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Oberlandesgericht Hamm·7 WF 80/04·23.05.2004

Streitwert bei Scheidung: Abzug Kindesunterhalt vom 3‑Monatseinkommen

ZivilrechtFamilienrechtStreitwertbemessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien hatten ein kumuliertes Nettoeinkommen von 2.300 € und ein minderjähriges Kind. Das Amtsgericht setzte den Streitwert pauschal auf 2.000 €, die Anwälte begehrten den 3‑Monatswert. Das OLG änderte und bemess den Streitwert auf das um den Kindesunterhalt vermindere 3‑Monatseinkommen (5.976 €), da nach §12 II GKG alle Umstände, insbesondere Unterhaltslasten, zu berücksichtigen sind.

Ausgang: Beschwerde in der Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf um Kindesunterhalt vermindertes 3‑Monatseinkommen (5.976 €) festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertbemessung in Ehesachen ist gemäß §12 Abs. 2 GKG das für die Einkommensverhältnisse in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten maßgeblich, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und schematische Festsetzungen zu vermeiden sind.

2

Die bloße Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für beide Parteien rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine pauschale oder schematische Festsetzung des Streitwerts.

3

Bei Vorliegen minderjähriger Kinder ist die verminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen; Kindesunterhalt ist bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens abzuziehen; die Düsseldorfer Tabelle kann dabei als Orientierungsgröße herangezogen werden.

4

Die Unstreitigkeit der Scheidung begründet allein regelmäßig keine Reduzierung des Streitwerts; dagegen kann ein unterdurchschnittlicher Verfahrensumfang als mildernder Faktor berücksichtigt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 12 Abs. II GKG§ 25 Abs. IV GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 16 F 134/03

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Streitwert für das Scheidungsverfahren wird auf 5.976 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, Auslagen nicht erstattet (§25 IV GKG).

Rubrum

1

1.

2

Die Parteien hatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein kumuliertes Nettoeinkommen von 2.300 €. Sie haben einen damals 10 Jahre alten Sohn. Das Amtsgericht hat den Streitwert für das unkomplizierte Scheidungsverfahren, in dem beiden Parteien PKH bewilligt wurde, auf 2.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anwälte der Antragstellerin. Sie begehren eine Festsetzung auf den 3-Monatswert des Einkommens der Eheleute.

3

2.

4

Die Beschwerde ist im wesentlichen begründet. Der Senat hat in der Sache 7 WF 321/01 in einem ähnlichen Fall ausgeführt:

5

"Nach der Systematik des §12 II GKG ist der Streitwert in nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen (Satz 1). Nach §12 II 2 GKG ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Nach dieser Vorgabe verbietet sich jeder Schematismus, da damit entgegen §12 II 1 GKG eben nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt würden. Es entspricht danach nicht dem Gesetz, allein aufgrund des Umstands, dass den Parteien ratenfreie PKH bewilligt wurde, den Streitwert auf 4.000 DM (§12 II letzter Satz GKG) festzusetzen (so auch Oberlandesgericht Thüringen, FamRZ 1999, 1678; Oberlandesgericht Koblenz, FamRZ 2000, 1518; Oberlandesgericht Karlsruhe, FamRZ 1999, 606; Oberlandesgericht Köln, FamRZ 1998, 318; Oberlandesgericht Hamm - 13. Familiensenat -, FamRZ 1997, 690; a.A. Oberlandesgericht Stuttgart, FamRZ 1999, 604). Ebenso wenig entspricht es dem Gesetz, im Fall ratenfreier PKH für beide Parteien den Streitwert schematisch auf frac12; oder 2/3 oder einen anderen Bruch des 3-Monatseinkommens der Eheleute festzusetzen.

6

.... Der Senat hält es für angemessen, im Rahmen der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, ob das Einkommen nur für die Eheleute zur Verfügung steht oder ob davon auch der Unterhalt von Kindern sichergestellt werden muß. Wenn Kinder vorhanden sind, reduziert sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, auf die §12 II GKG auch abstellt, ganz erheblich (Oberlandesgericht Thüringen, FamRZ 1999, 1678; Oberlandesgericht Düsseldorf, FamRZ 1986, 706).

7

Im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Handhabung greift der Senat wegen der Unterhaltslast für Kinder auf die Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung des Einkommens der Eheleute zurück (ähnlich Oberlandesgericht Köln, MDR 1976, 558)."

8

3.

9

An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.

10

Danach ist hier das kumulierte Nettoeinkommen der Eheleute um 308 € zu reduzieren. Zu Ihren Vermögensverhältnissen ist nichts vorgetragen. Das bedeutet, dass unter diesem Gesichtspunkt weder eine Verminderung, noch eine Erhöhung des Streitwerts vorzunehmen ist.

11

Der Umstand, dass ein minderjähriges Kind vorhanden ist, erhöht die Bedeutung der Sache auch dann, wenn um das Sorgerecht, Umgangsrecht oder den Kindesunterhalt nicht gestritten wird. Auch in solchen Fällen ist das Verfahren für alle Beteiligten von einschneidenderer Bedeutung als im Fall einer kinderlosen Ehe.

12

Der Umstand, dass die Scheidung nicht kontrovers war, rechtfertigt nach Ansicht des Senats keine Reduzierung des Streitwerts. Das ist in der großen Mehrzahl der Fälle so.

13

Der Verfahrensumfang ist unterdurchschnittlich.

14

Sonstige für die Wertbemessung relevanten Umstände sieht der Senat nicht. Er hält es deshalb für angemessen, den Streitwert auf das um den Kindesunterhalt verminderte 3-Monatseinkommen zu bemessen.