Beschwerde gegen Fremdunterbringung des Kindes zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater rügt einen amtsgerichtlichen Beschluss, mit dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden sollte, um eine Fremdunterbringung zu ermöglichen, und beantragt eine Verbleibensanordnung. Das Oberlandesgericht weist Beschwerde und Antrag zurück. Es sieht im summarischen Verfahren Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Erziehungseignung des Vaters und damit eine Kindeswohlgefährdung; äußere Versorgung und Zuneigung genügen demgegenüber nicht zur Abwehr dieser Besorgnis. Mildere Maßnahmen als Herausnahme aus dem Haushalt sind nicht erkennbar.
Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. Ermöglichung der Fremdunterbringung sowie Antrag auf Verbleibensanordnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Verfahren ist das Kindeswohl durch Abwägung der für und gegen die Maßnahmen sprechenden Nachteile und Vorteile zu beurteilen; das Gericht entscheidet auf Grundlage vorläufiger Anhaltspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen.
Anhaltspunkte für erhebliche Einschränkungen der Erziehungseignung (z. B. Hinweise auf Persönlichkeitsstörungen oder Verweigerung der Mitwirkung an Begutachtungen) begründen im summarischen Verfahren die Annahme einer ernstlich zu besorgenden Kindeswohlgefährdung.
Eine ausreichende materielle Versorgung und ein liebevolles Verhältnis zwischen Elternteil und Kind schließen eine Kindeswohlgefährdung nicht aus, wenn die grundlegende Erziehungsfähigkeit substantiell in Frage steht.
Fremdunterbringung oder Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt sind nur zulässig, wenn keine milderen, gleichermaßen geeigneten Maßnahmen erkennbar sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Herausnahme angeordnet werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 16 F 151/08
Tenor
Die Beschwerde und der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig den Verbleib des Kindes beim Vater anzuordnen, werden zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Beschwerdeführer nach einem Wert von 1500 €.
Dem Vater wird für dieses Verfahren PKH unter Beiordnung von RA´in B ohne Zahlungsanordnung bewilligt.
Gründe
I.
Das Kind M lebt seit der Trennung der Eltern beim Vater; allein sorgeberechtigt ist die Mutter. Das AG versucht, mit sachverständiger Hilfe zu klären, ob es dem Wohl des Kindes besser entspricht, bei der Mutter oder beim Vater zu leben. Der Vater verweigert eine Mitwirkung an der Begutachtung. Bezüglich der Mutter hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Erziehungsfähigkeit geäußert. Bezüglich des Vaters ergäben sich aus dem Verfahrensgang und seinem Verhalten im Termin Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung, die seine Erziehungsfähigkeit in Frage stellen könnte. Das bedürfe der Aufklärung. Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen mit dem Ziel, eine Fremdunterbringung zu ermöglichen.
Dagegen wendet sich der Vater. Auf die Beschwerdeschrift wird verwiesen. Er begehrt zudem den Erlass einer Verbleibensanordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Bei der Prüfung im summarischen Verfahren sind die Nachteile und Vorteile, die dem Kind erwachsen können, gegeneinander abzuwägen. Dies führt hier nach dem Ermessen des Senats dazu, dass die einstweilige Anordnung zu bestätigen ist. Es gibt durchaus aus dem Verfahrensgang folgende Hinweise, dass die Erziehungseignung des Vaters deutlich eingeschränkt ist mit der Folge einer Gefährdung des Kindeswohls. Dem steht nicht entgegen, dass die äußere Versorgung nicht zu beanstanden ist. Ebenso mag es sein, dass ein liebevolles Verhältnis zwischen Vater und Tochter besteht. All dies steht einer hier ernsthaft zu besorgenden Kindeswohlgefährdung durch fehlende Erziehung, die sich nicht in dem Aufstellen von Strukturen erschöpft, nicht entgegen.
Angesichts dieser Kindeswohlgefährdung sind mildere Mittel als die Fremdunterbringung und damit die Herausnahme aus dem väterlichen Haushalt nicht ersichtlich.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde steht fest, dass kein Raum für eine Verbleibensanordnung ist.