PKH-Bewilligung trotz früherer Vermögensverwendung nur bei prozessbezogener Veräußerung ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts; das Amtsgericht versagte sie wegen früherer Vermögensverwendung. Das OLG hebt den Beschluss auf und gewährt PKH. Entscheidungsmaßgeblich ist, dass eine (verschwenderische) Entäußerung von Vermögen nur dann gegen PKH spricht, wenn sie in Erwartung eines Prozesses erfolgte; dies lag hier nicht vor.
Ausgang: Der Beschwerde wurde stattgegeben; der Beklagten wird Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt, Ratenregelung dem Amtsgericht übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen vorheriger verschwenderischer Vermögensverwertung setzt voraus, dass die Veräußerung in Erwartung eines Prozesses erfolgt ist.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit ist eine bereits erfolgte Vermögensverwendung unbeachtlich, wenn sie zeitlich vor der Erhebung einer für den Betroffenen unvorhersehbaren Klage lag.
Sind verbleibende Bedenken gegen eine PKH-Bewilligung ausgeräumt, besteht kein Veranlassung zur Versagung der PKH bzw. Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Entscheidung über Modalitäten der Rückzahlung (z. B. Raten) kann dem erstinstanzlichen Gericht zur Regelung übertragen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Brilon, 4 F 35/02
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Beklagten wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines in ansässigen Anwalts Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Entscheidung über zu zahlende Raten wird dem Amtsgericht übertragen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
Gründe
Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben.
Auch das Amtsgericht geht davon aus, dass die Beklagte kein Vermögen (mehr) hat. Dass sie im März 2002 ca. 93.000 DM erhalten hat, die sie nach Ansicht des Amtsgerichts verschwendet hat, ist ohne Belang. Es besteht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., §115 Rdnr. 72; Musielack-Fischer, ZPO, 3. Aufl., §115 Rdnr. 55, beide m.w.N.) Einigkeit darüber, dass eine (verschwenderische) Entäußerung von Vermögen der PKH-Bewilligung nur entgegensteht, wenn sie in Erwartung eines Prozesses geschieht.
Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach den vorgelegten Unterlagen waren die rd. 93.000 DM verbraucht, als der frühere Ehemann der Beklagten Anfang 2002 eine Änderungsklage, mit deren Erhebung die Beklagte nicht rechnen mußte, einreichte.
Die weiteren Bedenken sind jedenfalls in einem Umfang ausgeräumt, dass sie einer PKH-Bewilligung nicht entgegenstehen.