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Oberlandesgericht Hamm·8 U 103/07·21.08.2007

Klage auf Beseitigung eines Kühlhauses abgewiesen – keine wesentliche Veränderung des Gemeinschaftsgrundstücks

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Beseitigung eines vom Beklagten auf dem gemeinschaftlichen Hof errichteten Kühlhauses. Das OLG Hamm wies die Klage ab, weil keine wesentliche Veränderung der Zweckbestimmung oder Gestalt des Grundstücks vorliegt und die Nutzungsquote der Klägerin nicht beeinträchtigt ist. Zudem sprechen unterschrittene TA-Lärm-Werte gegen eine erhebliche Beeinträchtigung.

Ausgang: Klage auf Beseitigung des Kühlhauses als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 S.1, 745 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass durch die Maßnahme die Zweckbestimmung oder die Gestalt des gemeinschaftlichen Gegenstands in einschneidender Weise verändert wird oder der Miteigentümer in seinem nutzungsanteiligen Recht verletzt ist.

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Eine wesentliche Veränderung der Zweckbestimmung oder Gestalt liegt nur vor, wenn die Nutzung des Grundstücks insgesamt in ihrer prägenden Funktion verändert wird; bloße Intensivierungen bereits bestehender Nutzungen genügen nicht.

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Die Errichtung eines Baukörpers auf dem dem Bauenden zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Anteil beeinträchtigt den Nutzungsanteil der anderen Miteigentümer nur, wenn die tatsächlich zur Verfügung stehende Nutzungsquote vermindert wird.

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Unterschreiten von Immissionsrichtwerten (z. B. TA‑Lärm) gilt nach § 906 Satz 2 BGB als Indiz für nur unwesentliche Beeinträchtigungen; der Anspruchsteller muss dieses Indiz substantiiert entkräften.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO§ 1004 Abs. 1 S. 1, 745 Abs. 3 BGB§ 745 BGB§ 906 S. 2 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 4 O 543/06

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. März 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung des auf dem Gemeinschaftsgrundstück errichteten Kühlhauses.

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Die Voraussetzungen für einen Beseitigungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 745 Abs. 3 BGB sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellt die Er­richtung des Kühlhauses nach den Gesamtumständen weder eine wesentliche Verän­derung des gemeinschaftlichen Gegenstandes dar, noch ist die Klägerin in ihrem Recht auf einen ihrem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzung des Gemeinschaftsgrund­stücks verletzt.

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Eine wesentliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstandes setzt voraus, dass die Zweckbestimmung oder die Gestalt des Gegenstandes in einschneidender Weise geändert wurde (stdg. Rspr., vgl. die Nachweise bei Palandt/Sprau, 66. Aufl., § 745 BGB Rn. 3).

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Eine einschneidende Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks durch die Er­richtung des Kühlhauses kann nach den Gesamtumständen nicht festgestellt werden.

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Vor der Errichtung des Kühlhauses diente das Hofgrundstück zum einen als Park­raum sowohl für die Mieter des Wohn- und Geschäftshauses der Klägerin als auch für die Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten der von dem Beklagten betriebenen Bäckerei. Der Beklagte hat das Grund­stück außerdem zur Lagerung von Waren in mehreren vor der Hauswand aufgestellten Kühlschränken genutzt, und zwar inner­halb der von ihm er­richteten, durch eine Gittersperrwand abgegrenzten Über­dachung. Diese Nutzungs­arten sind auch Gegenstand der im Vergleich vom 23. September 1991 einvernehmlich getroffenen Verwaltungs- und Nutzungsbestim­mung, mit der den Parteien jeweils be­stimmte Teile des Grundstücks zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden sind.

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Die Errichtung des Kühlhauses hat keine einschneidende Änderung der aufgezeigten Zweckbestimmung zur Folge. Das Grundstück dient vielmehr weiterhin den gleichen Zwecken. Zwar nutzt der Beklagte den ihm zugewiesenen Grundstücksteil unter der Überdachung nunmehr auf einer größeren Fläche zur Kühlung von Waren. Gleichwohl bleibt das Gesamtgepräge der Nutzung als Parkraum, Zufahrt für Lieferanten und La­gerplatz für zu kühlende Waren erhalten. Auch die Beklagte kann den ihr zugewiese­nen Grundstücksteil unverändert wie bisher als Parkraum für sich und ihre Mieter nut­zen. 

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Auch die äußere Gestalt des Grundstücks hat sich durch den Bau des Kühlhauses je­denfalls nicht einschneidend geändert. Ausweislich der von den Parteien zur Akte ge­nommenen Fotos, die der Senat in Augenschein genommen hat, ist der Blick auf den vom Beklagten genutzten Teil des Grundstücks geprägt durch die schon Ende der acht­ziger Jahre errichtete, sich über die gesamte Grundstücksbreite und eine Tiefe von 4 Metern erstreckende Überdachung, die mit einer engmaschigen Gitterabsperrwand abgeschlossen ist. In diesen überdachten und abgeschlossenen Baukörper hinein hat der Beklagte dann das Kühlhaus gebaut. Vom Grundstück der Klägerin aus betrachtet befindet sich das Kühlhaus im rechten Drittel des überdachten und vergitterten Raums, davor befindet sich die von der Klägerin selbst errichtete Grundstückstrennwand. Der Baukörper des Kühlhauses fällt bei einer Gesamtbetrachtung der Gestalt des Grund­stücks nicht so sehr ins Auge, dass man von einer einschneidenden Änderung reden kann. Insofern ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar mit dem Sach­verhalt, welcher der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Hamburg, OLG Z 1990, 141 ff., zugrunde lag. Dort ging es um den  Bau einer Garage auf einem gepflasterten Grundstück, auf dem sich zuvor gar kein Baukörper befand.

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Die Nutzungsquote der Klägerin ist durch den Bau des Kühlhauses ebenfalls nicht be­einträchtigt. Wie oben dargelegt, wurde das Kühlhaus auf dem Teil des Grund­stücks errichtet, der dem Beklagten zur alleinigen Nutzung zugewiesen ist. Soweit die Klägerin vorträgt, durch den Bau des Kühlhauses habe sich die Parkplatzsituation auf dem Grund­stück verschärft, mag dies für den vom Beklagten genutzten Grund­stücksteil zu­treffen, soweit die Müllcontainer, die nach dem Vortrag der Klägerin zuvor unter der Überdachung standen, jetzt ehemaligen Parkraum vor der Über­dachung blockieren. Dies berührt jedoch nicht den klar abgegrenzten, der Klägerin zur Nutzung zugewiese­nen Parkraum. Dort findet sich die gleiche Anzahl von Park­plätzen wie vor der Errich­tung des Kühlraums. Dass die Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiter des Beklagten nun­mehr die der Klägerin zugewiesenen Parkplätze nut­zen würden, trägt diese nicht vor. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass gele­gentlich Zulieferer des Beklagten die Einfahrt zu ihrem Grundstücksteil blockieren, hängt dies offenkundig nicht mit der Errichtung des Kühlhauses zusammen. Anlie­fernde LKW fanden auf dem Grundstück­steil des Beklagten auch zu Zeiten, in denen die Müllcontainer möglicherweise noch unter der Überdachung standen, keinen Platz auf dem Grundstücksteil und mussten somit auch damals schon im Bereich der Zufahrt zum gemeinsamen Grundstück der Parteien entladen.

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Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Miteigentumsanteils der Klägerin an der Hof­fläche ist demnach nicht feststellbar.

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Ein Anspruch auf Beseitigung des Kühlhauses nach § 1004 Abs. 1 S. BGB lässt sich schließlich auch nicht aus einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des im Alleineigen­tum der Klägerin stehenden, an das Gemeinschaftsgrundstück angrenzenden Haus­grund­stücks herleiten. In Betracht käme insofern allenfalls eine Beeinträchtigung durch die vom Kühlhaus ausgehenden Lärmimmissionen. Diese liegen allerdings nach dem eige­nen Vortrag der Klägerin sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit deutlich unter den einschlägigen Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, was durch die Mitteilung des Staatli­chen Umweltamtes Münster bescheinigt ist. Die Unterschreitung der Richtwerte der TA-Lärm stellt gemäß § 906 S. 2 BGB ein Indiz dafür dar, dass eine nur unwesentliche Be­einträchtigung vorliegt. Umstände zur Entkräftung des Indizes sind von der Klägerin nicht vorgetragen.

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Nach alledem war die Klage in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung abzu­weisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Voll­streckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.