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Oberlandesgericht Hamm·7 UF 58/16·16.05.2016

Beschwerde der Kindeseltern gegen familiengerichtlichen Beschluss zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindeseltern erhoben Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 05.02.2016. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und verwies zur Begründung auf den Senatsbeschluss vom 01.04.2016, dessen Ausführungen die Eltern im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen hatten. Die Kosten trägt die unterlegene Partei; der Wert wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde der Kindeseltern gegen Beschluss des Amtsgerichts Soest als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt; Beschwerdewert 3.000 EUR; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer die vom Senat bereits dargelegten Entscheidungsgründe nicht substantiiert angreift.

2

Der Senat darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen eines früheren Senatsbeschlusses verweisen, sofern diese im Beschwerdeverfahren nicht inhaltlich bestritten werden.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Gericht setzt den Beschwerdewert nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 18 F 193/13

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 05.02.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest, Az.: 18 F 193/13, wird zurückgewiesen.Der Senat kann zur Begründung dieser Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 01.04.2016 verweisen. Die dortigen Ausführungen haben die Kindeseltern im Beschwerdeverfahren nicht mehr angegriffen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

2

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 05.02.2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest, Az.: 18 F 193/13, wird zurückgewiesen.Der Senat kann zur Begründung dieser Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 01.04.2016 verweisen. Die dortigen Ausführungen haben die Kindeseltern im Beschwerdeverfahren nicht mehr angegriffen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.