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Oberlandesgericht Hamm·8 U 113/18·07.04.2019

Berufung zurückgewiesen – keine Haftung für vorinsolvenzliche Gewerbesteuer

SteuerrechtGewerbesteuerrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet in der Berufung Ansprüche aus einer angeblich vorinsolvenzlich angelegten Gewerbesteuerforderung und begehrt einen Innenausgleich. Streitpunkt ist, ob die Optierung zur Tonnagesteuer bzw. die gesonderte Feststellung bereits eine Steuerverbindlichkeit begründen. Der Senat weist die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als aussichtslos zurück. Begründend stellt das Gericht fest, dass Gewerbesteuer erst mit der tatsächlichen Aufdeckung stiller Reserven und damit nach Insolvenzeintritt entsteht.

Ausgang: Berufung des Klägers nach §522 Abs.2 ZPO mangels Erfolgsaussichten abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die bloße Optierung zur Tonnagesteuer und die damit verbundene gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage begründen noch keine Steuerverbindlichkeit.

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Die Gewerbesteuerforderung entsteht steuer- und insolvenzrechtlich erst mit der tatsächlichen Realisierung bzw. Aufdeckung stiller Reserven; eine vorinsolvenzliche Feststellung reicht hierfür nicht aus.

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Für die Haftung von Kommanditisten gegenüber dem Finanzamt kommt es auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung an; eine bloße Vorzeichnung der Forderung begründet keine Haftung.

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Ein Anspruch auf Innenausgleich gegenüber Gesellschaftern scheidet aus, wenn die streitige Forderung erst nach Insolvenzeintritt begründet wird und damit der gläubigerschützenden Funktion des Insolvenzverfahrens zuzurechnen ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3 O 341/17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 341/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 75.371,40 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Hinsichtlich des Sachverhalts verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.02.2019 und macht dessen Inhalt in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 01.04.2019 vertieft der Kläger sein Berufungsvorbringen zur Haftung des Beklagten für die offene Gewerbesteuerforderung und zu seiner – des Klägers – Aktivlegitimation für den Innenausgleich.

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II.

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Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass der Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussicht und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen geboten ist.

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Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 27.02.2019 Bezug genommen. An den dortigen Erwägungen hält der Senat auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des ergänzenden Klägervorbringens umfassend fest.

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Der Kläger stellt auch in seiner erneuten Stellungnahme im Kern darauf ab, die Gewerbesteuerforderung sei bereits vor Insolvenzeröffnung angelegt bzw. zwingend vorgezeichnet gewesen und folgert daraus, dass sich daraus eine Haftung der Kommanditisten ergebe. Diese Sichtweise teilt der Senat nach wie vor nicht. Entscheidend ist – wie im Beschluss vom 27.02.2019 ausführlich dargelegt wurde – dass das Optieren zur Tonnagesteuer gerade noch keine Steuerverbindlichkeit begründet oder auch nur angelegt hat. Die zu diesem Zeitpunkt veranlasste gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage diente lediglich der verfahrensmäßigen Erfassung der beim Wechsel der Gewinnermittlungsart vorhandenen stillen Reserven und damit der Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens. Sowohl steuer- als auch insolvenzrechtlich wurde die Gewerbesteuerforderung erst mit der tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven begründet, und zwar nach Insolvenzeintritt. An diese Realisationshandlung ist aus Rechtsgründen auch dann anzuknüpfen, wenn der Kläger keine wirtschaftlich sinnvolle Alternativen zur Veräußerung des Schiffes gehabt haben sollte.

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Zur umfassenden Herbeiführung des Innenausgleichs ist der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt berufen, dass sich die Rolle der Kommanditisten im Laufe des Insolvenzverfahrens ändern mag. Vielmehr ist klar zwischen der gläubigerschützenden Funktion des Insolvenzverfahrens und der am Gesellschafterinteresse ausgerichteten Funktion einer nachgelagerten Liquidation zu unterscheiden. Auch insoweit hält der Senat an den im Beschluss vom 27.02.2019 dargelegten Erwägungen fest.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Aus dem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO folgt zugleich, dass der Senat Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zu bejahen vermag.