Beschwerde gegen Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragte die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zur Namensänderung des gemeinsamen Kindes C2. Das OLG Hamm prüfte, ob die Ersetzung nach §1618 BGB zum Wohl des Kindes notwendig ist. Es hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und wies den Antrag der Mutter zurück, da Erforderlichkeit und mildere Alternativen nicht dargelegt und behauptete Gefährdungsgründe nicht belegt waren.
Ausgang: Beschwerde des Kindesvaters gegen die Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung erfolgreich; Antrag der Mutter zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils nach §1618 BGB setzt voraus, dass die Namensänderung für das Kindeswohl notwendig (unverzichtbar) ist.
Vor einer Ersetzung ist zu prüfen, ob ein milderer Eingriff (z. B. Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens) ausreichend ist; das Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes ist zu beachten.
Ein länger andauernder Kontaktabbruch begründet nicht automatisch die Ersetzung der Zustimmung; maßgeblich ist, ob tatsächliches Desinteresse des Elternteils vorliegt.
Behauptungen schwerwiegender Gefährdungsgründe (z. B. Missbrauch oder angstbesetzter Name) bedürfen in der Regel sachverständiger (psychologischer) Feststellungen, bevor die Erforderlichkeit der Namensänderung angenommen werden kann.
Die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Ersetzung der Zustimmung ist nach §§ 516, 621e Abs. 3 S. 2 ZPO zulässig; zur sicheren Überprüfung von Fristen kann künftig eine förmliche Zustellung des Beschlusses erforderlich sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lippstadt, 22 F 17/99
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Antrag der Kindesmutter auf Ersetzung der Zustimmung des Kindesvaters zur Änderung des Familiennamens des gemeinsamen Kindes C2 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei. Im übrigen werden Kosten des Verfahrens der Kindesmutter auferlegt.
Dem Kindesvater wird für die eingelegte Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y in C Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Der Kindesmutter wird zur Abwehr der Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwältin B aus M ebenfalls Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Von einer Ratenzahlungsanordnung wird bezüglich beider Elternteile abgesehen.
Beschwerdewert: 5.000,- DM.
Gründe
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den amtsgerichtlichen Beschluß, durch den seine Zustimmung zur Namensänderung ersetzt worden ist, ist gemäß § 621 e ZPO zulässig (BGH Beschluß v. 29.9.99 XII ZB 139/99). Insbesondere ist auch die Beschwerdefrist gemäß den §§ 516, 621 e Abs. 3 S. 2 ZPO gewahrt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß in ähnlichen Fällen in Zukunft eine förmliche Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses erforderlich ist, um die Fristeinhaltung entsprechend überprüfen zu können (vgl. OLG Celle, FamRZ 1999 S. 1374).
Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung sind nicht gegeben. Gemäß § 1618 BGB kann eine solche Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nur dann vom Amtsgericht ersetzt werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Vorschrift des § 1618 BGB ist im Gesetzgebungsverfahren erheblich geändert worden. Der Regierungsentwurf (BT Drucksache 13/4899 S. 8) hatte dem Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht und dessen Ehegatten lediglich die Möglichkeit eingeräumt, dem Kind ihren Ehenamen zu erteilen. Die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils sollte möglich sein, wenn die Erteilung des Namens dem Wohl des Kindes diente. Aufgrund der Beratungen im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages (BT Drucksache 13/8511, S. 73 f.) ist dann die Möglichkeit geschaffen worden, daß der Ehename den bisherigen Namen auch vorangestellt oder angefügt werden kann. Gleichzeitig aber ist die familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils an wesentlich strengere Voraussetzungen geknüpft worden. Nach dem Gesetz gewordenen Beratungsergebnis der Legislative setzt eine Ersetzung der Zustimmung voraus, daß der neue Name für das Kindeswohl notwendig ist.
Da das Einwilligungserfordernis gemäß § 1618 S. 3 BGB das Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes (BT Drucksache 13/4899 S. 92) und damit an der Dokumentation des Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Kind schützt, hat eine Prüfung dahin stattzufinden, ob eine Zerschneidung dieses Bandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist bzw. ob ein milderer Eingriff wie in die Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens an den bisherigen Namen darstellt, ausreichend ist.
Die Kindesmutter hat weder in erster noch in zweiter Instanz zur Überzeugung des Senats dargelegt, aus welchen Gründen die Einbenennung des Kindes C2 für das Kindeswohl erforderlich ist. Daß C2 selbst den Wunsch hat, den gleichen Namen zu führen, wie ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Stiefvater, reicht nicht aus. Denn diese Situation liegt regelmäßig immer dann vor, wenn die sorgeberechtigte Mutter nach der Ehescheidung erneut heiratet und als Ehenamen den Namen des neuen Ehemannes führt. Darüber hinaus steht es keineswegs im Ermessen eines Kindes, sich einen Namen auszusuchen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten. Stammen sie aus gescheiterten Ehen, müssen sie jedenfalls in gewissem Umfang mit den damit verbundenen Problemen, also auch mit der Namensverschiedenheit nach der Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils zu leben lernen (so auch OLG Nürnberg FamRZ 1999, S. 1379).
Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß der Kindesvater seit mehr als 2 Jahren keinen Kontakt mehr zu C2 hat. Aber auch damit läßt sich die Ersetzung der Zustimmung nicht begründen. Zwar kann ein Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind ein Hinweis auf Desinteresse des Vaters an seinem Kind sein. Unter solchen Umständen kann auch eine nach § 1618 BGB notwendige Güterabwägung dazu führen, daß das Interesse des Kindesvaters an der Beibehaltung des durch den gleichen Namen bestehenden Bandes zurückzustehen hat. Jedoch liegt gerade diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht vor. Denn hier hat der Kindesvater ausführlich in verschiedenen Verfahren um das Umgangsrecht gekämpft, hat sich jedoch des Kindeswohls zuliebe freiwillig bereit erklärt, für zwei Jahre auf ein Umgangsrecht zu verzichten. Damit hat er keineswegs sein Desinteresse an C2 dokumentiert; aus der vom Senat beigezogenen Akte 22 F 117/97 AG Lippstadt ergibt sich gerade das Gegenteil.
Unter diesen Umständen könnte eine Namensänderung nur dann für das Kindeswohl notwendig sein, wenn bereits der Name für das Kind angstbesetzt ist. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte, auch die vorliegenden Gutachten aus der Beiakte deuten nicht darauf hin. Ebenfalls wäre es denkbar, daß ohne eine Namensänderung Sarah weitere Angstgefühle gegenüber seinem Vater bekäme oder die Namensänderung notwendig ist, um die psychiatrische Behandlung von C2 zu einem erfolgreichen Ende zu führen. Dies wird weder von der Kindesmutter vorgetragen, noch ergeben sich Anhaltspunkte in diese Richtung. Zwar steht nach wie vor der Verdacht im Raum, dass der Vater das Kind sexuell missbraucht hat. Die diesbezüglich im Umgangsrechtsverfahren 22 F 117/97 AG Lippstadt eingeholten Gutachten haben diesen Verdacht nicht besätigt, indessen auch nicht mit letzter Sicherheit ausgeräumt. Dafür wäre jedenfalls noch ein Glaubwürdigkeitsgutachten bezüglich der Angaben des Kindes erforderlich.
Jedoch könnte dieser Gesichtspunkt im Verfahren nach § 1618 BGB nur dann von u.U. ausschlaggebender Bedeutung sein, wenn er sich als berechtigt erweisen sollte. Davon kann derzeit keine Rede sein.
Ohnehin könnten vorliegend die genannten Gesichtspunkte lediglich dann berücksichtigt werden, wenn diese durch die Einholung eines psychologischen Gutachtens erwiesen würden. Es scheint dem Senat gegenwärtig jedoch dem Kindeswohl zu widersprechen, wenn Sarah erneut einer Begutachtung unterzogen würde, obwohl
das Kind diese bislang ausweislich der vorliegenden Gutachten des Sachverständigen I immer abgelehnt hat.
Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 Abs. III KostO.