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Oberlandesgericht Hamm·7 W 18/02·27.06.2002

Aufhebung der Sollstellung bei beiderseitigen Abgabeanträgen (Vorschusspflicht nach GKG)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügte eine Sollstellung über 664,68 € im Mahnverfahren. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und hob die Sollstellung auf, da eine Vorschusspflicht des Beklagten nach § 65 GKG nicht bestand. Bei beiderseitigen Abgabeanträgen ist die fällige Gebühr gemäß § 61 GKG von der Partei zu fordern, die das Mahnverfahren beantragt hat.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Sollstellung über 664,68 € als begründet stattgegeben; angefochtener Beschluss aufgehoben, Sollstellung aufgehoben, Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gebühr nach KV Nr. 1210 wird in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift gemäß § 61 GKG fällig.

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Eine Vorschusspflicht nach § 65 GKG trifft grundsätzlich die Partei, die das Mahnverfahren beantragt; bei beiderseitigen Abgabeanträgen ist die fällige Gebühr von der antragstellenden Partei zu fordern.

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Die Zulässigkeit der Abgabe an das Streitgericht auf Antrag einer Partei nach § 696 Abs. 1 ZPO begründet nicht automatisch eine Vorschusspflicht des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller.

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Das Beschwerdegericht kann eine Sollstellung nicht unmittelbar selbst beseitigen; es hat im Tenor die Verpflichtung auszusprechen, die Sollstellung aufzuheben.

Relevante Normen
§ 65 GKG§ 13 Abs. 1 KostVfg§ 61 GKG§ 696 Abs. 1 ZPO§ 696 Abs. 2 ZPO§ 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12 O 19/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sollstellung vom 06.02.2002 in Höhe von 664,68 Euro zu Lasten der Beklagten ist auf-zuheben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Sollstellung zu Lasten des Beklagten ist ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Eine Vorschusspflicht gem. § 65 GKG trifft den Beklagten nicht, wovon auch das Landgericht ausgeht. Aber auch die vorgenommene Sollstellung zu Lasten des Beklagten wegen einer Gebühr gem. KV Nr. 1210 ist nicht gerechtfertigt. Gem. § 13 Abs. 1 KostVfg werden Kosten alsbald nach Fälligkeit angesetzt. Gem. § 61 GKG wird die Gebühr in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift fällig. In der Person des Beklagten ist eine Fälligkeit der Gebühr gem. KV 1210 jedoch nicht eingetreten:

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Das Verfahren ist nicht auf den ausschließlichen Antrag des Beklagten an das Streitgericht abgegeben worden. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.12.2001 einen Abgabeantrag gestellt, was gem. § 696 Abs. 1 ZPO zulässig ist. Entscheidend ist jedoch, dass auch die Kläger in ihrem Mahnbescheidsantrag für den Fall des Widerspruchs die Abgabe an das Landgericht Dortmund als Streitgericht beantragt hatten, was sich dem Aktenausdruck gem. § 696 Abs. 2 ZPO entnehmen lässt. Dies löste bei Eingang des Widerspruchs für die Kläger die Vorschusspflicht gem. § 65 Abs. 1 Satz 2 GKG aus.

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Für den hier gegebenen Fall beiderseitiger Abgabeanträge wird diskutiert - da gesetzlich nicht geregelt -, ob eine Abgabe der Sache an das Streitgericht von der vorherigen Einzahlung des Vorschusses durch den Antragsteller abhängig ist. Dies ist zu verneinen, weil gem. § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Sache auf Antrag "einer Partei", also nicht notwendig des allein vorschusspflichtigen Antragstellers abzugeben ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Abgabe prozessrechtlich nunmehr allein aufgrund des Antrages des Antragsgegners, hier des Beklagten, erfolgt. Die gem. § 61 GKG fällige Gebühr ist vielmehr per Sollstellung von der Partei zu fordern, die das Mahnverfahren beantragt hat.

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Nichts anderes ergibt sich aus der Kommentierung bei Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 65 Rdnr. 19 (Bl. 33d d.A.). Lediglich ist der hier vorliegende Fall beiderseitiger Abgabeanträge einen Absatz nach der von der Bezirksrevisorin und dem erkennenden Landgericht offensichtlich in Bezug genommenen Stelle behandelt.

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Da das Beschwerdegericht die Sollstellung nicht selbst aufheben kann, war eine entsprechende Verpflichtung im Tenor auszusprechen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog. Die Kläger können in diesem Beschwerdeverfahren nicht als unterlegene Partei angesehen und daher auch nicht mit Kosten belastet werden.