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Oberlandesgericht Hamm·7 WF 211/10·12.08.2010

Beschwerde gegen Fremdunterbringung des Kindes zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater rügt einen amtsgerichtlichen Beschluss, mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden sollte, um eine Fremdunterbringung zu ermöglichen, und beantragt eine Verbleibensanordnung. Das Oberlandesgericht weist Beschwerde und Antrag zurück. Es sieht im summarischen Verfahren Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Erziehungseignung des Vaters und damit eine Kindeswohlgefährdung; äußere Versorgung und Zuneigung genügen demgegenüber nicht zur Abwehr dieser Besorgnis. Mildere Maßnahmen als Herausnahme aus dem Haushalt sind nicht erkennbar.

Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. Ermöglichung der Fremdunterbringung sowie Antrag auf Verbleibensanordnung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im einstweiligen Verfahren ist das Kindeswohl durch Abwägung der für und gegen die Maßnahmen sprechenden Nachteile und Vorteile zu beurteilen; das Gericht entscheidet auf Grundlage vorläufiger Anhaltspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen.

2

Anhaltspunkte für erhebliche Einschränkungen der Erziehungseignung (z. B. Hinweise auf Persönlichkeitsstörungen oder Verweigerung der Mitwirkung an Begutachtungen) begründen im summarischen Verfahren die Annahme einer ernstlich zu besorgenden Kindeswohlgefährdung.

3

Eine ausreichende materielle Versorgung und ein liebevolles Verhältnis zwischen Elternteil und Kind schließen eine Kindeswohlgefährdung nicht aus, wenn die grundlegende Erziehungsfähigkeit substantiell in Frage steht.

4

Fremdunterbringung oder Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt sind nur zulässig, wenn keine milderen, gleichermaßen geeigneten Maßnahmen erkennbar sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Herausnahme angeordnet werden.

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 16 F 151/08

Tenor

Die Beschwerde und der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig den Verbleib  des Kindes beim Vater anzuordnen, werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der  Beschwerdeführer nach einem Wert von 1500 €.

Dem Vater  wird für dieses Verfahren PKH unter Beiordnung von RA´in B ohne Zahlungsanordnung bewilligt.

Gründe

2

I.

3

Das  Kind M lebt seit der  Trennung der Eltern  beim Vater; allein sorgeberechtigt ist die Mutter. Das AG versucht, mit sachverständiger Hilfe zu  klären, ob es dem Wohl des Kindes besser entspricht, bei der Mutter  oder  beim Vater zu leben. Der Vater verweigert eine Mitwirkung  an der  Begutachtung. Bezüglich der  Mutter hat die Sachverständige in der  mündlichen Verhandlung Zweifel  an der  Erziehungsfähigkeit  geäußert. Bezüglich des Vaters ergäben sich aus dem Verfahrensgang und seinem Verhalten im Termin  Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung, die seine Erziehungsfähigkeit  in Frage stellen könnte. Das bedürfe der Aufklärung. Das AG hat mit  dem angefochtenen Beschluss, auf  den verwiesen wird, der  Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen mit dem Ziel, eine Fremdunterbringung zu ermöglichen.

4

Dagegen wendet  sich der  Vater. Auf die Beschwerdeschrift wird verwiesen. Er begehrt  zudem den Erlass einer Verbleibensanordnung bis zur Entscheidung  in der  Hauptsache.

5

II.

6

Die Beschwerde  ist unbegründet.

7

Bei der Prüfung im summarischen Verfahren sind die Nachteile und Vorteile, die dem Kind erwachsen können, gegeneinander abzuwägen. Dies führt hier  nach dem Ermessen des  Senats dazu, dass die  einstweilige Anordnung zu bestätigen ist. Es gibt  durchaus aus dem Verfahrensgang folgende Hinweise, dass die Erziehungseignung des Vaters deutlich eingeschränkt ist mit der  Folge einer Gefährdung des Kindeswohls. Dem steht nicht entgegen,  dass die äußere Versorgung nicht zu beanstanden ist. Ebenso mag es sein, dass ein liebevolles Verhältnis zwischen Vater und Tochter besteht. All dies steht einer hier ernsthaft zu  besorgenden Kindeswohlgefährdung durch fehlende Erziehung, die sich nicht in dem Aufstellen von Strukturen erschöpft,  nicht entgegen.

8

Angesichts dieser Kindeswohlgefährdung sind mildere Mittel als die Fremdunterbringung und damit die Herausnahme aus dem väterlichen Haushalt nicht ersichtlich.

9

Mit der Zurückweisung der Beschwerde steht fest, dass kein Raum für eine Verbleibensanordnung ist.