Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Abfindungsvergleich und wiederkehrenden Leistungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (gesetzlicher Unfallversicherer) rügt die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für einen Abfindungsvergleich, mit dem wiederkehrende Verletztenrentenansprüche abgefunden werden sollten. Das OLG stellt klar, dass der Vergleichswert nach dem Wert der abgefundenen Rechte zu bemessen ist und nicht nach dem Abfindungsbetrag. Bei Feststellungsanträgen über wiederkehrende Leistungen gilt die gesetzliche Streitwertbegrenzung unabhängig von vereinbarter Abfindung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Vergleichswerts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Abfindungsvergleich bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der durch den Vergleich dem Streit entzogenen Rechte und nicht nach dem vereinbarten Abfindungsbetrag.
Erfolgt ein Feststellungsantrag mit dem Ziel der Feststellung künftiger wiederkehrender Leistungen, ist für die Streitwertfestsetzung die gesetzliche Begrenzung für wiederkehrende Leistungen maßgeblich, unabhängig von einer im Vergleich vereinbarten Einmalzahlung.
Die bloße Vereinbarung einer Abfindung beseitigt nicht ohne Weiteres die rechtliche Bewertung der abgefundenen wiederkehrenden Ansprüche; die materiell-rechtliche Natur der abgefundenen Forderung ist für die Streitwertbemessung ausschlaggebend.
Für die Bestimmung von Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten bei Vergleichsabschlüssen ist auf den Wert der abgefundenen Rechte abzustellen, nicht auf vom Parteienwillen abweichende Zahlungsmodalitäten.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 6 O 60/17
Leitsatz
Bei einem Abfindungsvergleich richtet sich der Gegenstandswert des Vergleichs danach, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen werden. Es kommt nicht auf den Abfindungsbetrag, sondern auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an.
Wenn mit einem Feststellungsantrag die Feststellung beantragt wird, dass zukünftig wiederkehrende Leistungen (hier: monatliche Verletztenrente) zu erbringen sind, ist die im Gesetz geregelte Streitwertbegrenzung bei wiederkehrenden Leistungen maßgeblich, unabhängig davon, was die Parteien insoweit für eine Zahlung als Abfindung vereinbaren.
Tenor
1.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.3.2018 gegen die Streitwertfestsetzung durch die 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 6 O 60/17) mit Beschluss vom 12.12.2017 in Verbindung mit Beschluss vom 14.3.2018 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 9.4.2018 wird zurückgewiesen.
2.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts, soweit der Vergleichswert betroffen ist.
Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlicher Unfallversicherer. Bei einem ihrer Mitgliedsunternehmen war im Juni 2012 der Versicherte C als Elektriker beschäftigt. Dieses Unternehmen war im Zuge von Straßenbaumaßnahmen an einer Kreuzung in Plettenberg mit Kabelarbeiten beauftragt. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Unternehmen der F-Gruppe, zu der auch der Netzbetreiber dieser Kabel gehört. Die Beklagte zu 2) sollte Vorbereitungsarbeiten für das Mitgliedsunternehmen durchführen. So war der bei ihr beschäftigte Beklagte zu 1) damit beauftragt, Kabel stromlos zu schalten. Im Zuge dieser Arbeiten erlitt der Versicherte C am 5.6.2012 durch einen Stromschlag schwerste und lebensbedrohliche Verbrennungen 2. und 3. Grades. Die Klägerin erkannte das Ereignis als Arbeitsunfall an und erbrachte in der Folgezeit Versicherungsleistungen.