Ablehnung des Befangenheitsantrags in Familiensache: Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater wandte sich mit Ablehnung des für die Verhandlung zuständigen Richters, nachdem eine Elternvereinbarung gerichtlich bestätigt worden war. Strittig war, ob die richterliche Erläuterung der Vollstreckbarkeit der Vereinbarung eine Besorgnis der Befangenheit begründet. Das Oberlandesgericht verwies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass reine Erläuterungen und ein Missverständnis kein Ablehnungsgrund sind. Ein Antrag auf Abgabe der Sache an ein anderes Amtsgericht war gesetzlich nicht begründbar.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Befangenheitsantrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften über die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) finden entsprechend auch im Verfahren nach dem FGG Anwendung.
Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn objektive Umstände ein begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen; maßgeblich ist die Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten.
Die Erläuterung eines Richters gegenüber einem rechtsungeübten Beteiligten über die Rechtsfolgen oder die Vollstreckbarkeit einer gerichtlichen Bestätigung begründet für sich genommen keinen Ablehnungsgrund.
Ein bloßes Unverständnis des Beteiligten gegenüber einer richterlichen Erklärung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Ein Antrag auf Überweisung der Sache an ein anderes Amtsgericht ist nur wirksam, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 16 F 151/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23. November 2008 den für die Bearbeitung des Verfahrens zuständigen Richter am Amtsgericht Soest Z wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dazu hat der Richter sich dienstlich geäußert. Dem Beschwerdeführer ist diese Stellungnahme des abgelehnten Richters zur Kenntnis gebracht worden. Er ist aufgefordert worden seinen Antrag näher zu begründen. Insoweit wird auf die Akte Bezug genommen.
Hintergrund dieses Antrages ist:
Der Beschwerdeführer ist Vater des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes A, geboren am 00.00.1998. Alleinsorgeberechtigt ist deren Mutter, die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens. Antragstellerin und Antragsgegner waren früher einmal miteinander verheiratet, sind aber geschieden worden. Sie nahmen nach der Ehescheidung wieder eine Verbindung miteinander auf. Etwa Anfang 2008 trennte sich die Antragstellerin von dem Antragsgegner. Mit ihrem Ausgangsantrag begehrt sie Herausgabe des Kindes A. Dabei ging es zunächst überwiegend um eine von der Mutter beantragte und von der zuständigen Stelle bereits genehmigte Durchführung einer Mutter-Kind-Kur, die Ende (..) 2008 beginnen sollte.
Am 11. November 2008 kam es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Soest, über die sich das Sitzungsprotokoll (Bl. 54 f. d.A.) verhält. Ausweislich des Protokolls schlossen die Eltern eine Vereinbarung, die alsdann von dem amtierenden Familienrichter durch Beschluss zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht wurde.
Mit Schreiben vom 23. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer, den Richter Z aufgrund Befangenheit seines Amtes zu entheben „weil dieser unter Androhung von Haft- sowie Geldstrafe“ amtiert habe und deshalb die Elternvereinbarung geschlossen worden sei. Später gab er ergänzende Erklärungen ab und hielt seinen Befangenheitsantrag aufrecht. In seiner dienstlichen Äußerung erklärte der abgelehnte Richter, er habe während der mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass durch die gerichtliche Bestätigung der Elternvereinbarung diese einen vollstreckbaren Inhalt habe, also auch Zwangsmittel gegen ihn festgesetzt werden könnten, wenn er sich nicht an diese Vereinbarung halten sollte. Der bei der Verhandlung zugegen gewesene Rechtsanwalt B erklärte auf Anfrage des für die Bescheidung des Befangenheitsantrags zuständigen Richters, er könne definitiv bestätigen, dass der Richter Z mit nahezu unendlicher Geduld und ohne jegliche Drohung den Antragsgegner in eine ruhige Stimmung gebracht habe. Es könne in keiner Weise davon die Rede sein, dass irgendein Anlass seitens des Antragsgegners bestand und besteht sich durch das Verhalten des abgelehnten Richters unter Druck gesetzt gefühlt zu haben. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 149, 149 R d.A.) wurde der Antrag zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer „Revision“ eingelegt, die als sofortige Beschwerde behandelt wird.
Das Rechtsmittel ist ohne Erfolg. Auch im Verfahren nach dem FGG sind die Vorschriften über die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit entsprechend anzuwenden. Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine solche Besorgnis ist nach § 42 Abs. 2 ZPO gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Bei dieser Beurteilung ist zwar im Ausgangspunkt aus dem Blickwinkel des Ablehnenden zu urteilen. Dabei ist aber auf seiner Seite das Urteil eines vernünftigen Prozessbeteiligten maßgebend. Der Kern des dem Befangenheitsantrags zugrunde liegenden Vorbringens des Beschwerdeführers liegt darin, dass er dem Richter vorwirft, ihn unter Hinweis auf eine evtl. drohende Strafe zu der Elternvereinbarung gebracht zu haben. Danach kann nach der dienstlichen Äußerung des Richters und der Stellungnahme des anwesenden Rechtsanwalts B nicht entfernt die Rede sein. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich nicht verstanden, was der Richter ihm gesagt hat. Ein solches Unverständnis berechtigt aber nicht die Besorgnis der Befangenheit. Nach der dienstlichen Äußerung und der Stellungnahme des Rechtsanwalts B hat der Richter lediglich versucht, dem Beschwerdeführer in einer auch für Laien verständlichen Weise deutlich zu machen, welche Wirkung die Elternvereinbarung und die dem folgende gerichtliche Bestätigung einer solchen Elternvereinbarung haben. Dass ein Richter sich darum bemüht, einem rechtsungewandten Verfahrensbeteiligten die Auswirkungen einer von diesem abgegebenen Erklärung deutlich zu machen, ist nicht nur nicht zu missbilligen, sondern im Gegenteil zu begrüßen. Aus einem solchen Verhalten herzuleiten, der Richter habe ihn in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt, ist abwegig.
Für den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2009 gestellten Antrag, die Sache an das Amtsgericht Paderborn oder Arnsberg zu geben, fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage.