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Oberlandesgericht Hamm·8 Sch 1/09·14.07.2009

Zurücknahme des Antrags auf Vollstreckbarerklärung: Antragsgegner trägt Kosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSchiedsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller nahm den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zurück, nachdem der Antragsgegner die im Schiedsspruch festgelegten Forderungen erfüllt hatte. Das Gericht entschied nach § 269 Abs. 3 ZPO, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. § 93 ZPO findet im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung grundsätzlich keine Anwendung. Der Gegenstandswert wurde nach dem Hauptsachewert der Ansprüche bemessen.

Ausgang: Nach Rücknahme des Antrags auf Vollstreckbarerklärung trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens; Gegenstandswert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 269 Abs. 3 ZPO ist bei Zurücknahme eines Antrags über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

2

Bei Erfüllung der im Schiedsspruch festgelegten Forderungen vor Zustellung des Antrags ist es billiges Ermessen, die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die ohne die Erfüllung voraussichtlich unterlegen wäre.

3

§ 93 ZPO findet im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs grundsätzlich keine Anwendung; der Gläubiger muss nicht abwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird.

4

Ein abweichender Verzicht auf Antragseinleitung ist nur verbindlich, wenn eine entsprechende Vereinbarung vorliegt; sonst darf der Gläubiger innerhalb angemessener Frist den Antrag stellen.

5

Bei Bemessung des Gegenstandswerts in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ist der Hauptsachewert der geltend gemachten Ansprüche maßgeblich.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 ZPO§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO§ 93 ZPO

Tenor

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 19.703,71 € festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem der Antragsteller den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 26. Mai 2009 zurückgenommen hat, war über die Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden. In Anwendung der Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hat der Antragsgegner die Kosten zu tragen.

3

Vor Zustellung des Antrags an den Antragsgegner hat dieser die im Schiedsspruch festgelegten Forderungen erfüllt, worauf der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat. In dem Fall bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Billigem Ermessen entspricht es regelmäßig, derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die ohne die Erfüllung der Forderung voraussichtlich unterlegen wäre. Da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zulässig und begründet war, hätten die Kosten dem Antragsgegner auferlegt werden müssen.

4

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsgegner keinen Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben habe, so dass entsprechend § 93 ZPO der Antragsteller die Kosten zu tragen habe. § 93 ZPO kommt nämlich im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs grds. nicht zur Anwendung. Der Gläubiger hat einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel und kann nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob der Schiedsspruch freiwillig erfüllt wird (OLG München, SchiedsVZ 2008, 151; Zöller-Geimer, 27. Aufl. § 1060 Rdnr. 4). Etwas anderes gilt nur dann, wenn vereinbarungsgemäß von einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden soll. Da letzteres nicht dargelegt ist, war der Antragsteller nicht gehalten, nach Zugang des Schiedsspruchs vom 26. Mai 2009 länger als bis zum 8. Juni 2009 zu warten, bevor er das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs einleitete. Der ergänzende Schiedsspruch vom 2. Juni 2009 ist hier ohnehin unbeachtlich, da dieser nur eine Berichtigung des Ausspruchs zu Ziff. 5 enthält, auf den sich der Antrag vom 8. Juni 2009 gar nicht erstreckt hatte.

5

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts des Verfahrens hat der Senat sich am Hauptsachewert der Aussprüche zu 1 und 2 orientiert.