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Oberlandesgericht Hamm·7 Vollz (Ws) 8/81·24.03.1981

Rechtsbeschwerde gegen Telefonverbot im Vollzug als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtProzessrecht (Zuständigkeit)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte die Untersagung eines Telefonats durch einen Justizvollzugsbediensteten und focht die Zurückweisung seines Antrags an. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Es bestätigt die Zuständigkeit der zuständigen Richter bzw. des Einzelrichters nach dem Geschäftsverteilungsplan und stellt fest, dass das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren nach § 109 Abs. 3 StVollzG nicht durchgeführt wurde, weshalb der Verpflichtungsantrag unzulässig ist.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Verpflichtungsantrag wegen fehlenden Widerspruchsverfahrens unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verpflichtungsantrag nach § 109 StVollzG, der eine Ablehnung oder Unterlassung einer Maßnahme im Justizvollzug angreift, ist unzulässig, wenn das nach § 109 Abs. 3 StVollzG in Verbindung mit dem einschlägigen Vorschaltverfahrensrecht erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt wurde.

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Für Entscheidungen nach dem Strafvollzugsgesetz sieht § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG einen einheitlichen Spruchkörper der Strafvollstreckungskammer vor; die unterschiedliche Besetzung (Einzelrichter vs. Dreierkammer) begründet nicht ohne weiteres selbständige, voneinander unabhängige Spruchkörper.

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Ein Geschäftsverteilungsplan kann den Aufgabenbereich der Strafvollstreckungskammer hinreichend konkret zuweisen; daraus folgt nicht zwingend die Unzuständigkeit einzelner Richter, wenn der Plan die umfassende Zuständigkeit eines Spruchkörpers ausweist.

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Die Rüge der fehlerhaften internen Verteilung der Geschäfte an der Strafvollstreckungskammer ist unzulässig, soweit die konkrete Regelung nicht mitgeteilt oder substantiiert vorgetragen wird.

Relevante Normen
§ 78 a Abs. 1 Nr. 2 GVG§ 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG§ 116 Abs. 1 StVollzG§ 78 b GVG§ 78 a Abs. 1 Nr. 1 GVG§ 462 a StPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 7 Vollz 63/80

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

3

Am 26. März 1980 wurde dem Betroffenen durch den Bediensteten ... der Justizvollzugsanstalt ... untersagt, ein Telefonat mit seinem Rechtsanwalt zu führen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, es liege, keine Maßnahme des Anstaltsleiters sondern lediglich eines "nachgeordneten" Bediensteten vor.

4

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde. Er ist der Ansicht, der Hausinspektor ... sei durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt ... ermächtigt, derartige Entscheidung zu treffen; desweiteren sei die Angelegenheit in einer Sprechstunde des Regierungsdirektors ... ohne Ergebnis erörtert worden. Weiter meint der Betroffene, den angefochtenen Beschluß habe ein nicht zuständiger Richter erlassen; er sei daher seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Hierzu trägt der Betroffene im einzelnen vor: Beim Landgericht ... sei die 6. Strafvollstreckungskammer für die Entscheidungen nach § 78 a Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständig. Die "kleine" Strafvollstreckungskammer nach § 78 b Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz GVG, die gegenüber der "großen" Strafvollstreckungskammer ein selbständiger Spruchkörper sei, sei mit drei Richtern besetzt. Ihr gehörten der Vorsitzende Richter am Landgericht ... und die Richter am Landgericht ... und ... an. Damit sei der Spruchkörper "kleine" Strafvollstreckungskammer überbesetzt. Desweiteren sei die allein zulässige Art der Aufgabenverteilung entweder nach der Art der Aufgaben oder nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens eines Antragstellers nicht gewahrt; die Verteilung der Geschäfte erfolge nach der Reihenfolge des Eingangs.

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Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Das Rechtsmittel bleibt jedoch im Ergebnis erfolglos.

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II.

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Soweit der Beschwerdeführer die "Überbesetzung" der 6. "kleinen" Strafvollstreckungskammer mit drei Richtern beanstandet, geht die Rüge sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus.

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1.)

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Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts ... weist die Entscheidungen nach dem Strafvollzugsgesetz ausnahmslos der "6. (großen) Strafvollstreckungsklammer" zu, der fünf am Landgericht tätige Richter unter Einschluß des Vorsitzenden angehören. Für diesen Aufgabenbereich sind "kleine" Strafvollstreckungskammern nicht; eingerichtet. Demgemäß ist der in der vorliegenden Sache entscheidende Richter in seiner Eigenschaft als Kammermitglied und als zur Entscheidung berufener Einzelrichter tätig geworden.

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Der Umstand, daß der Geschäftsverteilungsplan neben der 6. (großen) Strafvollstreckungskammer eine "8. kleine Strafvollstreckungskammer" eingerichtet hat, die mit dem Direktor des Amtsgerichts ... besetzt ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Diesem Spruchkörper obliegen, nach Ziffer IV, 9 des Geschäftsverteilungsplans zwar die Entscheidungen in allen "nach § 78 b GVG der eingliedrigen Vollstreckungskammer zugewiesenen Sachen". Eine Differenzierung nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 GVG ist nicht getroffen. Gleichwohl ist dieser Passus nach dem Gesamt Zusammenhang des Geschäftsverteilungsplans und der dem Senat bekannten Praxis am Landgericht ... so zu verstehen, daß mit der Ziffer IV, 9 lediglich die in § 78 a Abs. 1, Nr. 1 GVG aufgeführten Entscheidungen nach §§ 462 a, 463 StPO gemeint sind, die gemäß § 78 b Abs. 1 Nr. 1 GVG bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren von der Strafvollstreckungskammer zwingend in der Besetzung mit einem Richter zu treffen sind. Damit nimmt der Geschäftsverteilungsplan aus dem Zuständigkeitsbereich der 6. Strafvollstreckungskammer einen genau umrissenen, vorliegend nicht berührten Teil des Gesamtaufgabenbereichs der Strafvollstreckungskammer heraus, läßt aber insbesondere die umfassende Zuständigkeit der 6. Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen nach dem Strafvollzugsgesetz unberührt.

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2.)

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Die dargelegte Regelung des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts ... befindet sich in Einklang jedenfalls mit der Vorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG. Das Gesetz hat für den Bereich der Entscheidungen nach dem Strafvollzugsgesetz nur einen einzigen, einheitlichen Spruchkörper vorgesehen. Der gegenteilige Standpunkt des Betroffenen, "kleine" und "große" Strafvollstreckungskammer seien bei Entscheidungen nach § 109 StVollzG selbständige Spruchkörper, trifft nicht zu. Die Rechtsbeschwerde kann also auch insoweit nicht durchgreifen, als sie in ihrer Rüge der Überbesetzung der "6. kleinen Straf vollstreckungskammer" logisch voraussetzt, der Geschäftsverteilungsplan müsse entsprechende Spruchkörper einrichten. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die Frage der Selbständigkeit der unterschiedlich besetzten Spruchkörper der Straf voll Streckungskammer umstritten ist (vgl. einerseits für Selbständigkeit der Spruchkörper OLG Koblenz, NJW 1975, 1795; OLG Bremen, NJV 1976, 79; KG. JR 1976, 472; Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., § 78 b GVG Rdn. 1; ... Müller-Dietz, Strafvollzugsrecht, 2. Aufl., 1978, S. 222; für Einheitlichkeit des Spruchkörpers unabhängig von der Besetzung; OLG Hamm, GA 1978, 335; Peters GA 1977, 97 [102 f]; JR 1977, 397 [401]; Treptow, NJW 1977, 1037 [1038]; Löwe-Rosenberg-Schäfer, StPO, 23. Aufl., Rdn. 7 vor § 78 a GVG). Diese Streitfrage ist bereits mit der Einführung der Strafvollstreckungskammern durch § 78 b Abs. 1 i.d.F. des Art. 22 Nr. 6 EGStGB vom 02. März 1974 (BGBl. I S. 469) entstanden. Soweit sich die Kontroverse auf den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten der jetzt geltenden Vorschrift des § 78 b i.d.F. des § 179 Nr. 3 StVollG vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581) bezieht, ist den für die gegenteiligen Standpunkte herangezogenen Argumenten durch die gesetzliche Neuregelung zumindest teilweise der Boden entzogen worden (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Es kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob aus der Erweiterung des Aufgabenbereichs der Strafvollstreckungskammer um die Entscheidungen nach dem Strafvollzugsgesetz in § 78 a Abs. 1 Nr. 2 GVG und deren prozessuale Ausgestaltung in § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG nunmehr auch für den "alten" Aufgabenbereich der Strafvollstreckungskammer nach § 78 a Abs. 1 Nr. 1 GVG die Einheitlichkeit des Spruchkörpers unabhängig von der Besetzung herzuleiten ist (so OLG Hamm a.a.O.). Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, die Frage für die beiden Aufgabenbereiche der Strafvollstreckungskammer unterschiedlich zu beantworten (so wohl auch Treptow a.a.O., S. 1038). Für den Aufgabenbereich der Strafvollstreckungskammern nach dem Strafvollzugsgesetz jedenfalls geht das Gesetz, wie dargelegt, von nur einem einheitlichen Spruchkörper aus (ebenso OLG Karlsruhe, MDR 1979, 1045). Dies ergibt sich aus der Regelung der unterschiedlichen Besetzung selbst, die sich in folgendem von derjenigen des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 GVG entscheidend abhebt. § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG sieht für Verfahren nach § 109 StVollzG grundsätzlich eine mit einem Richter besetzte Strafvollstreckungskammer vor. Nur bei Sachen mit besonderer Schwierigkeit rechtlicher Art oder bei grundsätzlicher Bedeutung ist der Einzelrichter befugt und gehalten, die Entscheidung an die Kammer in der Besetzung mit drei Richtern zu verweisen. Es ist schlechterdings nicht möglich, insoweit von zwei verschiedenen Spruchkörpern auszugehen. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des 5. Strafsenats des OLG Hamm (a.a.O., S. 337), insbesondere in der aus dem Zweck der Vorschrift hergeleiteten Argumentation. Die Auflassung von der Selbständigkeit der Spruchkörper würde es zulassen, daß der Einzelrichter dem mit drei Richtern besetzten Spruchkörper nicht anzugehören brauchte (vgl. hierzu Peters, GA 1977, 97 [103, Fußnote 17], der dies für beide Aufgabenbereiche der Strafvollstreckungskammer für unzulässig hält). Dies würde dem Einzelrichter die Möglichkeit eröffnen, durch Verweisung die Zuständigkeit eines Spruchkörpers zu begründen, dem er selbst nicht angehört. Es hinge damit von der Einschätzung des Schwierigkeitsgrades der Sache durch den Einzelrichter ab, ob er oder ein gänzlich anderer Spruchkörper zur Entscheidung berufen ist. Es liegt auf der Hand, daß der Gesetzgeber mit der Eröffnung der Verweisungsmöglichkeit in § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG dies nicht gemeint haben kann. Die Vorschrift ist vielmehr dahin zu verstehen; daß der grundsätzlich in erster Linie zuständige Einzelrichter das ihm von daher zugeflossene umfassende Erfahrungswissen als Berichterstatter in die Kammer einbringen soll (vgl. insoweit auch OLG Hamm a.a.O.).

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Nach alledem greifen die mit der "Überbesetzung" der 6. (kleinen) Strafvollstreckungskammer begründeten Angriffe der Rechtsbeschwerde nicht durch.

14

Einer Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof wegen der entgegenstehenden Auffassungen der Oberlandesgerichte Bremen und Koblenz sowie des Kammergerichts (a.a.O.) bedarf es nicht. Die angeführten Entscheidungen sind zum einen vor dem 1. Januar 1977 und damit vor dem Inkrafttreten des § 78 b Abs. 1 GVG in der Fassung des § 179 Abs. 3 StVollzG vom 16. März 1976 und im übrigen nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 119 StVollzG, sondern im Beschwerdeverfahfen nach § 454 StPO ergangen.

15

III.

16

Die weitere Rüge des Betroffenen, der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Arnsberg sei auch deshalb fehlerhaft, weil er "die Verteilung der einzelnen Sachen nach der Reihenfolge des Eingangs vorsieht", ist schon im Ansatz verfehlt. Der Geschäftsverteilungsplan hat - wie dargelegt - für den Bereich der Strafvollzugssachen rechtsfehlerfrei nur einen einheitlichen Spruchkörper vorgesehen. Er enthält daher konsequent Erweise keinerlei Bestimmungen über die Zuweisung der einzelnen Sachen an die Kammermitglieder.

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Soweit der Betroffene die insoweit gemäß § 21 g GVG dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer obliegende interne Verteilung der Geschäfte (vgl. Treptow, a.a.O., Fußnote 5) beanstanden will, ist die Rüge unzulässig, da die getroffene Regelung nicht mitgeteilt wird.

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IV.

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Auch im übrigen hält der angefochtene Beschluß einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag des Betroffenen im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Da der Betroffene sich gegen die Ablehnung einer Maßnahme wendet, stellt sein Begehren einen Verpflichtungsantrag nach § 109 StVollzG dar, der bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht erledigt war. Das damit gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG in Verbindung mit § 1 des Vorschaltverfahrensgesetzes NW erforderliche Widerspruchsverfahren hat der Betroffene nach seinem eigenen Vortrag nicht eingeleitet.

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V.

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Da die Rechtsbeschwerde nach alledem erfolglos bleibt, waren die Kosten des Rechtsmittels gemäß §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.