehefrau Zustimmung zu einer Neuregelung nach § 745 Abs. 2 BGB: Zahlung hälftiger Nutzungsentschädigung bzw. hilfsweise Auszug zur Vermietung. Streitfrage war, ob Konkurseröffnung und Untersuchungshaft eine Änderung der bisherigen ehebezogenen Nutzungsvereinbarung rechtfertigen. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil bei der Billigkeitsabwägung der Charakter als Ehewohnung sowie Art. 6 GG und § 1353 BGB maßgeblich bleiben und keine unerträgliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt. Zudem stünden mögliche wirtschaftliche Vorteile der Masse wegen vorrangiger Grundpfandrechte und wahrscheinlicher Zwangsverwaltung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Belastung der Beklagten.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Nutzungsentgelt/Auszug nach § 745 Abs. 2 BGB zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Änderung einer zwischen Ehegatten bestehenden Nutzungs- und Verwaltungsregelung über eine gemeinsam erworbene Ehewohnung nach § 745 Abs. 2 BGB setzt nachträgliche tatsächliche Veränderungen voraus, die ein Festhalten an der bisherigen Vereinbarung unerträglich erscheinen lassen.

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Bei der Billigkeitsabwägung nach § 745 Abs. 2 BGB sind bei gemeinsamer Ehewohnung die aus § 1353 BGB folgende Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft sowie der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG als wesentliche Abwägungsfaktoren zu berücksichtigen.

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Eine längerfristige, durch äußere Umstände bedingte Abwesenheit eines Ehegatten, insbesondere infolge Untersuchungs- oder Strafhaft, führt für sich genommen nicht zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und lässt den Charakter der Wohnung als Ehewohnung nicht entfallen.

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Der Konkursverwalter kann aus dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Gemeinschuldners keine weitergehenden Ansprüche auf Nutzungsentschädigung oder Räumung herleiten, wenn diese dem Gemeinschuldner selbst aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht oder nur unter strengeren Voraussetzungen zustünden.

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Bei der Abwägung nach § 745 Abs. 2 BGB können Interessen vorrangig dinglich gesicherter Gläubiger, deren Rechte der Anspruchsteller nicht wahrnimmt, nicht zugunsten des Anspruchstellers berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 745 Abs. 2 BGB§ 745 Abs. 3 S. 1 BGB§ 745 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 KO§ Art. 6 GG§ 745 BGB§ 1353 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 741/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.03.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000 Euro.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger ist seit 1995 Konkursverwalter über das Vermögen des Wirtschaftsjuristen P. Die Beklagte ist die Ehefrau des Gemeinschuldners. Die Beklagte und der Gemeinschuldner sind Miteigentümer zu je 1/2 des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Am M 2 in F, dessen Verkehrswert in einem Zwangsversteigerungs-verfahren im Juli 1996 auf 1.200.000,00 DM festgesetzt wurde. Dieses Zwangs-versteigerungsverfahren wurde auf entsprechende Bewilligung der betreibenden Grundpfandrechtsgläubigerin zunächst einstweilen eingestellte und durch Beschluß vom 17.11.2000 aufgehoben.

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Mit Schreiben vom 13.10.1999 forderte der Kläger die Beklagte auf, an einer Änderung der Verwaltungs- und Nutzungsregelung betreffend den Miteigentumsanteil des Gemeinschuldners mitzuwirken, die der Regelung des § 745 Abs. 2 BGB entspreche. Er schlug der Beklagten vor, entweder eine angemessene Nutzungsentschädigung von 1/2 des Mietwertes des Hausgrundstücks zu zahlen oder aus dem Haus auszuziehen und dadurch die Vermietung zu ermöglichen.

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Nachdem die Beklagte dieser Aufforderung nicht gefolgt war, hat der Kläger sie im vorliegenden Rechtsstreit auf Zustimmung zu einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung dergestalt verklagt, daß sie ein angemessenes Nutzungsentgelt in Höhe von monatlich 2.200,00 DM zahlt. Hilfsweise hat er die Zustimmung zu einer Regelung des Inhalts begehrt, daß die Beklagte aus dem Haus auszieht, so daß eine Vermietung möglich sei. Er hat die Auffassung vertreten, durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Ehemanns der Beklagten sei eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die ihm das Recht gebe, nach § 745 Abs. 2 BGB eine entsprechende Verwaltungs- und Benutzungsregelung zu verlangen. Die derzeitige Regelung, die ein unentgeltliches Wohnen der Beklagten in dem Haus zum Inhalt habe, widerspreche seinen Interessen als Konkursverwalter. Der Mietwert des Hauses betrage 4.600,00 DM monatlich, so daß sich die von der Beklagten zu zahlende hälftige Nutzungsentschädigung auf 2.300,00 DM belaufe.

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Zumindest sei es interessengerecht, so hat der Kläger gemeint, daß die Beklagte das bisher genutzte Haus räume, um die Möglichkeit der Vermietung zu eröffnen.

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Der Kläger hat beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung des Grundstücks Am M 2, F, dergestalt zuzustimmen, daß die Beklagte monatlich ein angemessenes Nutzungsentgelt in Höhe von 2.300,00 DM auf ein noch zu errichtendes Anderkonto des Klägers zu entrichten hat,

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2.

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hilfsweise

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die Beklagte zu verurteilen, einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung des Grundstücks Am M 2, F, dergestalt zuzustimmen, daß die Beklagte aus dem Haus Am M 2, F, auszieht, so daß eine Vermietung dieses Objekts möglich ist mit der Folge, daß der zu erzielende Mietzins auf ein noch zu errichtendes Konto der Miteigentümergemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und der Beklagten, zu entrichten ist.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die verlangte Regelung als Verstoß gegen das Wesen der Ehe für sittenwidrig gehalten und gemeint, die Vorschrift des § 745 Abs. 2 BGB sei nicht anwendbar, da es sich zwischen ihr und dem Gemeinschuldner nicht um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, sondern eine eheliche Gemeinschaft handele, die einer Einflußnahme durch den Konkursverwalter entzogen sei. Die Beklagte hat sich weiter auf

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die ihrer Ansicht nach entgegenstehende Rechtskraft der Entscheidung in dem zwischen den Parteien zuvor geführten Rechtsstreit 3 O 266/97 LG Essen berufen und die Höhe des zu erzielenden Mietzinses bestritten.

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Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen des § 745 Abs. 2 BGB nicht vorliegen. Für Gemeinschaften zwischen Ehegatten gelten Besonderheiten, wenn die Ehegatten gemeinsam ein Hausgrundstück in Bruchteilsgemeinschaft erworben hätten, um darin gemeinsam zu wohnen. Dann gehe Familienrecht dem Gemeinschaftsrecht vor. Die Ehegatten seien aufgrund der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, sich gegenseitig die Mitbenutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Er vertieft den Vortrag zu seinen maßgeblichen Interessen an einer Neuregelung der Verwaltung und vertritt die Auffassung, daß das Interesse der Beklagten, mietfrei in einem Haus zu wohnen, das ihr nur zur Hälfte gehöre, nicht schützenswert sei. Familienrechtliche Erwägungen hält er für verfehlt, weil dem Gemeinschuldner ein Verwaltungsrecht an seinem Miteigentum nach Konkurseröffnung nicht mehr zustehe und dieser deshalb nicht mehr in der Lage sei, der Beklagten die Mitbenutzung zu gestatten. Da der Ehemann der Beklagten, was zwischen den Parteien unstreitig ist, sich seit dem 10.01.2000 in Untersuchungshaft befinde, lebten die Ehegatten tatsächlich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung über das Grundstück Am M 2, F, dergestalt zuzustimmen, daß die Beklagte monatlich ein angemessenes Nutzungsentgelt in Höhe von 2.300,00 DM auf ein noch zu errichtendes Anderkonto des Klägers zu zahlen hat,

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2.

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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung über das Grundstück Am M 2, F, dergestalt zuzustimmen, daß die Beklagte aus dem Haus Am M 2, F, auszieht, so daß eine Vermietung dieses Objekts möglich ist mit der Folge, daß der zu erzielende Mietzins auf ein noch zu errichtendes Konto der Eigentümergemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und der Beklagten, zu entrichten ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das Urteil. Sie vertritt die Auffassung, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse durch die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht geändert hätten, so daß die Voraussetzungen des § 745 Abs. 2 BGB nicht vorlägen. Die von dem Kläger angestrebte Neuregelung liefe auch auf eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes hinaus, was nach § 745 Abs. 3 S. 1 BGB unzulässig sei. Dem Gemeinschuldner wäre es zudem wegen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft verwehrt, bei Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft in dem Haus eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Der Kläger als Konkursverwalter habe keine weitergehenden Rechte. Dies gelte ungeachtet der derzeitigen Inhaftierung des Gemeinschuldners. Die Verbüßung von Untersuchungshaft, deren Ende die Beklagte in absehbarer Zeit erwartet, habe keine Auswirkungen auf den Bestand der Ehe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens steht dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zu einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des Hausgrundstücks Am M 2 in F nicht zu.

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1.

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Der Kläger kann gemäß § 745 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 KO nicht die Zustimmung der Beklagten zu der Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Mitbenutzung des hälftigen Miteigentumsanteils ihres Ehemanns an dem Hausgrundstück in F verlangen. Er kann zwar grundsätzlich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht ausüben, das zuvor dem Ehemann der Beklagten zustand. Die Voraussetzungen des § 745 Abs. 2 BGB, auf die der Kläger sein Begehren stützt, liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Wenn - wie hier - bei dem Erwerb des Hausgrundstücks eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen worden war, gemeinsam in der Wohnung zu leben, ohne dem jeweils anderen Zahlungen für die Mitbenutzung des Miteigentumsanteils zu leisten, wird ein Anspruch auf Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung für den Fall anerkannt, daß nachträglich tatsächliche Veränderungen eingetreten sind, die ein Festhalten an der bisherigen Verwaltungsvereinbarung unerträglich erscheinen lassen (BGHZ 34, 367; BGH NJW 1982, 1753; Erman/Aderholt, 10. Aufl. § 745 Rdn. 6; Staudinger-Langhein, § 745 Rdn. 50). Die von dem Kläger im Streitfall angeführten Veränderungen, die durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Ehemanns der Beklagten sowie später durch dessen Inhaftierung begründet worden sind, rechtfertigen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht die angestrebte Änderung der Verwaltungsregelung zwischen den Ehegatten.

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Bei der nach § 745 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen der Parteien ist, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, von wesentlicher Bedeutung, daß das Hausgrundstück Am M 2 in F als gemeinsame Ehewohnung der Beklagten und ihres Ehemanns erworben und genutzt wurde. In diesem Fall wird die Miteigentumsgemeinschaft durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert (BGH NJW 1983, 1845, 1846), in dem Konflikt zwischen der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und den Interessen Dritter ist der verfassungsrechtlich verankerte Schutz von Ehe und Familie in Artikel 6 GG zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt ist auch nicht dadurch entfallen, daß sich der Ehemann der Beklagten seit etwa zwei Jahren in Untersuchungshaft befindet. In einer durch äußere Umstände verursachten auch längerfristigen Abwesenheit eines Ehegatten etwa infolge mehrjähriger Untersuchungs- oder Strafhaft liegt noch nicht die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und damit der ehelichen Lebensgemeinschaft (BGHZ 4, 279, 281; BGHZ 38, 266, 268; OLG Hamm, FamRZ 1975, 346).

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Selbst wenn man die Auffassung des Landgerichts nicht teilt, aus dem Umstand, daß aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft jeder Ehegatte ein von den Eigentumsverhältnissen unabhängiges Recht auf Mitbenutzung der Ehewohnung habe (BGH NJW 1978, 1529, NJW 1977, 43; Staudinger-Langhein, § 745 Rdn. 61; Graba, NJW 1987, 1721, 1722), folge die Unanwendbarkeit des § 745 BGB, ist der Gesichtspunkt der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB sowie der Schutz des Art. 6 GG jedenfalls im Rahmen der Abwägung einer billigen Regelung nach § 745 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (MünchKomm-K. Schmidt, 3. Aufl., §§ 744, 745 Rdn. 28). Dem Senat ist zwar bewußt, daß die Rechtsordnung nicht den unbeschränkten Erhalt der Ehewohnung als räumlichen Mittelpunkt der ehelichen Lebensgemeinschaft gewährleistet. So kann etwa die Zwangsversteigerung durch Gläubiger beider Ehegatten betrieben werden. Auch ist die Auseinandersetzungsversteigerung denkbar, etwa wenn Gläubiger eines Ehegatten diesen Anspruch pfänden und realisieren. Die besonderen Umstände des hier zu beurteilenden Sachverhalts stehen aber einer Regelung zu Lasten der Beklagten entgegen. Es kann nicht festgestellt werden, daß diese am Entstehen der erheblichen Verbindlichkeiten ihres

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Ehemanns und damit der eingetretenen desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse beteiligt gewesen ist. Ihr kann ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden. Dies hätte sie auch einem Begehren ihres Ehemanns auf Zahlung von Nutzungsentschädigung entgegenhalten können.

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Darüber hinaus strebt der Kläger wirtschaftliche Vorteile für die Konkursmasse an, die ihr bei wertender Betrachtung nicht zustehen. Die Erlöse aus der Verwertung und Verwaltung des Grundstücks Am M 2 in F stehen vorrangig den Grundpfandrechts-gläubigern zu. Da die auf dem Grundstück ruhenden Grundpfandrechte den Wert übersteigen, wie der Kläger bereits in der Klageschrift ausgeführt hat, verbliebe bei der Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens kein Resterlös für die Masse. Wenn es in der Vergangenheit durch wiederholte Einstellungsbewilligungen seitens der betreibenden Grundpfandrechtsgläubiger nicht zur Durchführung der Zwangsversteigerung gekommen ist, ändert das bei der hier vorzunehmenden Wertung nichts an der Schwäche der Rechtsposition des Klägers.

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2.

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Auch mit dem Hilfsantrag hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zustimmung zu ihrem Auszug aus dem Haus verlangen, um anschließend durch Vermietung Erlöse zu erzielen. Die vorstehend dargelegte Interessenabwägung zugunsten der Beklagten gilt auch hier. Hinzu kommt, daß für den Fall der Vermietung angestrebte Mietzinseinnahmen dem Kläger nur solange zufließen würden, wie nicht zugunsten der Grundpfandrechtsgläubiger die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet würde. Daß die Grundpfandrechtsgläubiger die Zwangsverwaltung beantragen werden, sobald sie Kenntnis von Mietzinserlösen haben, ist höchst wahrscheinlich. Die Interessen der Grundpfandrechtsgläubiger können bei der nach § 745 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Abwägung jedoch nicht berücksichtigt werden; ihre Rechte nimmt der Kläger nicht wahr.

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Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die Klarstellung des Klägers im Senatstermin, möglicherweise werde ihm eine Vereinbarung mit den Grundpfand-

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rechtsgläubigern gelingen, wonach eine Zwangsverwaltung nicht beantragt werde und der Konkursmasse ein Teil des Erlöses verbliebe. Diese vage Möglichkeit, eventuell geringe Beträge aus der Vermietung zur Masse ziehen zu können, ist nicht geeignet, das Interesse der Beklagten an der weiteren Nutzung des Hausgrundstücks als Familien- und Ehewohnung zu verdrängen.

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3.

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Dem Antrag des Klägers, den Senatstermin zu vertagen, um die persönliche Anhörung der Beklagten nach § 141 ZPO zu ermöglichen, war nicht zu entsprechen. Die für die Abwägung nach § 745 Abs. 2 BGB maßgeblichen Umstände sind dargelegt und im Senatstermin vom 30.01.2002 erörtert worden. Ohne konkreten weiteren Vortrag vermag der Senat nicht zu erkennen, inwiefern die Anhörung der Beklagten eine anderweitige Entscheidung zugunsten des Klägers herbeiführen könnte. Ein persönlicher Eindruck von der Beklagten erscheint dem Senat nicht erforderlich zu sein.

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Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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Entgegen der Anregung des Klägers hat der Senat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Sämtliche Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Rechtsstreit betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall, so daß eine grundsätzliche Bedeutung nicht vorliegt. Der Senat weicht mit dem vorliegenden Urteil auch nicht von anderen obergerichtlichen Ent-

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scheidungen oder der Rechtsprechung des BGH ab, so daß auch aus diesem Grund die Zulassung der Revision nicht erforderlich war.