Beschwerde gegen Verweigerung von PKH für Zuweisung der Ehewohnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der die eheliche Wohnung dem Antragsgegner zugewiesen werden soll, um von der Mithaftung gegenüber der Vermieterin entlassen zu werden. Das OLG Hamm hält das Verfahren nach §1361b BGB für aussichtslos, weil die Zuweisung der Ehewohnung nur zugunsten des antragstellenden Ehegatten dient und eine Entlassung aus der Miethaftung nicht zu erreichen ist. Die Beschwerde gegen die PKH-Verweigerung wird daher als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Zuweisung der Ehewohnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuweisung der Ehewohnung nach §1361b BGB kann nur zugunsten des antragstellenden Ehegatten verlangt werden; die Vorschrift dient der Abwendung einer vom Antragsteller drohenden schweren Härte.
Ein Verfahren zur Zuweisung der Ehewohnung ist nicht geeignet, ausschließlich durch richterlichen Gestaltungsakt den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter endgültig auf eine Ehepartei zu beschränken, wenn hierdurch die Haftung des anderen Ehegatten fortbesteht.
Gerichte können nach den Regelungen der HausratsVO Anordnungen zum Schutz der Ansprüche des Vermieters treffen; solche Anordnungen können insbesondere eine weitere gesamtschuldnerische Haftung für die Zukunft vorsehen.
Prozesskostenhilfe ist gemäß §114 ZPO zu versagen, wenn das beabsichtigte Verfahren mutwillig ist oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Werl, 10 F 307/99
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 06.01.2000 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien haben am 27.7.1995 geheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Seit dem 1.10.1999 leben sie getrennt. Die Antragstellerin ist damals aus der Ehewohung ausgezogen. Die Parteien haben früher in einer Wohnung zusammengelebt, für die sie einen Festmietvertrag von 5 Jahren abgeschlossen haben. Davon sind jetzt etwa 4 Jahre abgelaufen. Nach dem Auszug hat die Antragstellerin versucht, das Mietverhältnis zu beenden. Das hat die Vermieterin abgelehnt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin sollen bereits Mietrückstände aufgelaufen sein.
Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für den Antrag, dem Antragsgegner die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Sie erstrebt auf diese Weise eine Entlassung aus der Mithaftung gegenüber der Vermieterin. Das Amtsgericht hat die Prozeßkostenhilfe verweigert. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 127 ZPO) und auch im übrigen zulässig, aber nicht begründet. Das beabsichtigte Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Ausgangspunkt für die Entscheidung in der Hauptsache ist § 1361 b BGB. Danach kann im Falle der Trennung ein Ehegatte die Zuweisung der Ehewohnung an sich verlangen, um eine schwere Härte zu vermeiden. Darum geht es hier nicht. Die Antragstellerin begehrt die Zuweisung der Ehewohnung nicht an sich selbst, sondern den Antragsgegner. Sie hat auch keine schwere Härte vorgetragen.
Darüber, ob ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung auch dann durchgeführt werden kann, wenn beide Parteien sich über die Zuweisung der Ehewohnung einig sind und das Verfahren nur durchgeführt werden soll, um durch richterlichen Gestaltungsakt das Mietverhältnis auf eine Mietpartei zu begrenzen, herrscht in Rechtsprechung und Literatur keine Einigkeit.
Nach der Auffassung des OLG Köln (FamRZ 1989, 640) ist ein Wohnungszuweisungsverfahren nur dann möglich, wenn sich die Parteien nicht über die Zuweisung der Ehewohnung einigen können. Unter Hinweis auf eine andere Entscheidung (BayOblG FamRZ 1974, 22) ist das Verfahren nicht zulässig, wenn ein Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verläßt und auch nicht in diese zurückkehren will. Folgt man dieser Auffassung, dann hat die beabsichtigte Klage schon aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg. Für diese Auffassung spricht jedenfalls, soweit es um eine Entscheidung für die Dauer des Getrenntlebens geht, der klare und eindeutige Wortlaut von § 1361 b BGB. Es kommt hinzu, daß eine Entscheidung nach § 1361 b BGB nach allgemeiner Auffassung immer nur einen vorläufigen Charakter hat, während dann, wenn man das Mietverhältnis nach § 5 Abs. 1 HausratsVO auf einen Ehegatten begrenzt nach § 18 HausratsVO sind deren Normen auch für eine Entscheidung für die Dauer des Getrenntlebens heranzuziehen eine endgültige Regelung erfolgen würde.
Der beabsichtigte Antrag hat aber auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn man der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung folgt, wonach das Wohnungszuweisungsverfahren auch dann durchgeführt werden kann, wenn beide Parteien über die Nutzung der Ehewohnung eine Einigung erzielt haben, der Vermieter aber nicht bereit ist, eine Mietpartei aus der Haftung zu entlassen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1995, 45 ff; OLG Hamburg, FamRZ 1990, 651; OLG Hamm, FamRZ 1993, 574). Folgt man nämlich dieser Meinung, dann kann das Gericht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HausratsVO Anordnungen treffen, die geeignet sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern. Die Anordnung kann auch zum Inhalt haben, daß auch für die Zukunft beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften (OLG Hamm FamRZ 1993, 474 f). Im vorliegenden Fall kommt aber eine andere Entscheidung als eine gesamtschuldnerische Haftung schon deshalb nicht in Betracht, weil es nach Darstellung der Antragstellerin bereits in der Vergangenheit zu Mietrückständen gekommen ist. Da es der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen aber gerade darauf ankommt, in der Zukunft nicht aus dem Mietvertrag in Anspruch genommen zu werden und sie dieses Ziel nicht erreichen kann, wäre das Verfahren, wenn man der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung folgt, mutwillig.