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Oberlandesgericht Hamm·7 W 16/08·19.05.2008

Versagung rückwirkender Prozesskostenhilfe bei Nichteinhaltung von Ergänzungsfrist

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügt die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe. Zentrale Frage ist, ob rückwirkende PKH nach Instanzende auch bei unvollständigen Angaben und Fristversäumnis zu gewähren ist. Das OLG hält die Versagung für rechtmäßig: Der Antrag war nicht bewilligungsreif und der Beklagte hat eine gerichtliche Ergänzungsfrist schuldhaft nicht eingehalten. Eine weitere Nachsicht sei nicht geboten.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz kommt nur in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bereits bewilligungsreif war.

2

Bewilligungsreife fehlt, wenn der Antragsteller seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig oder unrichtig erklärt.

3

Erteilt das Gericht eine Frist zur Ergänzung unvollständiger Angaben und signalisiert es die Bereitschaft zur Prüfung trotz Instanzende, obliegt dem Antragsteller die Einhaltung dieser Frist; ein weiteres Entgegenkommen ist nur gerechtfertigt, wenn die Nichteinhaltung ohne Verschulden erfolgte.

4

Eine gesonderte Kostenentscheidung bei Zurückweisung der PKH-Beschwerde war nicht veranlasst; die Zulassung der Rechtsbeschwerde unterliegt den Voraussetzungen des §574 ZPO.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 118 Abs. 2 S. 4, 119 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 117 ZPO§ 119 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 4 O 279/07

Leitsatz

Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewiligungsreif war. Hat das Gericht der Partei gleichwohl eine Frist zur Ergänzung unvollständiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhätlnisse gesetzt und die Bereitschaft signalisiert, das Prozesskostenhilfegesuch ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu prüfen, obliegt es nunmehr der Partei, diese Frist auch einzuhalten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des LG Münster vom 19.02.2008 statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO am 07.03.2008 und damit innerhalb eines Monats nach der am 25.02.2008 erfolgten Zustellung des Beschlusses eingelegt worden.

4

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die begehrte Prozesskostenhilfe wurde zu Recht versagt.

6

Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewilligungsreif war (Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 RN 2b, § 119 RN 40; Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 119 RN 16). Bewilligungsreife war vorliegend nicht gegeben, da der Beklagte die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur unvollständig bzw. z.T. unzutreffend ausgefüllt hat. So hat er weder das bei der E seit 16.06.2005 bestehende Girokonto noch einen in seinem Eigentum stehenden PKW angegeben.

7

Wenn dennoch das Landgericht - sozusagen als nobile officium - durch Einräumung einer Frist zur Ergänzung seiner Angaben die Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu erkennen gegeben hat, oblag es nunmehr dem Beklagten, diese Frist, die zudem noch antragsgemäß verlängert wurde, auch einzuhalten. Mit weiterem Entgegenkommen des Gerichts durfte der Beklagte nicht rechnen, zumal er nicht dargelegt hat, dass ihn an der Nichteinhaltung der verlängerten Frist kein Verschulden trifft (so auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 1500; Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 RN 40).

8

III.

9

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

10

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO liegen nicht vor.