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Oberlandesgericht Hamm·8 Sch 1/07·04.09.2007

Vollstreckbarerklärung von zwei Schiedssprüchen nach §§ 1057, 1060 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSchiedsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Vollstreckbarerklärung zweier Schiedssprüche, die den Antragsgegner zur Erstattung schiedsrichterlicher Kosten verpflichten. Das OLG erklärt die Schiedssprüche für vollstreckbar, da keine Aufhebungsgründe gemäß §1059 Abs.2 ZPO vorgetragen oder ersichtlich sind. Die Antragsänderung nach §263 ZPO wird als sachdienlich zugelassen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung der beiden Schiedssprüche nach §§1057,1060 ZPO in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vollstreckbarerklärung nach §1060 Abs.1 ZPO ist zu erteilen, soweit aus Antrag und vorgelegten Unterlagen keine nach §1059 Abs.2 ZPO zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe ersichtlich sind.

2

Aufhebungsgründe des Schiedsspruchs nach §1059 Abs.2 Nr.1 ZPO sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur auf Einrede hin zu prüfen; eine Überprüfung von Amts wegen findet insoweit nicht statt.

3

Eine Antragsänderung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß §263 ZPO zuzulassen, wenn sie sachdienlich ist und die Verteidigungsrechte der Gegenpartei nicht verletzt werden.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §91 Abs.1 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist unter den Voraussetzungen des §1064 Abs.2 ZPO möglich.

Relevante Normen
§ 1057 Abs. 2 ZPO§ 263 ZPO§ 1060 Abs. 1 ZPO§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

1.

Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Rechtsanwalt Dr. L als Schiedsrichter, am 30. Januar 2007 erlassene Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 1.580,- € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 29.12.2006 an den Antragsteller zu erstattten,

sowie

der durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Rechtsanwalt Dr. L als Schiedsrichter, am 02. März 2007 erlassene Schiedsspruch, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 2.250,40 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 09.02.2007 an den Antragsteller zu erstattten,

sind vollstreckbar.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3.

Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.830,40 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Aufgrund eines Schiedsspruchs vom 27. November 2006 und auf Antrag des Schiedsklägers vom 27. Dezember 2006, der dem Schiedsbeklagten mit Schreiben vom 02. Januar 2007 übersandt worden ist, erließ das Schiedsgericht am 30. Januar 2007 einen Schiedsspruch, nach dem gemäß § 1057 Abs.2 ZPO Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 1.580,- € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 29.12.2006 von dem Schiedsbeklagten an den Schiedskläger zu erstatten sind.

4

Aufgrund des genannten Schiedsspruchs vom 27. November 2006 und auf Antrag des Schiedsklägers vom 07. Februar 2007, der dem Schiedsbeklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2007 übersandt worden ist, erließ das Schiedsgericht ferner am 02. März 2007 einen weiteren Schiedsspruch, nach dem gemäß § 1057 Abs.2 ZPO Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens in Höhe von 2.250,40 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 09.02.2007 von dem Schiedsbeklagten an den Schiedskläger zu erstattten sind.

5

Mit Schriftsatz vom 02. Februar 2007 hat der Antragsteller unter Beifügung einer beglaubigten Fotokopie des Schiedsspruchs vom 30. Januar 2007 beantragt,

6

den von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Rechtsanwalt Dr. L als Schiedsrichter, am 27.11.2006 erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

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Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 05. März 2007 eingewandt, der Schiedsspruch vom 27.11.2007 sei bereits im Dezember 2006 erfüllt worden, außerdem sei dieser Schiedsspruch der Antragsschrift des Antragstellers nicht beigefügt gewesen. Er hat daher beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

9

Mit Schriftsatz vom 19. April 2007 hat der Antragsteller unter Beifügung beglaubigter Fotokopien der Schiedssprüche vom 30. Januar 2007 und vom 02. März 2007 seinen Antrag geändert. Er beantragt nunmehr,

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die Schiedssprüche vom 30. Januar 2007 und vom 02. März 2007 für vollstreckbar zu erklären.

11

Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, sich zu dem geänderten Antrag jedoch nicht geäußert.

12

II.

13

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 19. April 2007 ist zulässig und begründet.

14

Die Antragsänderung war entsprechend § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassen.

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Die allgemeinen Prozeßvoraussetzungen liegen vor. Die Schiedssprüche vom 30. Januar 2007 und vom 02. März 2007 sind nach § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Gegen deren Wirksamkeit bestehen keine Bedenken. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr.1 ZPO, die im Vollstreckbarerklärungsverfahren nur auf Einrede hin zu überprüfen sind (vgl. BGH, NJW 1999, 2974), sind nicht vorgetragen. Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs.2 Nr.2 ZPO sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.