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Oberlandesgericht Hamm·7 UF 58/16·31.03.2016

Verfahrenskostenhilfe versagt: Umgangsausweitung bei Pflegekind widerspricht Kindeswohl

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die leiblichen Eltern eines in Dauerpflege lebenden Kindes begehrten im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe für eine Ausweitung des Umgangs auf monatliche Kontakte sowie die Anordnung einer Umgangspflegschaft. Das OLG Hamm versagte Verfahrenskostenhilfe, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Eine Ausweitung des Umgangs sei angesichts belastender Reaktionen des Kindes und dessen Lebensmittelpunkt in der Pflegefamilie kindeswohlschädlich; der Kindeswille sei hier nicht ausschlaggebend. Die Voraussetzungen für eine Umgangspflegschaft lägen mangels Umgangsvereitelung oder Pflichtverletzung anderer Beteiligter nicht vor.

Ausgang: Antrag der Kindeseltern auf Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Umgangsregelung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO).

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Bei der Ausgestaltung des Umgangs ist nach § 1697a BGB vorrangig auf das Kindeswohl abzustellen; die Interessen der Eltern treten dahinter zurück.

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Umgangskontakte sind nicht mit dem Zweck anzuordnen oder auszuweiten, die Voraussetzungen für eine (derzeit nicht realistische) Rückführung eines in einer Pflegefamilie integrierten Kindes zu schaffen.

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Ein geäußerter Kindeswille ist nicht entscheidend, wenn das Kind die Tragweite der Situation aufgrund ihrer Komplexität nicht überblicken kann und der Wille dem Kindeswohl widerspricht.

5

Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB setzt voraus, dass ein Sorgeberechtigter, Vormund oder Dritter seine Verpflichtung aus § 1684 Abs. 2 BGB verletzt und dadurch die Durchführung des Umgangs erheblich beeinträchtigt; bloße Unzufriedenheit mit der Begleitung des Umgangs genügt nicht.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG§ 76 Abs. 1 FamFG§ 114 ZPO Abs. 1§ 1684 Abs. 4 BGB§ 1697a BGB§ 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Soest, 18 F 193/13

Tenor

I.

Der Antrag der Kindeseltern, ihnen für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

II.

Den Kindeseltern wird Gelegenheit gegeben, zu dem Senatsbeschluss binnen einer Frist von 3 Wochen Stellung zu nehmen. Es wird um Mitteilung gebeten, ob sie das Beschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchführen möchten oder ob die Beschwerde zurückgenommen wird.III.

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, über die Beschwerde gem. § 68 Abs.3 S.2 FamFG im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Gründe

2

I.

3

Das am 09.08.2006 geborene Kind X stammt aus der nichtehelichen Beziehung seiner Eltern. Im Zeitpunkt der Geburt des Kindes war die Kindesmutter noch mit ihrem früheren Ehemann, Herrn U, verheiratet. Aus dieser Ehe hat sie 7 weitere Kinder, keines dieser Kinder lebt in ihrem Haushalt.Das hier betroffene Kind wurde am 31.08.2006 in Obhut genommen und zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Mit Beschluss vom 01.06.2007 entzog das Amtsgericht Erkelenz, Az.: 18 F 184/06, der Kindesmutter und ihrem getrennt lebenden Ehemann die elterliche Sorge für X. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Entscheidung wird auf den vorg. Beschluss des Familiengerichts Erkelenz (Bl.382 ff d. Akte 18 F 184/06) verwiesen. Am 01.02.2008 wechselte X in die Pflegefamilie, in der sie bis heute lebt.Nach der Entscheidung über den Entzug der elterlichen Sorge stellte das Amtsgericht Hamm in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren fest, dass der getrennt lebende Ehemann der Kindesmutter nicht der Vater des betroffenen Kindes ist. Der Antragsteller des hiesigen Verfahrens erkannte die Vaterschaft zu X an.In der Folgezeit wurde der Umgang des Kindes X mit seiner Mutter durch eine gerichtliche Vereinbarung vor dem Amtsgerichts Hamm, Az.: 32 F 683/09, dahin geregelt, dass diese dreimal jährlich Kontakt mit dem Kind haben sollte. Der Kindesvater hatte keinen Umgang mit dem Kind.In dem vorliegenden Verfahren begehren die Kindeseltern die Regelung des Umgangs dahin, dass Kontakte mit dem Kind und ihnen gemeinsam jeweils monatlich stattfinden sollen. Auf der Grundlage einer vor dem Amtsgericht geschlossenen Zwischenvereinbarung vom 30.10.2013 findet seit Ende des Jahres 2013 alle 3 Monate ein Umgangskontakt des Kindes mit beiden Elternteilen statt.Das Amtsgericht hat zu der Frage der Ausgestaltung der Umgangskontakte die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens veranlasst. Die Gutachterin, Frau Dipl. Psych. Y, ist in dem Gutachten vom 02.07.2015 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umgangskontakte in dem bisherigen Rahmen fortgeführt werden sollen.Das Amtsgericht hat die Beteiligten, einschließlich des betroffenen Kindes, persönlich angehört. Die Sachverständige hat ihr Gutachten im Termin vom 02.12.2015 ergänzt und erläutert. Sodann hat das Amtsgericht mit dem am 05.02.2016 erlassenen Beschluss den Umgang der Kindeseltern mit dem betroffenen Kind dahin geregelt, dass diese beginnend mit dem Monat März 2016 alle 3 Monate Umgang bis zu 2 Stunden und ab 2017 Umgang bis zu 4 Stunden in Begleitung des Pflegekinderdienstes haben sollen. Zur Begründung hat das Amtsgericht mit Hinweis auf das Ergebnis des Sachverständigengutachtens ausgeführt, eine Ausweitung des Umgangs gemäß den Vorstellungen der Kindeseltern entspreche nicht dem Wohl des betroffenen Kindes. Die Umgangskontakte hätten eine beunruhigende Wirkung auf das Kind, sie stellten für das Kind, das ohnehin Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags habe, eine zusätzliche Belastung dar.Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kindeseltern mit ihrer Beschwerde.Sie machen geltend, die erstinstanzlich begehrte Ausweitung der Umgangskontakte sei bereits dem Willen des Kindes geschuldet. Auffälligkeiten des Kindes während des Umgangs seien nicht zu beobachten. Dass Kinder nach selten stattfindenden Umgangskontakten Auffälligkeiten zeigten, sei nicht ungewöhnlich und kein Grund den Umgang zu beschränken. Da die Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie nur eine zeitlich begrenzte Lösung sei, müsse der Versuch unternommen werden, die Bindungen des Kindes an sie, die leiblichen Eltern, zu intensivieren, damit künftig eine Rückführung des Kindes ins Auge gefasst werden könne. Da der Pflegekinderdienst die Kontakte mit dem Ziel, einen Bindungsaufbau zwischen Eltern und Kind zu erschweren, kontrolliere, solle eine neutrale Person die Umgänge begleiten.Sie beantragen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für folgende Anträge:

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Den Umgang mit dem betroffenen Kind unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin zu regeln, dass sie berechtigt und verpflichtet sind, den Umgang mit dem betroffenen Kind ab März 2016 im monatlichen Rhythmus für die Dauer von bis zu 4 Stunden auszuüben sowie

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eine Umgangspflegschaft anzuordnen und einen geeigneten Umgangspfleger zu bestellen.

7

II.

8

Der Antrag der Kindeseltern, ihnen für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, ist zurückzuweisen. Die Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 76 Abs.1 FamFG, 114 ZPO.1. Das Amtsgericht hat die Umgangskontakte der Eltern zu dem betroffenen Kind zu Recht gem. § 1684 Abs.4 BGB auf einen Kontakt alle 3 Monate für die Dauer von zunächst bis zu 2 Stunden beschränkt und angeordnet, dass die Umgangskontakte durch den Kinderpflegedienst begleitet werden.Eine Auswertung des Akteninhalts, insb. des Sachverständigengutachtens und des Beschwerdevorbringens der Kindeseltern, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Das Wohl des betroffenen Kindes gebietet es, das Recht der Kindeseltern auf einen regelmäßigen Umgang mit dem Kind auf das vom Amtsgericht angeordnete Maß zu beschränken.Gem. § 1697 a BGB folgt die zu treffende Umgangsregelung dem Kindeswohl. Das Kindeswohl ist die gesetzliche Leitidee, der sich die Interessen aller anderen Verfahrensbeteiligten unterzuordnen haben.Wird gem. der gesetzlichen Vorgaben die Perspektive des Kindes vorrangig in den Blick genommen, erweist sich bereits der Ansatzpunkt des elterlichen Beschwerdevorbringens als unzutreffend.Die Umgangskontakte sind nicht mit dem Ziel zu regeln, die Voraussetzungen für eine mögliche Rückführung des Kindes zu schaffen.Aus Sicht des 9½-jährigen Kindes ist dessen Unterbringung in der Pflegefamilie keine zeitlich begrenzte Maßnahme, die - soweit und sobald als möglich - zu beenden ist. Vielmehr ist die Pflegefamilie für X Lebensmittelpunkt, sicherer Hafen und ausschließliche Lebenswirklichkeit. Dass X trotz der unsicheren Bindungen an die Pflegeeltern schützenswerte und enge Beziehungen zu ihnen aufgebaut hat und eine Störung dieses Beziehungsgeflechts katastrophale Folgen für das Kind hätte, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten (S.67) und den mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen im Termin vor dem Amtsgericht, an deren Richtigkeit der Senat nicht die geringsten Zweifel hat. D.h., alle gerichtlichen Anordnungen betreffend  das Kind haben sich daran zu orientieren, dass X nicht weiter belastet und in ihrer Entwicklung gefährdet wird.Unter dieser Prämisse erweist sich die von den Kindeseltern angestrebte Ausweitung der Umgangskontakte als kindeswohlschädlich.a)  Eine Intensivierung der Kontakte zur Vorbereitung einer Rückführung des Kindes ist schon deshalb nicht angezeigt, weil die Perspektive einer Rückkehr des Kindes in den Haushalt seiner leiblichen Eltern derzeit nicht besteht. Die Sachverständige führt nachvollziehbar und greifbar zutreffend aus, dass eine Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern eine Entwurzelung des Kindes, d.h. ein erneutes potentielles Trauma und einen weiteren Risikofaktor für die gedeihliche, ohnehin schwierige Entwicklung des Kindes bedeuten würde.b)  Die von den Eltern favorisierte Ausweitung der Kontakte ohne bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Rückführung des Kindes konkret im Auge zu haben, ist ebenfalls kein mit dem Kindeswohl vereinbarer Weg. Zwar äußert das Kind den Wunsch, mehr Zeit mit seinen leiblichen Eltern verbringen zu können. Der geäußerte Kindeswille kann aber in diesem Fall aufgrund der  - von dem Kind ohnehin nicht zu überblickenden - Komplexität des Falles nicht der entscheidungserhebliche Faktor sein.Aus den von der Sachverständigen sorgfältig recherchierten Anknüpfungstatsachen ergibt sich, dass X bisher auf Umgangskontakte mit ihren Eltern in höchstem Maße auffällig reagiert hat. Die Folgen der Kontakte können dem Kind nur in größeren zeitlichen Abständen, aber nicht in monatlichen Intervallen zugemutet werden. Dabei mag die Beobachtung der Kindeseltern, dass die Umgangskontakte selbst unproblematisch verlaufen, zutreffen. Dies ist sicher dem Umstand geschuldet, dass die Kindeseltern mit X in einem für das Kind attraktiven Rahmen Kontakt haben, mit dem Kind spielen und es beschenken. Gleichzeitig wird die kindliche Neugier an der Person der leiblichen Eltern und dessen Bedürfnis befriedigt, mit den leiblichen Eltern Kontakt zu haben. Damit ist der Umgang für das Kind vordergründig positiv besetzt.Dennoch hat X in der Vergangenheit im familiären und schulischen Umfeld heftig auf die Kontakte mit den Kindeseltern reagiert. Sie hat sich einerseits verängstigt und unsicher gezeigt (S.43 f d. Gutachtens), andererseits aggressiv, unfair und persönlich angegriffen (S.47 d. Gutachtens). X ist ohnehin ein Kind, das große Schwierigkeiten hat, sich in ein soziales Gefüge einzuordnen und sich angemessen zu verhalten. Ist sie belastet, zerstört sie durch ihr Verhalten mühsam aufgebaute Beziehungen und ist in der Familie und der Schule ständigen aber notwendigen Verhaltenskorrekturen ausgesetzt, die ihren Alltag zusätzlich erschweren.Nunmehr ist es über die Dauer von 2 Jahren seit der Anbahnung der Kontakte gelungen, die Reaktionen des Kindes auf den Kontakt zu den leiblichen Eltern zumindest aufzufangen und abzumildern.Die von den Kindeseltern angestrebte Ausweitung der Kontakte würde erneut zu einer, im Interesse des Kindes nicht hinzunehmenden Beunruhigung der Situation führen.Ziel der Ausweitung der Kontakte soll nach den Vorstellungen der Kindeseltern sein, sich aus der „Spielkameraden-Situation“ zu lösen und zu X eine Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen. Sie formulieren die Vorstellung, dass Übernachtungskontakte in ihrem häuslichen Umfeld stattfinden könnten, dass das Kind „Mama“ zu der leiblichen Mutter sagen solle und dass der Bindungsaufbau zwischen ihnen und dem Kind unterstützt werden müsse.X hat hingegen eindeutig und nachvollziehbar das Bedürfnis, nur ihren Pflegeeltern zugehörig zu sein. Dies dokumentiert sich etwa anschaulich an dem von dem Kind formulierten Wunsch, den Nachnamen der Pflegeeltern anzunehmen und ihren Geburtsnamen „loszuwerden“ oder an der Hinwendung zu den Pflegeeltern, wenn sie während der Umgangskontakte Hilfe benötigt.X würde den Versuch der leiblichen Eltern, die Beziehung auf einer anderen Ebene fortzuführen, ohne weiteres realisieren; die Sachverständige spricht von unterschwelligen, das Kind belastenden Spannungen aufgrund der unausgesprochenen Einstellung der Eltern (S.67 d. Gutachtens). Das Agieren der Beschwerdeführer als weiteres Elternpaar neben den Pflegeeltern würde den Bedürfnissen des Kindes nach Stabilität und Sicherheit ganz sicher nicht gerecht werden.Dass dem Kind die Intensivierung der Kontakte entgegen der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts gut tun würde, beruht nach den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens auf einer verzerrten Wahrnehmung der Realität der Kindeseltern (S.64 d. Gutachtens).Das von den Kindeseltern gesehene Bedürfnis des Kindes an dem Aufbau einer tieferen Beziehung zu ihnen besteht tatsächlich nicht, da niemals eine Eltern-Kind-Beziehung vorhanden war. Durch den Versuch der leiblichen Eltern zu X eine Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen, würde das Kind, das nur über wenig ausgeprägte Konfliktbewältigungsstrategien verfügt und seine Emotionen nur schwer steuern kann, tief verstört und verunsichert.2. Die Beschwerde der Kindeseltern hat auch keinen Erfolg, soweit sie die Einrichtung einer Umgangspflegschaft anstreben. Diesbezüglich liegen schon die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1684 Abs.3 S.3 BGB nicht vor.Es ist nicht erkennbar, dass der Vormund oder ein anderer Verfahrensbeteiligter die sich aus § 1684 Abs.2 BGB ergebende Verpflichtung verletzt, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des betroffenen Kindes zu seinen leiblichen Eltern erschwert. Vielmehr wird den Kindeseltern der Umgang mit dem betroffenen Kind seit Ende des Jahres 2013 regelmäßig und zuverlässig gewährt.Soweit die Eltern das Agieren der Mitarbeiterin des Kinderpflegedienstes während der Umgangskontakte als unpassend rügen, ist dies darauf zurückzuführen, dass die Eltern den Umgangskontakten einen anderen Sinn und Zweck beimessen möchten, als es objektiv aus Kindeswohlgründen angezeigt ist. Die amtsgerichtliche Entscheidung bedarf deshalb auch an dieser Stelle keiner Korrektur.

9

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.