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Oberlandesgericht Hamm·7 UF 55/18·29.05.2018

Beschwerde gegen Unterlassen des Ausgleichs: Geringfügigkeit vor Abzug interner Teilungskosten

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beschwerte sich gegen das Unterlassen des Ausgleichs von Versorgungsanrechten bei der B AG wegen angeblicher Geringfügigkeit. Das OLG Hamm entschied, dass bei beabsichtigter interner Teilung die Geringfügigkeit nach den unbereinigten Ausgleichswerten zu bemessen ist. Die Bagatellgrenze wurde knapp überschritten; deshalb sind interne Teilungen anzuordnen. Eine ergänzende Prüfung nach §18 Abs.2 VersAusglG findet bei gleichartigen Anrechten nicht statt.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Unterbleiben des Ausgleichs wegen Geringfügigkeit überwiegend begründet; interne Teilungen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei beabsichtigter interner Teilung ist die Geringfügigkeit der Versorgungsanrechte nach § 18 VersAusglG an den unbereinigten Ausgleichswerten vor Abzug der Teilungskosten zu bemessen.

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Der Ausgleichswert im Sinne des VersAusglG ist die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils; die Geringfügigkeitsregelung bezieht sich auf diesen gesetzlich definierten Begriff und nicht auf einen ggf. niedrigeren "tatsächlich auszugleichenden Wert".

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Die in § 18 VersAusglG normierte Bagatellgrenze ist verbindlich; überschreitet die Differenz der Ausgleichswerte die Schwelle, steht dem Gericht oberhalb dieser Grenze kein weitergehendes Ermessen zur Unterlassung des Ausgleichs zu.

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Bei dem Ausgleich beiderseitiger Anrechte gleicher Art ist eine zusätzliche Geringwertigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG§ 18 Abs. 1 SGB IV§ 18 Abs. 1 VersAusglG§ 18 Abs. 2 VersAusglG§ 150 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Blomberg, 3 F 136/17

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 06.03.2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Blomberg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich zu Ziff. 2 Abs. 6, 8, 9 betreffend die Anrechte der beteiligten Ehegatten bei der B AG wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Vers. Nr. ###1) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.483,36 € nach Maßgabe von Ziff. 5 der Teilungsordnung der B AG vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B AG (Vers. Nr. ###2) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.665,95 € nach Maßgabe von Ziff. 5 der Teilungsordnung der B AG vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.05.3017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Vers. Nr. ###3) zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.698,14 € nach Maßgabe von Ziff. 5 der Teilungsordnung der B AG vom 01.09.2009, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.“

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Mit Beschluss vom 06.03.2018 hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich (teilweise) durchgeführt. Der Scheidungsanspruch ist rechtskräftig.

4

Die beteiligten Ehegatten haben private Versorgungsanrechte bei der B AG wie folgt erworben: Der Antragsteller zu Vers. Nr. ###1 ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.216,72 € und zu Vers. Nr. ###2 mit einem Ehezeitanteil von 7.581,90 €; die Antragsgegnerin zu Vers. Nr. ###3 mit einem Ehezeitanteil von 5.646,28 €. Die Kosten interner Teilung hat der Versorgungsträger für jedes Anrecht mit 250 € angegeben.

5

Das Familiengericht hat bei der Bagatellprüfung die um die Kosten interner Teilung bereinigten Ausgleichswerte in die Berechnung eingesetzt und hat einen geringfügigen Differenzbetrag im Sinne des § 18 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG angenommen.

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Die Antragsgegnerin wendet sich ihrer Beschwerde gegen den wegen Geringfügigkeit unterbliebenen Ausgleich der Anrechte bei der B AG. Das Familiengericht habe die Bagatellprüfung zu Unrecht unter Abzug der Kosten interner Teilung vorgenommen.

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II.

8

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

9

Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Das ist nach Abs. 3 der Vorschrift gegeben, wenn die Differenz der Ausgleichswerte bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt.

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1.   Der Senat schließt sich der obergerichtlichen Rechtsauffassung an, nach der bei beabsichtigter interner Teilung sich die Geringfügigkeit des Anrechts vor Abzug der Teilungskosten bemisst, um eine ungleiche Behandlung intern und extern zu teilender Anrechte zu vermeiden (vgl. die Nachw. bei Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, VersAusglG § 18 Rn. 4, 9). Dem entspricht der Wortlaut des Gesetzes. § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG definiert den Ausgleichswert als die „Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils“. Die Geringfügigkeitsregelung verwendet den mit diesem Inhalt definierten Begriff, so dass kein Raum für einen abweichenden Begriffsinhalt etwa im Sinne eines „tatsächlich auszugleichenden Wertes“ besteht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 1088 Rn. 16 m.w.N.).

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2.   Geringwertigkeit der Differenz der Ausgleichswerte der Versorgungsanrechte der beteiligten Ehegatten bei der B AG liegt danach nicht vor. Der Wertunterschied der unbereinigten Ausgleichswerte beträgt 3.576,17 €:

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Vers. Nr. ###1:              2.608,36 €

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Vers. Nr. ###2:              3.790,95 €

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              6.399,31 €

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Vers. Nr. ###3:              2.823,14 €

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Differenzbetrag:              3.576,17 €

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              120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV bei Ehezeitende am 31.05.2017 sind 3.570 € (2.975 € x 120 %).

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Dass die Bagatellgrenze vorliegend nur knapp überschritten ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn § 18 Abs. 1 VersAusglG eröffnet als Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz oberhalb der gesetzlichen Geringfügigkeitsschwelle kein gerichtliches Entscheidungsermessen.

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3. Eine Geringwertigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG hat, wenn es, wie hier, um den Ausgleich beiderseitiger Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG geht, zu unterbleiben (vgl. Erman-Norpth/Sasse, a.a.O, § 18 VersAusglG Rn. 6).

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III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 FamFG, 20 FamGKG, die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.