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Oberlandesgericht Hamm·7 WF 142/04·01.08.2004

Aufhebung des PKH‑Widerrufs: Formularpflicht bei Aufforderung nach §120 Abs.4 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin legte nach Widerruf ihrer ratenfreien Prozesskostenhilfe ein ausgefülltes Formular und Belege vor und gab an, Sozialhilfe zu beziehen. Streitpunkt war, ob das Gericht nach §120 Abs.4 S.2 ZPO die Vorlage eines neuen PKH‑Formulars verlangen durfte. Das OLG hob den Widerruf auf: Die Auskunftspflicht erstreckt sich nur auf die Mitteilung über eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse; Belege sind nur bei konkretem Zweifel zu verlangen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Widerruf der PKH stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben, keine Kostenentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufforderung nach §120 Abs.4 S.2 ZPO verpflichtet die Partei lediglich zur Mitteilung, ob sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben; die wiederholte Vorlage eines vollständigen PKH‑Formulars ist nicht ohne Weiteres verlangbar.

2

Ein Widerruf der Prozesskostenhilfe nach §124 Nr.2 ZPO setzt voraus, dass die Partei die nach §120 Abs.4 S.2 ZPO konkret verlangte Erklärung nicht abgegeben hat; eine entgegenstehende Erklärung verhindert den Widerruf, sofern keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.

3

§118 Abs.2 ZPO gilt ausdrücklich für das Bewilligungsverfahren und findet auf das Änderungsverfahren nach §120 Abs.4 S.2 ZPO keine Anwendung; eine Glaubhaftmachung kann im Änderungsverfahren nur bei konkretem Anlass zur Zweifel verlangt werden.

4

Bei nachvollziehbaren Angaben der Partei, dass keine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist (z. B. fortbestehender Bezug von Sozialhilfe), besteht kein Anlass, Belege zu fordern oder die PKH zu widerrufen.

Relevante Normen
§ 120 Abs. 4 ZPO§ 124 Nr. 2 ZPO§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO§ 118 Abs. 2 ZPO§ 117 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Gladbeck, 30 F 193/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführerin ist 2001 ratenfreie PKH bewilligt worden. Im November 2003 forderte die Rechtspflegerin sie gemäß §120 IV ZPO auf, das PKH-Formular erneut auszufüllen, damit ihre derzeitige wirtschaftliche Lage geprüft werden könne. Dem kam die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Fristsetzung nicht nach. Darauf wurde durch den angefochtenen Beschluss die PKH gemäß §124 Nr. 2 ZPO widerrufen. Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular nebst einigen Belegen vorgelegt. Sie gibt an, Sozialhilfe zu beziehen.

4

II.

5

Nach §124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei eine Erklärung nach §120 Abs. IV S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Auf diese Vorschrift nimmt der angefochtene Beschluss Bezug. Die Voraussetzungen für einen Widerruf liegen hingegen nicht vor. Gemäß §120 Abs. IV Satz 2 ZPO hat sich eine Partei, der einmal Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Diese Erklärung ist keineswegs identisch mit der Formularerklärung gem. §117 IV ZPO. Die Beschwerdeführerin war daher nur verpflichtet, sich zu erklären, ob eine Veränderung eingetreten ist, die Ausfüllung einer neuen Formularerklärung durfte von ihr somit nicht verlangt werden (ständige Rspr. des Senats; vgl. Beschluss vom 10.09.1999 - 7 WF 486/99, der einhelligen Meinung in Rspr. und Literatur folgend, vgl. Zöller-Philippi §124 ZPO Rdnr. 10 a; Baumbach-Lauterbach-Hartmann §120 ZPO Rdnr 29; OLG Koblenz FamRZ 99, 1144; OLG Brandenburg RamRZ 96, 806; OLG Baumburg FamRZ 2000, 761). Nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt hatte, dass eine Verbesserung ihrer Einkommensverhältnisse nicht eingetreten sei - sie wohnt noch unter derselben Anschrift und bezieht Sozialhilfe - bestand keine Veranlassung mehr, Belege für die Nicht-Veränderung zu fordern. §118 Abs. II ZPO ist hier nicht anzuwenden, da diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur für das Bewilligungsverfahren gilt, nicht aber für das Änderungsverfahren nach §120 IV S. 2 ZPO. Eine Glaubhaftmachung könnte dann nur verlangt werden, wenn es einen Anlass gäbe, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.