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Oberlandesgericht Hamm·7 WF 67/04·20.05.2004

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das PKH‑Prüfungsverfahren bei Vergleichsschluss

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe nicht für das Hauptsacheverfahren, sondern für das PKH‑Prüfungsverfahren (Gebühren nach §51 BRAGO). Das Oberlandesgericht Hamm gab der sofortigen Beschwerde statt und änderte den Beschluss, sodass PKH für das PKH‑Verfahren bewilligt wurde. Das Gericht begründete dies damit, dass die Verweigerung von PKH bei Vergleichsschluss bedürftige Parteien unangemessen benachteiligen und zu vermeidbaren Mehrkosten im Hauptsacheverfahren führen würde.

Ausgang: Sofortige Beschwerde erfolgreich; PKH für das PKH‑Prüfungsverfahren bei Vergleichsschluss bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bewilligt werden, insbesondere wenn in diesem Verfahren ein Vergleich geschlossen wird.

2

Die Zweckbestimmung der PKH (Freistellung bedürftiger Parteien von Prozesskosten) gebietet es, eine Regelung zu vermeiden, die bedürftige Parteien bei einem kostengünstigen Vergleich gegenüber einer Ablehnung des Vergleichs benachteiligt.

3

Die Verweigerung von PKH für das Prüfungsverfahren würde perverse Anreize schaffen, einen Vergleich abzulehnen und stattdessen höhere Kosten im Hauptsacheverfahren zu verursachen; solche Anreizwirkungen sind bei der Auslegung der PKH‑Regeln zu berücksichtigen.

4

Bei der Entscheidung über die Bewilligung von PKH ist dem Ziel der kostengünstigen Streitbeilegung Rechnung zu tragen; eröffnet der PKH‑Prüfungsprozess eine vergleichsweise Einigung, kann dies die Bewilligung von PKH für das Prüfungsverfahren rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 51 BRAGO§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Arnsberg, 6 F 149/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahin geändert, daß der Antragstellerin zu den bisherigen Bedingungen auch Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt wird.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ausweislich der Beschwerdebegründung nicht die Bewilligung von PKH für das Hauptsacheverfahren, sondern für das PKH-Verfahren (Gebühren gem. §51 BRAGO) begehrt, hat Erfolg.

3

Ob bei einem im PKH-Prüfungsverfahren geschlossenen Vergleich nur für diesen selbst oder für das Prüfungsverfahren insgesamt PKH zu bewilligen ist, ist umstritten.

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Zum Teil wird die Ansicht vertreten, es gelte auch hier der allgemeine Grundsatz, dass für das PKH-Prüfungsverfahren selbst eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamburg, JurBüro 1983, 287; OLG München, MDR 1987, 239).

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Dieser Auffassung wird entgegengehalten, es laufe dem Zweck der PKH, die bedürftige Partei von Kosten freizustellen, zuwider, wenn diese bedürftige Partei bei einem Vergleichsschluss in dem gem. §118 Abs. 1 S. 3 ZPO anberaumten Erörterungstermin einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst tragen müsse (so Zöller-Philippi, 23. Aufl., §118 ZPO, Rdn. 8 m.w.N.).

6

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die zu einer kostengünstigen vergleichsweisen Beilegung des Streits bereits im PKH-Prüfungsverfahren bereite Partei wäre unangemessen benachteiligt, wenn sie trotz ihrer Bedürftigkeit einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst tragen müsste. Denn ein derartiges Ergebnis ließe sich für die bedürftige Partei ohne weiteres dadurch vermeiden, dass sie den Vergleich zunächst ablehnte, weiterhin PKH für die Hauptsache verlangte und nach deren Bewilligung den Vergleich - zu erhöhten Kosten - im Hauptsacheverfahren abschlösse. Im Ergebnis würde damit diejenige Partei, die in vermeidbarer Weise zusätzliche Kosten verursacht, besser gestellt als diejenige, die einer kostengünstigen Regelung zustimmt. Dieses sachwidrige Ergebnis ist dadurch zu vermeiden, dass einer bedürftigen Partei im Falle eines Vergleichsschlusses im PKH-Prüfungsverfahren nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern auch für das PKH-Verfahren selbst Prozesskostenhilfe bewilligt wird.