Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 11.11.2013 zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegner zu 6), 7) und 8) begehrten die Berichtigung eines Beschlusses vom 11.11.2013. Das OLG Hamm weist den Antrag zurück, da keine offensichtlichen Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO vorliegen und § 320 ZPO nicht eingreift. Die beanstandeten Passagen stellen gerichtliche Würdigungen zur Glaubhaftmachung von Kosteneinsparungen dar; das Vorbringen der Antragsgegner ist unter Ziff. I. bereits berücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 11.11.2013 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines gerichtlichen Beschlusses nach § 319 ZPO ist nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten möglich.
§ 320 ZPO findet entsprechend auf instanzbeendende Beschlüsse Anwendung, setzt aber eine Unrichtigkeit des Tatbestandes im Sinne des § 320 ZPO voraus.
Gerichtliche Würdigungen zur Glaubhaftmachung von behaupteten Tatsachen sind regelmäßig keine formalen Tatbestandsangaben und können nicht ohne Weiteres durch eine Berichtigung nach §§ 319, 320 ZPO beseitigt werden.
Die in anderer Stelle des Beschlusses dargestellte Wiedergabe des Parteivorbringens kann ausreichen, sodass eine weitergehende Berichtigung entbehrlich ist.
Tenor
Der Antrag der Antragsgegner zu 6), 7) und 8) auf Berichtigung des Beschlusses vom 11.11.2013 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Gründe
Der Antrag der Antragsgegner zu 6), 7) und 8) auf Berichtigung des Beschlusses vom 11.11.2013 ist unbegründet.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO scheidet aus, weil die von den Antragsgegnern beanstandeten Passagen des Beschlusses keine offensichtliche Unrichtigkeiten i.S.v. § 319 ZPO enthalten. Auch eine Berichtigung nach § 320 ZPO kommt nicht in Betracht. Zwar gilt § 320 ZPO entsprechend für instanzbeendende Beschlüsse (BGH WM 1975, 978 ff.). Es liegt jedoch keine Unrichtigkeit des Tatbestandes i.S.v. § 320 ZPO vor. Dies folgt schon daraus, dass die von den Antragsgegnern beanstandeten Passagen unter Ziff. II. des Beschlusses keine Wiedergabe des unstreitigen Sachverhalts oder des streitigen Vorbringens der Parteien, sondern eine eigene Würdigung des Senats bezüglich der Glaubhaftmachung der durch die Verschmelzung entstehenden Kosteneinsparungen enthalten. Soweit die Antragsgegner geltend machen, dass im Beschluss zum Ausdruck kommen müsse, dass die von der Antragstellerin behaupteten Kosteneinsparungen von den Antragsgegnern bestritten worden seien, ist dem durch die Darstellung des Vorbringens der Antragsgegner unter Ziff. I. des Beschlusses hinreichend Genüge getan.