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Oberlandesgericht Hamm·8 SchH 2/14·04.08.2015

Schiedsvereinbarung bei Sozietätsausschluss: fehlende Bindung des Juniorpartners

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSchiedsverfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten die Feststellung, dass ein Schiedsverfahren zur Klärung des Ausschlusses eines Sozius sowie zu einem Zahlungsanspruch wegen Gewinnverteilungsfragen zulässig ist. Das OLG Hamm verneinte die Schiedszuständigkeit für die Ausschlussstreitigkeit, weil eine Schiedsklausel alle Gesellschafter binden muss, der Juniorpartner aber der Schiedsvereinbarung nicht beigetreten war. Den Zahlungsanspruch zwischen den Altpartnern erklärte es dagegen aufgrund der Schiedsklausel im Basis-Sozietätsvertrag für schiedsfähig. Eine bloße Anlagenbeifügung ersetzte keine wirksame Bezugnahme nach § 1031 Abs. 3 ZPO.

Ausgang: Feststellung der Schiedszulässigkeit nur für den Zahlungsanspruch zwischen den Altpartnern; im Übrigen (Ausschlussstreit) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens kann vor Bildung des Schiedsgerichts nach § 1032 Abs. 2 ZPO beantragt werden; zuständig ist das Oberlandesgericht nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO am vereinbarten Schiedsort.

2

Für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, deren Entscheidung alle Gesellschafter betrifft (etwa Ausschluss eines Gesellschafters), muss die Schiedsvereinbarung sämtliche Gesellschafter binden, um widersprüchliche Entscheidungen zwischen Schiedsgericht und staatlichen Gerichten zu vermeiden.

3

Ein später hinzutretender Gesellschafter ist an eine bereits bestehende Schiedsklausel nur gebunden, wenn sein Beitritt eine hinreichend klare Unterwerfung unter die vorgefundenen Regeln erkennen lässt; fehlt es daran, liegt keine Schiedsvereinbarung im Verhältnis zu ihm vor.

4

Enthält ein neuer Gesellschaftsvertrag keine Schiedsklausel und erklärt er für den beitretenden Gesellschafter allein seine eigenen Bestimmungen für maßgeblich, kann aus der bloßen Gesellschafterstellung keine Zustimmung zu einer Schiedsvereinbarung aus einem anderen Vertrag hergeleitet werden.

5

Die bloße Beifügung eines Vertrages als Anlage genügt ohne ausdrückliche Bezugnahme nicht den Anforderungen des § 1031 Abs. 3 ZPO an die Einbeziehung einer Schiedsklausel; eine weit gefasste Schiedsklausel erfasst hingegen Streitigkeiten aus dem Basisvertrag zwischen dessen Vertragsparteien umfassend.

Relevante Normen
§ 1025 ff. ZPO§ 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 1032 Abs. 2 ZPO§ 1029 Abs. 2 ZPO§ 1032 Abs. 1 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren für die Geltendmachung eines Anspruchs des Antragstellers zu 1) gegen den Antragsgegner auf Zahlung von 20.015,26 EUR nebst hierauf aufgelaufener Zinsen wegen einer Berücksichtigung der Kosten für die geringfügige Beschäftigung von Familienangehörigen in den Jahren 2006 bis 2010 entgegen einer Absprache zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsgegner zulässig ist.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten trägt der Antragsteller zu 1) 47,5% der Antragsteller zu 2) 47,5% und der Antragsgegner 5%.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1) trägt zu 10% der Antragsgegner.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers zu 2) werden nicht erstattet.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt zu 47,5% der Antragsteller zu 1) und zu 47,5% der Antragsteller zu 2).

Der Streitwert wird insgesamt auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller zu 1) schloss im Namen der „Patentanwaltskanzlei A, K & Kollegen“ mit dem Antragsgegner am 24. Februar 2006 einen Sozietätsvertrag, wonach der Antragsgegner zum 1. Januar 2006 in die zuvor genannte Sozietät als Sozius zur gemeinsamen Berufsausübung aufgenommen worden ist. Gegenstand der Sozietät ist insbesondere die gemeinsame Ausübung des Berufs als Patentanwälte.

4

§ 19 dieses Sozietätsvertrages hat folgenden Inhalt:

5

„(1)

6

Alle Streitigkeiten aus diesem Sozietätsvertrag während und nach Ablauf desselben werden durch ein Schiedsverfahren entschieden.

7

(2)

8

Die Bestimmungen über das Schiedsverfahren ergeben sich aus dem anliegenden Schiedsvertrag.“

9

Der Schiedsvertrag vom 27. Februar 2006 hat folgenden Inhalt:

10

„Für das im angehefteten Vertrag vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren gelten folgende Bestimmungen:

11

Das Schiedsgericht soll sich aus drei Personen zusammensetzen. Jede Partei bestellt einen Schiedsrichter. Die bestellten Schiedsrichter wählen einen Dritten als Vorsitzenden.

12

(…)

13

Im Übrigen sollen die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO gelten.“

14

Darüber hinaus gibt es einen „Außensozietätsvertrag“ vom 14. Oktober 2007, der keine Schiedsgerichtsvereinbarung enthält, aber auch nicht das Rechtsverhältnis der Partner der Innensozietät betrifft.

15

Nachdem der Antragsteller zu 2) seine Ausbildung zum Patentanwalt bei der o.g. Sozietät, nunmehr firmierend unter „A, K & P“, abgeschlossen hatte, war er dort zunächst als freier Mitarbeiter patentanwaltlich tätig. Die Zusammenarbeit sollte fortgesetzt werden. Die Aufnahme des Antragstellers zu 2) in die Sozietät sollte in zwei Phasen geregelt werden, und zwar sollte der Antragsteller zu 2) zunächst in die Innen-Sozietät „A, K & P“ zum 1. Januar 2012 als „Juniorpartner“ eintreten, bevor in einer zweiten Phase eine Vollpartnerschaft geregelt werden sollte. Ein entsprechender Sozietätsvertrag für eine Juniorpartnerschaft wurde zwischen dem Antragsteller zu 1), dem Antragsteller zu 2) und dem Antragsgegner am 4. Juni 2012 geschlossen.

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In dem Vertrag war unter anderem geregelt, dass für den Antragsteller zu 2) für die Zwecke der Juniorpartnerschaft allein die Bestimmungen des vorliegenden Juniorpartnerschaftvertrages und des Außensozietätsvertrages gelten. Der Juniorpartnerschaftsvertrag sollte weiter nach der vertraglichen Regelung für den Antragsteller zu 1) und den Antragsgegner als Zusatz zu ihrem Sozietätsvertrag vom 27. Februar 2006 in seiner jeweiligen Fassung (Basis-Vertrag) gelten. In Zweifelsfällen oder im Falle etwaiger Widersprüche zwischen diesen beiden Verträgen sollte im Verhältnis zwischen Antragsteller zu 1) und Antragsgegner die Bestimmung des Basis-Vertrages gelten.

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Der Antragsteller zu 2) hielt während der Juniorpartnerschaft Gesellschaftsanteile in Höhe von 1 %. Der Antragsteller zu 1) und der Antragsgegner hielten während der Juniorpartnerschaft gemeinsam die verbleibenden 99 % Gesellschaftsanteile. Die Bedingungen der angestrebten Vollpartnerschaft sollten nach dem Vertrag möglichst im Jahre 2012 auf der Grundlage des Basis-Vertrages unterschriftsreif ausverhandelt werden Dieser Juniorpartnerschaftsvertrag enthält keine gesonderte Schiedsgerichtsvereinbarung. Dem Juniorpartnerschaftsvertrag lagen als Anlagen der Sozietätsvertrag vom 27. Februar 2006 und derjenige vom 14. Oktober 2007 bei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Anl. K3 verwiesen.

19

In einer Gesellschafterversammlung vom 21. November 2013 wurde mit den Stimmen der Antragsteller ein Ausschluss des Antragsgegners beschlossen. Ein vorsorglicher erneuter Ausschlussbeschluss erfolgte am 15. April 2014. Über das Vorliegen ausreichender Ausschlussgründe besteht zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner Streit.

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Darüber hinaus bestand zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsgegner Streit über einzelne Honorarumsätze sowie die Berücksichtigung von Verdienstzahlungen von geringfügig beschäftigten Familienangehörigen.

21

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung im Sozietätsvertrag vom 27. Februar 2006 als Basisvertrag auch als Basis für den Sozietätsvertrag für eine Juniorpartnerschaft vom 4. Juni 2012 gelten solle. Das Schiedsgericht sei zur Entscheidung über die in Rede stehenden Rechtsfragen zuständig.

22

Der Antragsteller zu 1) behauptet, dass entgegen früherer Absprachen die Kosten für die geringfügige Beschäftigung von Familienangehörigen beider Partner in den Jahresabschlüssen 2006 bis 2010 zulasten des allgemeinen Ergebnisses berücksichtigt worden seien statt die Kosten allein bei dem Partner anzusetzen, zu dessen Familie die geringfügig Beschäftigten gehörten. Daraus leitet er einen Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner ab, worüber sich der Antrag zu 2) verhält.

23

Die Antragsteller beantragen,

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festzustellen, dass das schiedsrichterliche Verfahren über die Feststellung der Wirksamkeit des Ausschlusses des Antragsgegners aus der von den Parteien betriebenen Sozietät aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 21. November 2013, hilfsweise des Gesellschafterbeschlusses vom 15. April 2014 aufgrund der Schiedsvereinbarung zum Sozietätsvertrag vom 27. Februar 2006 und des Sozietätsvertrages für eine Juniorpartnerschaft vom 4. Juni 2012 zulässig ist.

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Der Antragsteller zu 1) beantragt darüber hinaus,

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festzustellen, dass das schiedsrichterliche Verfahren auch für die Geltendmachung eines Anspruchs des Antragstellers zu 1) gegen den Antragsgegner auf Zahlung von 20.015,26 EUR nebst hierauf aufgelaufener Zinsen wegen einer Berücksichtigung der Kosten für die geringfügige Beschäftigung von Familienangehörigen in den Jahren 2006 bis 2010 entgegen einer Absprache zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsgegner zulässig ist.

27

Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

29

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass es sich um gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten handele, bei denen alle Gesellschafter zu beteiligen seien. Zwischen dem Antragsteller zu 2) und dem Antragsgegner bestehe jedoch keine Schiedsabrede. Ein Anspruch auf die weitergehende begehrte Gewinnausschüttung bestünde nicht. Darüber hinaus sei ein solcher Anspruch auch verjährt.

30

II.

31

Die Anträge auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens sind zulässig, haben jedoch nur hinsichtlich des Antrages zu 2) in der Sache Erfolg.

32

1.

33

a)

34

Der Antrag zu 1) ist zulässig.

35

Das Oberlandesgericht Hamm ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zuständig für die Feststellung, dass ein schiedsrichterliches Verfahren über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Antragsgegners aus der von den Parteien betriebenen Sozietät zulässig ist. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Abrede (vgl. § 19 Abs. 2 des Sozietätsvertrages) Z.

36

Ebenfalls liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor.

37

Es hat sich auch noch kein Schiedsgericht gebildet (§ 1032 Abs. 2 ZPO).

38

b)

39

Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

40

Es liegt keine wirksame Schiedsvereinbarung nach § 1029 Abs. 2 ZPO vor, die zwischen den Parteien bindend ist.

41

Grundlage jedes schiedsgerichtlichen Verfahrens ist die Schiedsvereinbarung. Die Schiedsvereinbarung kann nach § 1029 Abs. 2 ZPO als selbstständige Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Hauptvertrag geschlossen werden.

42

Da die Antragsteller begehren, dass der Schiedsbeklagte als Gesellschafter bürgerlichen Rechts aus der Sozietät ausgeschlossen wird, ist es erforderlich, dass eine Schiedsklausel alle Gesellschafter bindet, da ansonsten die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gegeben wäre, da zum einen ein schiedsrichterliches Verfahren und zum anderen ein Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten in Betracht kommen würde (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass durch eine Schiedsvereinbarung das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen wird und sich eine solche Vereinbarung daher nur auf den konkret geäußerten Parteiwillen stützen kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 9. September 1999, 4 Z SchH 3/99; Münchener Kommentar/Münch, ZPO, § 1029 Rdnr. 4).

43

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

44

Eine Schiedsvereinbarung ergibt sich zwar aus § 19 des Sozietätsvertrages vom 27. Februar 2006. Im Verhältnis zum Antragsteller zu 2) ist diese Schiedsvereinbarung jedoch nicht bindend geschlossen worden.

45

Der Antragsteller zu 2) war an dem ursprünglichen Sozietätsvertrag vom 27. Februar 2006, der zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsgegner geschlossen worden ist, nicht beteiligt. Da für jedes einzelne Vertragsverhältnis gesondert zu prüfen ist, ob eine Schiedsvereinbarung bestehen soll (OLG München, NJW 2005, 832), liegt insoweit keine übereinstimmende Willenserklärung vor.

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Eine Schiedsvereinbarung, die den Antragsteller zu 2) im Verhältnis zu dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsgegner bindet, ergibt sich auch nicht aus dem „Sozietätsvertrag für eine Juniorpartnerschaft“ der Parteien vom 4. Juni 2012 (Anlage K 3), in dessen Folge der Antragsteller zu 2) Gesellschaftsanteile in Höhe von 1 % halten sollte. Dieser Juniorpartnerschaftsvertrag enthält keine Schiedsvereinbarung.

47

Zwar kann eine Schiedsklausel auch später hinzukommende Gesellschafter binden, wenn sie durch ihren Beitritt sich den vorgefundenen Regeln unterwerfen (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 23. Auflage, Tübingen 2014, § 1029 Rdnr. 89; vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsvereinbarung, 7. Auflage, Kap. 7 Rdnr. 32).

48

Diese Voraussetzungen sind hier jedoch auch nicht gegeben.

49

Wie bereits ausgeführt worden ist, enthielt der Juniorpartnerschaftsvertrag keine Schiedsklausel. Nach dem Juniorpartnerschaftsvertrag sollten für den Antragsteller zu 2) für die Zwecke der Juniorpartnerschaft gerade allein die Bestimmungen des Juniorpartnerschaftsvertrages sowie des Außensozietätsvertrages gelten (vgl. Blatt 3 des Vertrages vom 4. Juni 2012, Anlage K 3). Dies ist dahingehend auszulegen, dass der Juniorpartnerschaftsvertrag im Verhältnis zu dem Antragsteller zu 2) Vorrang gegenüber dem „Basis-Vertrag“ hat, dessen Geltung für den Antragsteller zu 2) gerade nicht vereinbart wurde. Bereits deshalb kommt es nicht in Betracht, durch die Beteiligung von 1% der Gesellschaftsanteile an der Sozietät, die aufgrund des Juniorpartnerschaftsvertrages entstanden ist, eine Zustimmung des Antragsteller zu 2) zu einer Schiedsklausel zu sehen, die in dem in Bezug auf den Antragsteller zu 2) vorrangigen Vertragswerk nicht enthalten ist. Eine solche Auslegung würde nicht der nötigen Klarheit bei der Willensbildung der Parteien entsprechen.

50

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Juniorpartnerschaftsvertrag nach den Unterschriften als Anlagen auf die Sozietätsverträge vom 27. Februar 2006 und vom 14. Oktober 2007 hinweist. Der bloße Hinweis auf Anlagen lässt nicht den Rückschluss zu, dass diese Verträge auch Gegenstand des Juniorpartnerschaftsvertrages sein sollten. Es fehlt an einer Bezugnahme im Sinne des § 1031 Abs. 3 ZPO. Genauso gut ist es möglich, dass diese Verträge nur informationshalber dem Juniorpartnerschaftsvertrag beigefügt worden sind.

51

2.

52

a)

53

Der Antrag zu 2) des Antragstellers zu 1) ist in entsprechender Anwendung der obigen Ausführungen ebenfalls zulässig.

54

b)

55

Dieser Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

56

In Bezug auf den Antrag zu 2) ist zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsgegner eine Schiedsvereinbarung nach § 1029 Abs. 2 ZPO geschlossen worden. Diese Schiedsvereinbarung ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus § 19 des Sozietätsvertrages vom 27. Februar 2006. Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht nach § 125 BGB i.V.m. § 1031 Abs. 1 ZPO formnichtig.

57

An dieser vertraglichen Vereinbarung ändert auch der geschlossene Juniorpartnerschaftsvertrag nichts, da der Gegenstand dieser Auseinandersetzung den Antragsteller zu 2) nicht betrifft. Die streitige Auseinandersetzung soll nur zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsgegner geführt werden und hat seine Grundlage in dem Ausgangssozietätsvertrag – Basis-Vertrag – vom 27. Februar 2006, wonach nach § 19 des Sozietätsvertrages alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag durch ein Schiedsverfahren entschieden werden sollen. In Zweifelsfällen oder im Falle etwaiger Widersprüche zwischen dem Basis-Vertrag und dem Juniorpartnerschaftsvertrag sollte nämlich im Verhältnis zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem Antragsgegner die Bestimmung des Basis-Vertrages gelten.

58

Der Grundsatz, dass geschlossene Schiedsvereinbarungen weit auszulegen sind (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.08.2011, Az. 34 SchH 8/11, zitiert nach juris; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rdnr. 473), gilt insbesondere dann, wenn die Vertragsparteien, so wie hier, eine Schiedsklausel denkbar umfassend formuliert haben.

59

Auch inhaltlich wird diese Auseinandersetzung von dem Basis-Vertrag umfasst, da §§ 8 ff. des Sozietätsvertrages die Gewinnverteilung und Honorarumsätze regeln. Der beabsichtigte Erstattungsanspruch hat keinen Einfluss auf das Gesellschaftsvermögen oder sonstige Belange der Gesellschaft nach dem Juniorpartnerschaftsvertrag, so dass der Antragsteller zu 2) nicht betroffen und seine Beteiligung an dem Verfahren nicht erforderlich ist.

60

III.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

62

IV.

63

Der Streitwert bestimmt sich nach dem Interesse der Antragsteller an der Entscheidung, also an der Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens. Es ist ein Bruchteil der Hauptsache zu schätzen (vergleiche Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn. 16 „schiedsrichterliches Verfahren“). Dieser Betrag wird insgesamt auf 100.000 Euro geschätzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

66

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

67

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

68

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

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2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

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3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

72

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

73

Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.