Bestellung eines Schiedsrichters für Schiedsbeklagten bei GbR-Kündigung
KI-Zusammenfassung
Die Schiedsklägerin verlangt nach Kündigung der GbR und Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz die Auszahlung von Gesellschaftsmitteln und beantragt die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters, da der Beklagte keinen benannt hat. Das OLG Hamm bestellt den beantragten Schiedsrichter und weist darauf hin, dass die bestellten Schiedsrichter den Vorsitzenden zu bestellen haben. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. Die Verfahrenskosten trägt der Schiedsbeklagte.
Ausgang: Antrag der Schiedsklägerin auf Bestellung eines Schiedsrichters für den Schiedsbeklagten stattgegeben; Kosten dem Schiedsbeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt eine Vereinbarung über die Zahl der Schiedsrichter, sind drei Schiedsrichter zu bestellen (§ 1034 Abs. 1 ZPO).
Benennt eine Partei ihren Schiedsrichter nicht, kann das zuständige Gericht auf Antrag der Gegenpartei einen Schiedsrichter für diese Partei bestellen (§§ 1035 Abs. 3, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die von den Parteien bestellten Schiedsrichter haben den dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 ZPO).
Für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend; das Gericht kann den Antrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 1062 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung in Bestellungssachen richtet sich analog nach § 91 ZPO; das Gericht kann die Kosten demjenigen auferlegen, dessen Unterlassen die gerichtliche Bestellung veranlasst hat.
Tenor
Für den Schiedsbeklagten wird als Schiedsrichter Herr Rechtsanwalt G bestellt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Schiedsbeklagte.
Der Verfahrenswert beträgt 1.500,- €.
Gründe
I. Die Parteien betrieben eine „L GbR“ mit Sitz in X. Die Schiedsklägerin hat die Gesellschaft gekündigt und begehrt nun gemäß einer vorgelegten Auseinandersetzungsbilanz vom 07.06.2016 die Auszahlung eines Eigenkapitals von 11.470,69 € sowie eines hälftigen Jahresüberschusses von 10.086,09 € (= zusammen 21.556,78 €). Im Gesellschaftsvertrag haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen, ohne dass die Schiedsrichterbestellung und das Verfahren näher geregelt sind. Die Schiedsklägerin hat einen Schiedsrichter, Herrn Rechtsanwalt M aus O, benannt. Der Schiedsbeklagte hat eine Schiedsrichterbestellung verabsäumt.
Mit dem vorliegenden Antrag beantragt die Schiedsklägerin die Bestellung eines Schiedsrichters für den Schiedsbeklagten. Der Antrag ist dem Schiedsbeklagten am 03.09.2016 zugestellt worden. Dieser hat sich hierzu nicht geäußert.
II. Gemäß §§ 1035 Abs. 3, 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO war auf Antrag der Schiedsklägerin ein Schiedsrichter für den Beklagten zu bestellen.
Mangels entsprechender Vereinbarung ist die Zahl der Schiedsrichter drei (§ 1034 Abs. 1 ZPO). Jede Partei hat einen Schiedsrichter zu benennen. Die Klägerin hat einen Schiedsrichter benannt. Ein Schiedsrichter für den Beklagten musste nunmehr durch gerichtlichen Beschluss bestellt werden. Bestellt wird antragsgemäß Herr Rechtsanwalt G, der sich am 17.11.2016 telefonisch mit der Übernahme des Schiedsrichteramtes einverstanden erklärt hat. Die bestellten Schiedsrichter haben dann den dritten Schiedsrichter (als Vorsitzenden) zu bestellen (§ 1035 Abs. 3 ZPO).
Eine mündliche Verhandlung ist nicht veranlasst, § 1062 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO analog.