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Oberlandesgericht Hamm·7 WF 231/95·24.07.1995

Nachforderung von Unterhalt: PKH für Rechenfehlermenge teilweise bewilligt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Nachforderung von Unterhalt nach einem rechtskräftigen Versäumnisurteil aufgrund eines Rechenfehlers und beantragt Prozesskostenhilfe. Das OLG gab der Beschwerde teilweise statt: PKH wurde für die Forderung von 2.724,29 DM nebst Zinsen bewilligt, die weitergehende Nachforderung über 8.000 DM wurde zurückgewiesen. Zur Begründung entschied das Gericht, dass Nachforderungen bei teilbaren Unterhaltsansprüchen möglich sind, wohl aber geleistete/verrechnete Zahlungen nach § 389 BGB den Anspruch erlöschen lassen; Motivirrtümer rechtfertigen keine Anfechtung.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben: PKH für 2.724,29 DM bewilligt, weitergehende Forderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtskraft eines Versäumnisurteils schließt eine Nachforderung teilbarer Ansprüche grundsätzlich nicht aus, wenn der ursprünglich titulierte Anspruch als verdeckter oder teilweiser Anspruch zu verstehen ist.

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Bei teilbaren Unterhaltsansprüchen ist eine Nachforderung für nicht titulierte Leistungszeiträume zulässig; die Beschränkungen des § 323 ZPO betreffen Abänderungen des laufenden Monatsbetrags und greifen hier nicht ein.

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Werden Zahlungen vom Empfänger (auch konkludent) auf bestimmte Forderungen verrechnet oder diesen zugeordnet, tritt die Wirkung des § 389 BGB ein und der zugrunde liegende Anspruch erlischt.

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Erklärungen, durch die Zahlungen auf Forderungen verrechnet werden, sind als Prozesshandlung unwiderruflich; werden sie als außerprozessuale Willenserklärung gewertet, ist eine Anfechtung wegen eines bloßen Motivirrtums nach § 119 BGB nicht möglich.

Relevante Normen
§ 322 ZPO§ 323 ZPO§ 389 BGB§ 119 ff. BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 5 a F 57/95

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin werden der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Zwickau vom 22.06.1994 - 8 F 42/94 - sowie der Nichtabhilfebeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Soest vom 16.05.1995 teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragen will, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.724,29 DM zuzüglich 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über Anwaltsbeiordnung und festzusetzende Raten bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin macht gegen den Beklagten vorliegend eine Nachforderung geltend. Im Vorprozeß ... AG Zwickau hatte u.a. die jetzige Klägerin vom Beklagten ab Januar 1993 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.724,09 DM geltend gemacht. Außerdem hatte sie als Rückstand für die Monate Dezember 1991 bis einschließlich Dezember 1992 22.691,48 DM eingeklagt. Für diesen Zeitraum berechnete sie damals einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 3.724,29 DM. Infolge eines Rechenfehlers berechnete sie den Rückstand für den genannten Zeitraum mit 12 × 3.724,29 DM = 44.691,48 DM. Tatsächlich betrug er für den genannten Zeitraum 13 × 3.724,29 DM, insgesamt also 48.415,77 DM. Bei der Berechnung dieses Rückstandes ist die Klägerin davon ausgegangen, daß auf die von ihr errechneten 44.691,48 DM anzurechnen sind: 12.000,00 DM durch bei der Treuhand beigetriebene Zahlungen und weitere 10.000,00 DM. Bei diesen 10.000,00 DM geht es um eine Zahlung von 31.000,00 DM, die die Klägerin mit monatlich 2.000,00 DM auf ihre Unterhaltsansprüche für die Monate August bis Dezember 1991 verrechnet hat. Das Amtsgericht Zwickau hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 09.07.1993 u.a. verurteilt, an die jetzige Klägerin den von ihr verlangten Rückstand in Höhe von 22.691,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.12.1992 zu zahlen. Dieses Versäumnisurteil ist rechtskräftig.

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Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von weiteren 10.724,29 DM als offenen Rückstand für die Zeit von Dezember 1991 bis einschließlich Dezember 1992. Diesen Betrag errechnet sie folgt:

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1.

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Rückstand wegen des Rechenfehlers beim Abrechnungszeitraum Dezember 1991 bis einschließlich Dezember 1992: 3.724,29 DM abzüglich weitere auf den fehlenden Monat anzurechnende 1.000,00 DM.

7

2.

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Weiterer Anspruch wegen zu Unrecht berücksichtigter Zahlungen von 8.000,00 DM. Hierzu trägt sie vor, daß die Zahlungen für die Zeit von August bis einschließlich November 1991, also 4 × 2.000,00 DM nicht auf den Unterhaltsanspruch für den Zeitraum von Dezember 1991 bis einschließlich Dezember 1992 hätten verrechnet werden dürfen.

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Für diese Klage hat sie Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen mit der Begründung, der Nachforderungsklage stehe die Rechtskraft des erwähnten Versäumnisurteils entgegen.

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II.

11

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

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1.

13

Vorab ist klarzustellen, daß sich der jetzt geltend gemachte Anspruch aus zwei unterschiedlichen Faktoren zusammensetzt:

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a)

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In Höhe eines Teilbetrages von 3.724,29 DM beruht er auf einem Rechenfehler der damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die übersehen hatten, daß der Zeitraum vom 01.12.1991 bis zum 31.12.1992 insgesamt 13 Monate umfaßt, wovon aber nur der auf 12 Monate entfallende Teilbetrag geltend gemacht worden ist, ohne daß die bemerkt oder gar zum Ausdruck gebracht wurde. Demgemäß ist auch die Anrechnung von 1.000,00 DM hierauf als 13. Monatsbetrag aus der Zahlung der Treuhandanstalt unterblieben.

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b)

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Sodann hat die Klägerin Unterhaltszahlungen von 8.000,00 DM, die sie in Höhe von monatlich 2.000,00 DM für die Monate August bis November 1991 erhalten bzw. verrechnet hatte, auf den für die Zeit ab 01.12.1991 bestehenden Rückstand angerechnet.

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2.

19

Soweit es den Betrag von 2.724,29 DM angeht, ist die Beschwerde begründet.

20

a)

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Dem insoweit jetzt geltend zu machenden Anspruch steht die Rechtskraft des im Vorprozeß ... AG Zwickau ergangenen Versäumnisurteils nicht entgegen. Der Umfang der Rechtskraft wird entscheidend durch den jeweiligen Klageantrag bestimmt. Dieser stellte sich als (verdeckter) Teilanspruch dar, denn der ihm zugrunde liegende Rechenfehler liegt auf der Hand. Mit der neueren Auffassung des Bundesgerichtshofes (NJW 1985, 2825 f.; ihm folgend Gottwald in MK/ZPO 1992, § 322 Rdz 120) ist die Zulässigkeit einer Nachforderung jedenfalls bei teilbaren Ansprüchen, wozu auch Unterhaltsansprüche zu rechnen sind, zu bejahen. Dem steht nicht entgegen, daß für Ansprüche, deren Höhe letztlich gerichtlicher Schätzung unterliegen (Beispiel: Schmerzensgeldansprüche: BGH NJW 1980, 2754), oder wo es um die Höhe einer angemessenen Enteignungsentschädigung geht (Beispiel: BGHZ 34, 337), andere Gesichtspunkte gelten, die hier nicht einschlägig sind.

22

b)

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Zwar sind Unterhaltsurteile nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 323 ZPO abänderbar. Insoweit entspricht es gefestigter Auffassung, daß eine Nachforderung nur bei sogenannten offenen Teilklagen, also solchen, die entweder ausdrücklich als Teilanspruch geltend gemacht werden oder doch den Hinweis enthalten, daß sich die klagende Partei weitergehende Unterhaltsansprüche vorbehalte, zulässig ist, im übrigen aber nur nach § 323 ZPO abänderbar sind (BGH FamRZ 1985, 371 und FamRZ 1987, 259 ff. und 368 ff.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß es dem §§ 323 ZPO widerspräche, eine Nachforderung zuzulassen, die darauf gestützt wird, daß dem Kläger infolge eines Rechen- oder Kalkulationsfehlers ein höherer Monatsbetrag als ursprünglich tituliert zustehe (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. § 323 Rdz 4). Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht, sondern darum, daß für einen von 13 Monaten der der Höhe nach unveränderte Anspruch nicht geltend gemacht worden ist. Für dieses Ergebnis spricht auch, daß der Klageantrag auch so hätte gefaßt werden können, daß für die Zeit vom 01.12.1991 bis zum 31.12.1992 monatlich je 3.724,29 DM abzüglich durch Verrechnung gezahlter je 1.000,00 DM verlangt wurden.

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3.

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Anders verhält es sich mit der Nachforderung von 8.000,00 DM. Insoweit hat die Klägerin im Vorprozeß sich Zahlungen von monatlich 2.000,00 DM, die sie für die Monate August bis November 1991 erhalten oder auf ihre Ansprüche für diesen Zeitraum verrechnet hat, auf spätere Ansprüche anrechnen lassen. Wenn - wie hier - der Beklagte dieser Verrechnung zustimmt, mag dies auch lediglich konkludent erfolgt sein, tritt die Wirkung des § 389 BGB ein: Der Anspruch der Klägerin, auf den sie die Verrechnung vorgenommen hat, ist erloschen. Sieht man die Erklärung der Klägerin als Prozeßhandlung an, ist sie ohnehin unwiderruflich und unanfechtbar. Sieht man sie lediglich als außerprozessuale Willenserklärung an, so ist sie zwar mangels eines Widerrufsvorbehalts nach den §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Dieser Irrtum stellt sich jedoch als bloßer Motivirrtum dar, ganz gleich, ob die Klägerin dem Beklagten die Grundlage ihrer Erklärung, also ihre Kalkulation mitgeteilt hat oder nicht (hierzu näher Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 119 Rdz 38, 39, 50, 51). Motivirrtümer sind jedoch nicht nach § 119 ff. ZPO anfechtbar.