Beschwerden gegen §1666 BGB-Beschluss verworfen: Frist- und Zulässigkeitsmängel
KI-Zusammenfassung
Die Eltern legten Beschwerden gegen Amtsgerichtsbeschlüsse nach §1666 BGB ein; das OLG Hamm verwirft diese als unzulässig. Die sofortige Beschwerde gegen in das Sorgerecht eingreifende Entscheidungen war nicht fristgerecht nach §569 Abs.1 ZPO erhoben. Ein Schriftsatz, der nur auf den Bericht der Verfahrenspflegerin eingeht, ist keine Beschwerde. Gegen Beweisanordnungen ist die Beschwerde nach §19 FGG nicht statthaft.
Ausgang: Beschwerden der Eltern gegen die Amtsgerichtsbeschlüsse als unzulässig verworfen (frist- und zulässigkeitsbezogene Gründe)
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die nach mündlicher Verhandlung in das Sorgerecht eingegriffen wird, muss innerhalb der Beschwerdefrist des §569 Abs.1 ZPO eingelegt werden; ansonsten ist sie unzulässig.
Ein Schriftsatz gilt nur dann als wirksame Beschwerde, wenn er die angefochtenen Beschlüsse hinreichend bezeichnet und substantiierte Einwendungen gegen diese enthält; bloße Auseinandersetzung mit einem Gutachten reicht nicht aus.
Die Beschwerde nach §19 FGG ist gegen Beweisanordnungen nicht statthaft; Beweisanordnungen sind mit diesem Rechtsmittel nicht angreifbar.
Die Frage, ob Eltern gegen ihren Willen durch Zwangsmittel zur Teilnahme an Begutachtungen veranlasst werden können oder ob eine Begutachtung ohne Einbeziehung der Eltern ausreichend ist, ist rechtlich gesondert zu prüfen und wird durch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht entschieden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Menden, 5 F 29/09
Tenor
Die Beschwerden der Eltern gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Familiengericht Menden vom 22. Mai 2009 werden verworfen.
Gründe
I.
Die gegen den auf § 1666 BGB gestützten Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde ist unzulässig, da nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Eine Entscheidung, durch die aufgrund mündlicher Verhandlung in das Sorgerecht der Eltern eingegriffen wird, ist gemäß § 620 c ZPO mittels sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 04.06.2009, die sofortige Beschwerde ging jedoch erst am 3. Dezember 2009 beim Oberlandesgericht ein.
Das Schreiben der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Eltern vom 11. Juni 2009 kann nicht als Beschwerde ausgelegt werden. In diesem Schreiben setzen sich die Eltern, wie bereits in einem weiteren Schreiben, lediglich mit dem Bericht der Verfahrenspflegerin, Frau X, auseinander, nicht jedoch mit den beiden jetzt angefochtenen Beschlüssen. Die Mutter erwähnt lediglich, dass sie keine Angst vor einem psychologischen Gutachten habe. Dabei ist nicht einmal klar, ob sie sich hierbei auf den Beweisbeschluss oder die Beweisanregung der Verfahrensbevollmächtigten bezieht. Keinesfalls jedoch kann das Schreiben, auch wenn es den Ausdruck der Beschwerde nicht enthalten muss, als eine Anfechtung der beiden genannten Beschlüsse angesehen werden, zumal ihm nicht einmal zu entnehmen ist, ob den Eltern zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens die beiden Beschlüsse bereits bekannt waren.
II.
Die Anfechtung des Beweisbeschlusses ist ebenfalls unzulässig, da das Rechtsmittel der Beschwerde aus § 19 FGG gegenüber Beweisanordnungen nicht statthaft ist (OLG Frankfurt, ZBlJR 66, 106; Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, RzW 66, 313; Kammergericht FamRZ 1969, 433; Bayerisches Oberlandesgericht, Rechtspfleger 81, 401; Oberlandesgericht Hamm, Rechtspfleger 89, 61).
Davon zu trennen ist die hier vom Senat nicht zu beantwortende Frage, ob die Eltern durch die Anordnung von Zwangsmitteln gegen ihren Willen veranlasst werden können, an der Begutachtung teilzunehmen und ob eine Begutachtung ohne Einbeziehung der Eltern sinnvoll sein kann. Insoweit mag aber auch der Eindruck, den die Sachverständige von dem Kind gewinnt, in Verbindung mit ihren Erhebungen in der Schule etc. ausreichend sein, um die Beweisfrage zu verantworten.