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Oberlandesgericht Hamm·7 WF 226/03·08.01.2004

PKH bei Vergleich im PKH‑Prüfungsverfahren: Teilweise stattgegeben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozeßkostenhilfe; der Rechtsstreit wurde im Termin des PKH‑Prüfungsverfahrens durch Vergleich erledigt. Das OLG Hamm gab der sofortigen Beschwerde teilweise statt und bewilligte ergänzend ratenfreie PKH für das PKH‑Prüfungsverfahren mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Begründung betont das Gericht, dass die PKH‑Zwecksetzung eine Benachteiligung bedürftiger Parteien bei kostengünstiger Vergleichsbeilegung verhindern soll.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; ergänzende ratenfreie PKH für das PKH‑Prüfungsverfahren bewilligt (Beiordnung eines Rechtsanwalts).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem im PKH‑Prüfungsverfahren geschlossenen Vergleich kann Prozeßkostenhilfe auch für das PKH‑Prüfungsverfahren selbst bewilligt werden.

2

Ein im PKH‑Prüfungsverfahren gestellter PKH‑Antrag ist unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs dahin auszulegen, dass für das Prüfungsverfahren selbst PKH begehrt wird, wenn der Streit im Prüfungstermin durch Vergleich erledigt wird.

3

Die Zweckbestimmung der Prozeßkostenhilfe gebietet, die bedürftige Partei bei einer kostengünstigen Vergleichsbeilegung nicht dadurch zu benachteiligen, dass sie Teile der Anwaltskosten selbst tragen muss.

4

Die Verweigerung von PKH im PKH‑Prüfungsverfahren bei Vergleich würde unzulässige Anreize schaffen, einen Vergleich zu vermeiden, und ist daher zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 16 F 211/03

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird ergänzend für das PKH-Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt N ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

3

Nach der im PKH-Verfahren im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2003 erzielten vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits ist der PKH-Antrag des Antragstellers  erst recht unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes vom 18.11.2003  dahin auszulegen, daß nunmehr Prozeßkostenhilfe für das PKH-Prüfungsverfahren begehrt werde.

4

Ob bei einem im PKH-Prüfungsverfahren geschlossenen Vergleich nur für diesen selbst oder für das Prüfungsverfahren insgesamt PKH zu bewilligen ist, ist umstritten.

5

Zum Teil wird die Ansicht vertreten, es gelte auch hier der allgemeine Grundsatz, daß für das PKH-Prüfungsverfahren selbst eine Bewilligung von PKH nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Hamburg, JurBüro 1983, 287; OLG München, MDR 1987, 239).

6

Dieser Auffassung wird entgegengehalten, es laufe dem Zweck der PKH, die bedürftige Partei von Kosten freizustellen, zuwider, wenn diese bedürftige Partei bei einem Vergleichsschluß in dem gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO anberaumten Erörterungstermin einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst tragen müsse (so Zöller-Philippi, 23. Aufl., § 118 ZPO, Rdn. 8 m.w.N.).

7

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Die zu einer kostengünstigen vergleichsweisen Beilegung des Streits bereits im PKH-Prüfungsverfahren bereite Partei wäre unangemessen benachteiligt, wenn sie trotz ihrer Bedürftigkeit einen Teil ihrer Anwaltskosten selbst tragen müßte. Denn ein derartiges Ergebnis ließe sich für die bedürftige Partei ohne weiteres dadurch vermeiden, daß sie den Vergleich zunächst ablehnte, weiterhin PKH für die Hauptsache verlangte und nach deren Bewilligung den Vergleich  zu erhöhten Kosten  im Hauptsacheverfahren abschlösse. Im Ergebnis würde damit diejenige Partei, die in vermeidbarer Weise zusätzliche Kosten verursacht, besser gestellt als diejenige, die einer kostengünstigen Regelung zustimmt. Dieses sachwidrige Ergebnis ist dadurch zu vermeiden, daß einer bedürftigen Partei im Falle eines Vergleichsschlusses im PKH-Prüfungsverfahren nicht nur für den Vergleichsabschluß, sondern auch für das PKH-Verfahren selbst Prozeßkostenhilfe bewilligt wird.